Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-240939/2/Wim/BU

Linz, 28.05.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X, Rechtsanwälte, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21.3.2013, GZ 0010268/2012, wegen Übertretung des Tabakgesetzes zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 14 Abs. 4 in Verbindung mit § 13c Abs. 2 Z4 und § 13a Abs. 1 Z1 Tabakgesetz eeine Gesamtgeldstrafe in der Höhe von 300 €, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden ssowie ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Dabei wurde ihm vorgeworfen, dass in seinem Gastlokal am 15.10.2012 um 16:35 Uhr im Raucherbereich 2 Gäste beim Rauchen beobachtet wurden und beide Schiebetüren zum Nichtraucherbereich geöffnet waren sowie am 16.10.2012 um 14:45 Uhr im Raucherbereich 4 Gäste beim Rauchen beobachtet wurden und eine Schiebetür zum Nichtraucherbereich geöffnet war.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig eine begründete Berufung erhoben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:

 

Bei den beiden Tatvorwurfvorwürfen am 15. und 16.10.2012 handelt es sich um gesonderte Verwaltungsübertretungen und nicht um ein fortgesetztes Delikt, da nicht anzunehmen ist, dass das Lokal durchgehend betrieben wurde und sich auch die Position der Schiebetüren geändert hat.

 

Für diese beiden Übertretungen hätten daher anstelle einer Gesamtstrafe zwei einzelne Verwaltungsstrafen verhängt werden müssen. Da die Tatumstände nicht völlig identisch sind (einmal 2 anwesende Raucher, einmal 4 anwesende Raucher) kann diese Gesamtstrafe vom Unabhängigen Verwaltungssenat auch nicht auf zwei Einzelstrafen aufgeteilt werden, ohne Gefahr zu laufen, das gesetzlich gebotene Verschlechterungsverbot zu verletzen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.


 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum