Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301280/2/BP/WU

Linz, 07.06.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 17. Mai 2013, GZ.: S-12.958/13-2, mit dem ein Einspruch des Berufungswerbers vom 7. Mai 2013 gegen eine Strafverfügung vom 15. April 2013 als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24, 49 Abs. 1 und 51 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG iVm. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 15. April 2013, GZ.: S-12.958/13-2, wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (in der Folge: Bw) ua. gemäß § 1 Abs. 1 iVm. § 10 Abs. 1a  : Pol. StG eine Geldstrafe in der Höhe von 60,-- Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt.

 

Diese Strafverfügung wurde nach postalischem Zustellversuch mit Beginn der Abholfrist am 18. April 2013 hinterlegt.

 

1.2. Dagegen erhob der Bw mit E-Mail vom 7. Mai 2013 Einspruch, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Mai 2013 als verspätet zurückgewiesen wurde.

 

1.3. Mit E-Mail vom 24. Mai 2013 erhob der Bw fristgerecht Berufung und führt darin zusammengefasst aus, dass er diese Strafen nicht zahlen könne, er mit diesen Strafen nichts zu tun habe und er sich nicht erinnern könne, dass er es gewesen sei.

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 29. Mai 2013 übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt dem UVS des Landes Oberösterreich.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt.

 

Da im Verfahren der entscheidungswesentliche Sachverhalt – auch vom Bw nicht in Frage gestellt - feststand, im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, lediglich eine Rechtsfrage zu klären war und auch kein diesbezüglicher Parteienantrag gestellt wurde, konnte auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs. 3 VStG verzichtet werden.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter den Punkten 1.1., 1.2. und 1.3. dieses Erkenntnisses dargestellten, entscheidungs­relevanten Sachverhalt aus.

 

2.4. Da im angefochtenen Bescheid keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG idgF. kann ein Beschuldigter gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 49 Abs. 2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

 

1.1.2. Im vorliegenden Fall ist nun unbestritten, dass gegen den Bw eine Strafverfügung erging, die mit Beginn der Abholfrist 18. April 2013 hinterlegt wurde. Der per E-Mail übermittelte Einspruch wurde vom Bw am 7. Mai 2013 erhoben. Dabei nimmt er allerdings keinen Bezug auf die verspätete Einbringung. Genau so wendet er sich im Rahmen der nun vorliegenden Berufung lediglich gegen die Strafe ihrem Grunde und ihrer Höhe nach, obwohl ihm durch den angefochtenen Bescheid schon bekannt war, dass sein Rechtsmittel verspätet erhoben worden war. Jedenfalls bestätigt er auch in der Berufung den Erhalt der in Rede stehenden Strafverfügung.

 

Im vorliegenden Fall ist auf § 17 Zustellgesetz zu verweisen, der die Zustellung durch Hinterlegung regelt.

 

1.2.1. Gemäß § 17 Abs. 1 ZustG ist, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann  und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in der selben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

Gemäß § 17 Abs. 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre, Wohnungs-, Haus-, Gartentüre anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens 2 Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

 

3.2.2. Im vorliegenden Fall wurde der Beginn der Abholfrist mit 18. April 2013 angesetzt. § 17 Abs. 3 ZustG normiert dieses Datum als auslösend für den Fristenlauf. Es kommt nach Willen des Gesetzgebers also nicht darauf an, wann ein Bw tatsächlich eine Sendung zu beheben bereit ist, sondern ab dem Zeitpunkt, ab dem ihm die Behebung möglich ist. Der Bw brachte keinerlei Hinderungsgründe im Sinne des § 17 Abs. 1 bzw. auch keine Abwesenheit von der Abgabestelle vor. Eine solche ist auch dem Akt nicht zu entnehmen.

 

3.2.3. Die in Rede stehende Einspruchsfrist endete sohin am
2. Mai 2013. Nachdem aber der Einspruch des Bw zweifelsfrei mit E-Mail vom 7. Mai 2013 eingebracht wurde, ist dieser als verspätet anzusehen.  

 

3.3. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass der Einspruch vom 7. Mai 2013 tatsächlich als verspätet eingebracht zu werten, die in Rede stehende Berufung somit als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen war.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Bernhard Pree

 

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