Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320194/2/Wim/Bu

Linz, 28.05.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17.1.2013, N96-75-2012, wegen Übertretung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben. 

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens­kosten­­­beiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 44a und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 56 Abs. 2 Z7 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) eine Geldstrafe in der Höhe von 720 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden sowie ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.


Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie haben als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der X, nicht dafür Sorge getragen, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16.7.2012, N10-436-2011, vollständig erfüllt wurde, indem die Werbetafel "X", im Ausmaß von 2 × 2 m, im Dezember 2012, auf dem Grundstück Nr. X. und Gemeinde X, wieder aufgestellt wurde."

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig eine begründete Berufung erhoben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 51 e Abs. 2 Z 1 VStG die Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­ver­handlung entfallen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1)          die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2)          die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

 

Was den vorstehenden Punkt 1) anlangt, sind entsprechende, d.h., in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können.

Was den vorstehenden Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber lediglich vorge­worfen, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass der Bescheid der BH Vöcklabruck vollständig erfüllt wurde. Eine Zitierung des Bescheidinhaltes ist aber nicht erfolgt.

 

Nach ständiger Rechtsprechung erweist sich diese Formulierung im Sinne des § 44a Z1 VStG als unzulänglich (siehe dazu VwGH v. 22.12.1987, 87/07/0135 u. v. 18.5.2005, 2005/04/0037).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Weil die Berufung Erfolg hatte entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Dr. Leopold Wimmer

 

 

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