Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-523421/2/Ki/Spe

Linz, 02.04.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn x, x x, Weißplatz 2, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. x, x x, x Straße x, vom 20. März 2013 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 4. März 2013, VerkR21-429-2012/BR, zu Recht erkannt.

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird nach der Maßgabe bestätigt, dass die Anordnung des Verbots des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen als Entziehung der Lenkberechtigung der Klasse AM gilt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 FSG iVm §§ 64 Abs. und 66 Abs.4 AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Mandatsbescheid vom 10. Dezember 2012, VerkR21-429-2012/BR, hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau ausgesprochen:

 

I.             " Aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 10.12.2012 wird Ihnen Ihre Lenkberechtigung für die Klasse B, ausgestellt von der BPD Salzburg am 18.12.1958 unter Zahl F 264/58, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, mangels gesundheitlicher Eignung entzogen. Für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung wird Ihnen das Recht, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt.

II.           Gleichzeitig wird ausgesprochen, dass Ihnen aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 7.12.2012 das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, mangels gesundheitlicher Eignung verboten wird."

 

Gegen diesen Mandatsbescheid hat der Rechtsmittelwerber Vorstellung erhoben. Dieser Vorstellung wurde mit dem nunmehr in der Präambel zitierten angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. Der Mandatsbescheid vom 10.12.2012, VerkR21-429-2012/BR, wurde vollinhaltlich bestätigt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau legt der Begründung des Bescheides eine amtsärztliche Begutachtung zugrunde, eine am 18.2.2013 durchgeführte verkehrspsychologische Untersuchung habe ein negatives Ergebnis aufgezeigt. Der Großteil der Tests habe wegen Überforderung nicht absolviert werden können. Trotz ausführlicher Erklärungen und der Durchführung von Beispielen habe der Rechtsmittelwerber wegen starker Verlangsamung die Testdurchführung nicht entsprechend erledigen können.

 

1.2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 20. März 2013. Es wird beantragt, das Verwaltungsverfahren wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und an die Erstbehörde zurückzuverweisen bzw. in der Sache selbst zu entscheiden und das gegenständliche Verwaltungsverfahren einzustellen.

 

Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass die gesundheitliche Eignung zum Lenken des Kraftfahrzeuges des Berufungswerbers als gegeben anzunehmen sei. Die Behörde hätte jedenfalls – im Hinblick auf eine sichere Entscheidung auf die gesundheitliche Eignung – eine Beobachtungsfahrt anzuordnen gehabt. Ein ordnungsgemäß und vollständig abgeführtes Verwaltungsverfahren hätte das Ergebnis gebracht, dass die in § 24 Abs.1 Z1 FSG normierten Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung nicht vorliegen würden.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat die Berufung samt Verfahrensakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 21. März 2013 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das lt. Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Durchführung einer  mündlichen Berufungsverhandlung wird nicht für erforderlich erachtet bzw. wurde seitens des Berufungswerbers die Durchführung einer solchen Verhandlung nicht beantragt (§ 67d AVG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 9. August 2012, VerkR21-429-2012/BR, wurde der Rechtsmittelwerber aufgefordert, sich bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn ärztlich untersuchen zu lassen. Dazu wurde ihm aufgetragen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde innerhalb der vom Amtsarzt / von der Amtsärztin festgelegten Frist beizubringen.

 

Mit einem weiteren Bescheid vom 5. November 2012, VerkR21-429-2012/BR, wurde der Rechtsmittelwerber dann aufgefordert, im Rahmen der am 30.10.2012 begonnenen amtsärztlichen Untersuchung betreffend die Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, bis längstens 30.11.2012, je eine Stellungnahme eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie sowie Innere Medizin bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn beizubringen.

