Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523394/10/Sch/AK

Linz, 07.06.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. x, xstraße x, x x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 21. Jänner 2013, Zl. VerkR21-446-2012, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15. Mai 2013 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle des Lenkverbotes für führerscheinfreie Kfz eine Entziehung der Lenkberechtigung der Klasse AM erfolgt.  

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat mit Bescheid vom 21. Jänner 2013, Zl. VerkR21-446-2012, die Herrn x, geb. x, von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen am 18.01.2011 unter Zl. 11018292 für die Klassen B, C1, C, BE, C1E, CE und F erteilte Lenkberechtigung, gemäß §§ 24 Abs.1 Z1 und 26 Abs.2 Z1 Führerscheingesetz (FSG) in Bestätigung eines vorangegangenen Mandatsbescheides wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 8 Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins am 15.11.2012, daher bis einschließlich 15.07.2013, entzogen.

 

Außerdem wurde ihm gemäß §§ 32 Abs.1 und 26 Abs.2 Z1 FSG für dieselbe Dauer das Lenken eines Motorfahrrades, und eines Invalidenkraftfahrzeuges ausdrücklich verboten. Während der Entziehungsdauer gilt zudem ein Lenkverbot für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge.

Weiters wurde für die Dauer der Entziehung das Recht, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt.

 

Darüber hinaus wurde der Berufungswerber aufgefordert, sich auf seine Kosten einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen. Weiters wurde er aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen innerhalb der Entziehungsdauer beizubringen und sich einer verkehrspsychologischen Untersuchung zu unterziehen, wobei die Dauer der Entziehung nicht vor Befolgung der Anordnungen endet. Diese Anordnungen wurde in den §§ 24 Abs.1 Z1 und Abs.3 Z3, 26 Abs.2 Z1, § 32 FSG iVm §§ 2 und 5 FSG-NV begründet.

 

Einer allfälligen Berufung wurde zudem gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt und der Berufungswerber aufgefordert den Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich bei der Behörde oder bei der zuständigen Polizeidienststelle abzuliefern.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 6. Juni 2013, VwSen-167621/10/Sch/AE/AK, die Berufung des Rechtsmittelwerbers gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 15. Jänner 2013, VerkR96-13436-2012, mittels welchem wegen Übertretung des § 5 Abs.2 zweiter Satz StVO 1960 über den Berufungswerber eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden war, als unbegründet abgewiesen. Dieser Entscheidung lag in Bezug auf die Sach- und Rechtslage der nunmehr auch im Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung relevante Vorgang zugrunde, nämlich die Verweigerung der Alkomatuntersuchung durch den Berufungswerber am 15. November 2012 um 19.47 Uhr in den Räumen des Klinikums Wels.

 

Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird somit auf die ausführliche Begründung dieser Berufungsentscheidung verwiesen.

Der Berufungswerber hat demnach eine Übertretung des § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 zu verantworten. Im Fall der erstmaligen Begehung eines solchen Deliktes sieht § 26 Abs.2 Z1 StVO 1960 eine Mindestentziehungsdauer der Lenkberechtigung von 6 Monaten vor.

Im Umfange dieser Mindestentziehungsdauer hat die Wertung jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen (VwGH 17.12.1998, 98/11/0227).

Gegenständlich hat die Erstbehörde die Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von 8 Monaten verfügt, sodass im Hinblick auf die beiden darüber hinaus gehenden Monate eine Wertung der gesetzten Tatsache anhand der Kriterien des § 7 Abs.4 FSG geboten ist. Hier verweist schon die Erstbehörde in der Begründung ihrer Entscheidung auf die Tatsache, dass der Berufungswerber bei der vorangegangenen Fahrt mit seinem PKW einen Verkehrsunfall verschuldet hatte. Ist davon auszugehen, dass er in einen Kreuzungsbereich bei Rotlicht hineinfuhr. Der Berufungswerber hatte dadurch eine gefährliche Situation geschaffen gehabt, die in einem Verkehrsunfall mündete. In einem solchen Fall ist es im öffentlichen Interesse geboten, zu klären, ob der Fahrzeuglenker relevant alkoholbeeinträchtigt war oder nicht. Dann ist es eben besonders verwerflich, wenn dieser Lenker trotz zugestandener 15 Blasversuche sich nicht besinnt, hinreichend am Zustandekommen eines ordnungsgemäßen Alkomatergebnisses mitzuwirken. Somit schließt sich die Berufungsbehörde dem Wertungsergebnis, wie im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebracht, an, wonach mit der gesetzlichen Mindestentziehungsdauer beim Berufungswerber nicht das Auslangen gefunden werden kann, um wiederum vom Vorliegen seiner Verkehrszuverlässigkeit ausgehen zu können.

 

4. Die im angefochtenen Bescheid verfügten begleiteten Maßnahmen, nämlich die Nachschulung für alkoholauffällige Lenker, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, sind in den im angefochtenen Bescheid zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet und zwingende Folgen eines gravierenden Alkoholdeliktes wie dem gegenständlichen. Ihre Anordnung liegt demnach nicht in der behördlichen Disposition.

 

5. Bezüglich der Aufhebung des Lenkverbotes für führerscheinfreie Kfz ist auf die diesbezügliche Rechtslage im Führerscheingesetz ab dem 19. Jänner 2013 zu verweisen. Die Bestimmung des § 32 FSG über Lenkverbote ist seither nicht mehr im Rechtsbestand. § 41a Abs.6 FSG sieht vor, dass ein Führerscheinbesitzer als Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse AM im jeweiligen Berechtigungsumfang gilt. Das erstbehördlicherseits ausgesprochene Lenkverbot war daher durch eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse AM zu ersetzen.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

S c h ö n

Beachte:


Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurd abgelehnt.

VwGH vom 24. Juli 2013, Zl.: 2013/11/0151-3

 

 

 

 

 

 

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