Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240950/2/Gf/Rt

Linz, 14.06.2013

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung der M, vertreten durch RA Dr. P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 15. Mai 2013, Zl. SanRB96-9-2013, wegen einer Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und stattdessen bloß eine Ermahnung erteilt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II. Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat noch Untersuchungsgebühren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG; § 71 Abs. 3 LMSVG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 15. Mai 2013, Zl. SanRB96-9-2013, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geld­strafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 5 Euro; Untersuchungsgebühren: 79 Euro) verhängt, weil sie es als verantwortliche Beauftragte einer GmbH&CoKG zu vertreten habe, dass von dieser am 7. Februar 2013 in einem Geschäftslokal in A falsch gekennzeichnete Ware durch Bereithalten zum Verkauf in Verkehr gebracht worden sei. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 4 Abs. 1 Z. 7 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 72/1993 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. II 165/2008 (im Folgenden: LMKV), begangen, weshalb sie nach § 90 Abs. 3 Z. 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 13/2006 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. II 39/2013 (im Folgenden: LMSVG), zu bestrafen gewesen sei. 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das der Beschwerdeführerin angelastete Tatverhalten auf Grund entsprechender Feststellungen der Lebensmitteluntersuchungsanstalt Linz vom 19. Februar 2013  als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei ihre bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; ihre mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen: 1.500 Euro; kein Vermögen; keine Sorgepflichten) seien entsprechend berücksichtigt worden. 

1.2. Gegen dieses ihr am 21. Mai 2013 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 27. Mai 2013 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung. 

Darin wird zunächst eingewendet, dass die belangte Behörde keine Feststellungen dahin getroffen habe, ob das beanstandete Produkt tatsächlich zur freien Entnahme in den Regal bereit gehalten worden sei; tatsächlich sei dieses nämlich lediglich im Wege der Bedienung durch Mitarbeiter der Filiale an die Kunden abgegeben worden. Außerdem seien die Etiketten nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von einer elektronischen Waage hergestellt worden, wobei diese von den Filialmitarbeitern nur ausgedruckt, nicht aber auch inhaltlich umgestaltet werden könnten. Denn die Dateneingabe erfolge ausschließlich seitens der Unternehmenszentrale, wobei für diesen Bereich auch eigens ein verantwortlicher Beauftragter bestellt worden sei. Daher könne ihr insoweit jedenfalls kein persönliches Verschulden angelastet werden. Schließlich könne auch im bloßen Fehlen des Wortes „Zutaten“ noch keine Verletzung des § 4 Abs. 1 Z. 7 LMKV erblickt werden, zumal das Etikett allseits unbestritten ohnehin eine Aufzählung sämtlicher Zutaten aufgewiesen habe.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu eine Herabsetzung der Strafhöhe oder bloß die Erteilung einer Ermahnung beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Eferding zu Zl. SanRB96-9-2013; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Gemäß § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 90 Abs. 3 Z. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 LMSVG und i.V.m. § 4 Abs. 1 Z. 7 erster Satz LMKV begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, der Lebensmittel in Verkehr bringt, deren Verzeichnis der Zutaten nicht eine geeignete Bezeichnung vorangestellt ist, in der das Wort „Zutaten” enthalten ist.

 

Unter "Inverkehrbringen" ist nach § 3 Z. 9 LMSVG i.V.m. Art. 3 Z. 8 der Verordnung (EG) 178/2002 das Bereithalten für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie der Verkauf, der Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst zu verstehen.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Amtlichen Untersuchungszeugnis des Institutes für Lebensmittelsicherheit Linz vom 19. Februar 2013, Zl. 13016357 (vgl. S. 5), dass auf dem Etikett des beanstandeten Produktes zwar sämtliche Zutaten aufgelistet waren; dieser Aufzählung war jedoch keine Bezeichnung vorangestellt, in der das Wort „Zutaten“ enthalten war.

 

Objektiv besehen liegt damit einer Übertretung des § 4 Abs. 1 Z. 7 erster LMKV vor, sodass die Rechtsmittelwerberin tatbestandsmäßig im Sinne der ihr angelasteten Übertretung gehandelt hat.

 

3.3. Auf der Ebene des Verschuldens ist jedoch zu berücksichtigen, dass der von der Beschwerdeführerin schon in ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 29. April 2013 erhobene Einwand, dass ihr keine Einflussnahme auf die inhaltliche Ausgestaltung der Etiketten möglich ist, in der Folge auch von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt worden ist.

 

Davon ausgehend ist ihr offensichtlich lediglich in der Unkenntnis der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 7 erster Satz LMKV – der unmissverständlich auch eine Anführung des Wortes „Zutaten“ fordert – bestehendes Verschulden als bloß geringfügig zu qualifizieren.

 

Weil – wie sich dies aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt – auch die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass unmittelbar nach der Beanstandung seitens der Unternehmensleitung eine entsprechende Richtigstellung der Etiketten erfolgte, waren die Folgen der Übertretung offenkundig unbedeutend.    

 

3.4. Angesichts dessen war der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als von der Verhängung einer Geldstrafe zusehen und stattdessen bloß eine Ermahnung auszusprechen war; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

4.1. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

4.2. Mangels Strafausspruch entfällt nach § 71 Abs. 3 LMSVG auch die Vorschreibung von Untersuchungsgebühren.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten ist.

Dr.  G r ó f

 

 

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