 

In einem Gutachten nach § 8 FSG stellte die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Braunau am 10. Dezember 2012 eine Nichteignung des Rechtsmittelwerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 fest. Dies hat sie wie folgt begründet:

 

"Untersuchung auf Antrag der Verkehrsabteilung wegen Verschulden eines Verkehrsunfalls 7/2012 und gebrechlichem Zustand. Bei der aktuellen Untersuchung auffällig mit Verlangsamung, reduzierter Merkfähigkeit, Lippenzyanose und verlangsamten Gangbild. Eine internistische Stellungnahme ergibt eine koronare Herzerkrankung, Z.N. Dreifachpypass 2010, ein erweitertes Herz mit höhergradig reduzierter Pumpleistung und mehreren Zuständen mit nicht mehr ausreichendem Ausgleich einer verminderten Herzfunktion, zuletzt 8/2012 sowie eine Herzrhythmusstörung. Die Erkrankungen des  Herzens sind behandlungsbedürftig und auch regelmäßig durch einen Facharzt zu kontrollieren. Das Sehvermögen leicht eingeschränkt bei Z.N. grauer Star – Operation. Eine Überprüfung durch den Facharzt (augenfachärztliche Stellungnahme und Ergänzung vom 28.11. bzw. 7.12.2012) ergibt ein eingeschränktes Gesichtsfeld an beiden Augen im oberen Gesichtsfeldbereich. Auch das Dämmerungssehen ist nicht gegeben. In Anbetracht der überlappenden Gesichtsfelddefekte in der oberen Gesichtsfeldhälfte ist Herr x nicht geeignet Kfz der Gruppe 1 zu lenken. Aufgrund der ablehnenden augenfachärztlichen Stellungnahme wird auf die Abklärung der kognitiven Defizite mittels Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit verzichtet."

 

Am 1. Februar 2012 stelle die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft dann nach Vorliegen eines entsprechenden augenfachärztlichen Gutachtens fest, dass von einem ausreichenden Gesichtsfeld und Dämmerungssehen bei Herrn x ausgegangen werden könne. Wegen deutlicher kognitiver Defizite bei der Untersuchung am 30.10.2012 sei eine Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit mittels halber VPU nötig.

 

In der Folge unterzog sich der Berufungswerber am 18. Februar 2013 einer verkehrspsychologischen Untersuchung, der Gutachter (Institut Vorrang, Verein zur Förderung von Arbeits- und Verkehrssicherheit) kam jedoch in seinem Gutachten vom 19. Februar 2013 zum Ergebnis, dass Herr x aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B nicht geeignet sei.

 

In Zusammenfassung der Befunde stellte der Gutachter fest, dass aufgrund der eingeschränkten Fragestellung (Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit) keine Persönlichkeitsverfahren vorgegeben und auch die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht beurteilt wurde. Es sei zwar eine ausführliche Exploration erfolgt, im Rahmen der Zusammenfassung würden jedoch nur die Daten wiedergegeben, welche für eine Interpretation der erhobenen kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen notwendig erscheine.

 

Die Vorgeschichte des Untersuchten wäre mit Ausnahme des Verkehrsunfalls im Juli letzten Jahres unauffällig. Herr x lenkte zwar über einen Zeitraum von mehr als 60 Jahren vorfallsfrei Kraftfahrzeuge, der aktenkundige Vorfall deute möglicherweise aber auf Abbauerscheinungen hin, welche auch bei der Testdurchführung sich manifestierten. Die Durchführung der kraftfahrspezifischen Leistungstests habe abgebrochen werden müssen, da Herr x nicht mehr in der Lage war diese fortzusetzen (Überforderung!). Trotz ausführlicher Testerklärung und anschließender Testbeispiele habe der Untersuchte die computerunterstützte Testdurchführung nicht entsprechend (äußerst verlangsamt) erledigen können, sodass auch keine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit im Sinne der Fragestellung ableitbar sei.

 

Die Befundaufnahme hinsichtlich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit ist im vorliegenden Gutachten dokumentiert.

