Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231334/2/Gf/Rt

Linz, 05.06.2013

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung des R gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 17. Mai 2013, Zl. S-12076/13-2, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 17. Mai 2013, Zl. S-12076/13-2, wurde der Einspruch des Rechtsmittelwerbers gegen die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 15. April 2013, Zl. S-12076/13-2, mit dem über ihn wegen einer Übertretung des § 81 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes eine Geldstrafe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt wurde, als verspätet zurückgewiesen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass diese Strafverfügung dem Rechtsmittelwerber am 18. April 2013 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Davon ausgehend sei die Rechtsmittelfrist am 2. Mai 2013 abgelaufen, sodass sich der erst am 7. Mai 2013 per e-mail eingebrachte Einspruch als verspätet erweise.

1.2. Gegen diesen ihm am 24. Mai 2013 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, noch am selben Tag – und insoweit rechtzeitig – per e-mail eingebrachte Berufung.

Darin wendet der Rechtsmittelwerber ein, dass er sich nicht daran erinnern könne, das ihm angelastete Delikt begangen zu haben. Im Übrigen könne er die verhängte Strafe ohnehin nicht bezahlen.

Aus diesen Gründen wird – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Landespolizeidirektion Oberösterreich zu Zl. S-12076/13-2; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Strafverfügung eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann ein Beschuldigter gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung einen Einspruch erheben.

 

Nach § 49 Abs. 3 VStG ist die Strafverfügung u.a. dann zu vollstrecken, wenn der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer jene dem angefochtenen Zurückweisungsbescheid zu Grunde liegende Strafverfügung vom 15. April 2013 am 18. April 2013 (Donnerstag, kein Feiertag) durch Hinterlegung zugestellt. Dass er zu diesem Zeitpunkt ortsabwesend gewesen wäre, wird vom Rechtsmittelwerber in der gegenständlichen Berufung nicht vorgebracht. Die Strafverfügung gilt daher gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG als mit diesem Tag zugestellt.

 

Davon ausgehend begann daher die zweiwöchige Einspruchsfrist am 18. April 2013 zu laufen, sodass diese am 2. Mai 2013 (Donnerstag, kein Feiertag) um 24:00 Uhr endete.

 

Der erst am 7. Mai 2013 per e-mail eingebrachte Einspruch erweist sich sohin als verspätet.

 

3.3. Gründe, die eine Wiedereinsetzung i.S.d. § 71 Abs. 1 AVG rechtfertigen könnten, werden weder vom Beschwerdeführer vorgebracht noch haben sich Anhaltspunkte hierfür aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ergeben.

 

Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten ist.

Dr.  G r ó f

 

 

 

 

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