 

Unter Berücksichtigung dieser verkehrspsychologischen Stellungnahme stellte die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Braunau am 26. Februar 2013 fest, dass die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 19.2.2013 aus verkehrspsychologischer Sicht eignungsausschließende Ergebnisse ergibt, die möglicherweise auf Abbauerscheinungen hinweisen. Der Großteil der Tests konnte wegen Überforderung nicht absolviert werden. Trotz ausführlicher Testerklärung und anschließender Testbeispiele konnte der Untersuchte wegen starker Verlangsamung die computerunterstützte Testdurchführung nicht entsprechend erledigen. Somit ist keine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit im Sinne der Fragestellung ableitbar und Herr x ist aus verkehrspsychologischer Sicht nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

 

Von amtsärztlicher Seite bestätigen diese Testergebnisse die durch die Verlangsamung von Herrn x am Untersuchungstag hervorgerufenen Zweifel an der gesundheitlichen Eignung und es wird am Gutachten vom 10. Dezember 2012 festgehalten.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die vorliegenden medizinischen Gutachten bzw. Beurteilungen schlüssig sind und nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen widersprechen. Die Amtsärztin legte ihrer Entscheidung ein verkehrspsychologisches Gutachten zugrunde, dieses verkehrspsychologische Gutachten wurde von einem befähigten Gutachter korrekt erstellt. Es erfolgte eine Befundaufnahme und daraus wurde schlüssig das Ergebnis abgeleitet.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein taugliches bzw. schlüssiges, von einem befähigten Gutachter erstelltes Gutachten, ausschließlich durch ein beigebrachtes Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entkräftet werden könnte. Ein solches Gutachten wurde nicht vorgelegt. Aufgrund der vorliegenden Feststellung erachtet auch der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Durchführung einer Beobachtungsfahrt nicht zielführend gewesen wäre.

 

Dass in der Anfangsphase des Verfahrens keine verkehrspsychologische Begutachtung vorgenommen wurde, hat die Amtsärztin bereits am 10. Dezember 2012 dargelegt, nämlich dass aufgrund der zunächst ablehnenden augenfachärztlichen Stellungnahme auf die Abklärung der kognitiven Defizite mittels Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit verzichtet werde. Erst nachdem festgestellt werden konnte, dass aus augenfachärztlicher Sicht keine Bedenken bestehen, war eine weitere Überprüfung, nämlich die der kognitiven Leistungsfähigkeit des Berufungswerber vorzunehmen.

 

3.1. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 – 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1)   die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2)   die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Rechtsmittelwerber im kognitiven Bereich Defizite aufweist, welche eine die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließende verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit zur Folge haben und somit die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr gegeben ist.

 

Im Interesse der Verkehrssicherheit hat daher die Bezirkshauptmannschaft Braunau zu Recht mangels Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen zum Lenken von Kraftfahrzeug dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen.

 

Eine Spruchberichtigung hinsichtlich Motorfahrräder, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge war deshalb erforderlich, weil durch die 13. FSG-Novelle (BGBl. Nr. I 61/2011) die §§ 31 und 32 FSG entfallen sind. Diese Regelung trat mit 19. Jänner 2012 in Kraft. Ein Mopedausweis gilt nunmehr innerhalb Österreichs als Führerschein und der Führerscheinbesitzer als Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse AM im jeweiligen Berechtigungsumfang (§ 41a Abs.6 der 14. FSG-Novelle).

 

3.2. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Berufung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.

 

Diesbezüglich wird festgestellt, dass Kraftfahrzeuglenker, welche die im FSG festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung bzw. deren Erhalt nicht erfüllen, eine Gefährdung der öffentlichen Verkehrssicherheit darstellen würden, sodass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Sinne des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten war.

 

4. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Rechtsmittelwerber durch die Entziehung der Lenkberechtigung sowie weiters durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung nicht in seinen Rechten verletzt wurde. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1.           Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

2.           Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

Mag.  Alfred  K i s c h

 

 

 

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum