Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523422/2/Ki/Spe

Linz, 02.04.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn x, x x, x Straße x/x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. x, x x, xplatz x, vom 19. März 2013 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7. März 2013, VerkR21-361-2012, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und weiterer Anordnungen, zu Recht erkannt.

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 FSG iVm § 66 Abs.4 AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel zitierten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding dem Berufungswerber wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit seine Lenkberechtigung der Klassen AM und B für die Dauer von drei Monaten, wirksam mit Rechtskraft des Bescheides, entzogen und darüber hinaus weitere Anordnungen getroffen.

 

1.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 19. März 2013 Berufung erhoben, dies mit dem Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge dieser Berufung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge geben, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7.3.2013 aufheben und das Verfahren einstellen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 21. März 2013 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das lt. Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Durchführung der beantragten mündlichen Berufungsverhandlung konnte entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 67d Abs.2 Z1 AVG).

 

2.5. Es ergibt sich nachstehender für die Entscheidung relevanter Sachverhalt:

 

Mit Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 17. Oktober 2012 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs.1 Z4, 129 Z1, 130 zweiter Satz und 15 Abs.1 StGB begangen zu haben. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die dieser Bestrafung zugrunde liegenden Vorfälle ereigneten sich in der Zeit zwischen dem 14. Jänner 2010 bis zum 6. September 2011.

 

Eine weitere gerichtliche Verurteilung durch das Landesgericht Ried erfolgte am 2. April 2008, er wurde diesbezüglich des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach de §§ 127, 129 Z1 und 2, 130 zweiter Fall, 15 StGB, für schuldig befunden.

 

In der Strafbegründung des Urteils des Landesgerichts Ried vom 17. Oktober 2012 wurden erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, die Tatwiederholungen und der Umstand, dass eine weitere Qualifikation erfüllt ist, mildernd das reumütige Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, angeführt.

 

Nach einer Ankündigung der beabsichtigten Entziehung der Lenkberechtigung bzw. Nachschulungsanordnung und Verlängerung der Probezeit hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

In der Berufungsbegründung wird ua im Wesentlichen angeführt, dass die Straftaten bereits 24 Monate zurückliegen würden, weswegen der nunmehrige dreimonatige Lenkberechtigungsentzug die Annahme einer 27monatigen Verkehrsunzuverlässigkeit bedeutet, zumal nach der Judikatur der Zeitpunkt des Abschlusses der strafbaren Handlungen entscheidend sei. Die Annahme einer 27monatigen Verkehrsunzuverlässigkeit ab dem Begehen der letzten Straftat unter Verwendung eines Kfz sei nicht berechtigt, so lange Zeit nach Abschluss der Straftat könne eine Verkehrsunzuverlässigkeit überhaupt nicht mehr angenommen werden.

 

Ein weiterer Aspekt spräche klar gegen eine für ihn ungünstige Zukunftsprognose, nämlich der bedingte Strafausspruch durch das Strafgericht. Dies sei nur dann möglich, wenn anzunehmen sei, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein (oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen) genügen werde um von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und nicht generalpräventive Erwägungen entgegen stehen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 – 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1)   die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2)   die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) einen Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

 

1.     die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.     sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

§ 7 Abs.3 listet eine Reihe von bestimmten Tatsachen auf, welche jedoch nicht als abschließend angesehen werden kann (Arg. "insbesondere zu gelten").

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, sie seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass die dem Rechtsmittelwerber im Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 17. Oktober 2012 zur Last gelegten Delikte nicht in der ausdrücklichen Auflistung der bestimmten Tatsachen iSd § 7 Abs.3 FSG aufscheinen. Als strafbare Handlungen im Sinne dieser Bestimmungen gelten die §§ 102, 131, 142 und 143 StGB. Andererseits ist jedoch nicht auszuschließen, dass auch ein anderes Verhalten, wie etwa das zu beurteilende, eine die Verkehrsunzuverlässigkeit intendierende bestimmte Tatsache darstellen könnte.

 

Im vorliegenden Fall ist jedoch, wie in der Berufung zu Recht ausgeführt wird, festzustellen, dass seit der Begehung der letzten Tat bereits ein langer Zeitraum verstrichen ist. Ausgehend vom September 2011 wäre bei einer nunmehrigen Entzugsdauer von ca. 20 Monaten auszugehen.

 

Lt. ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den Fällen des § 25 Abs.3 FSG eine Entziehung dann zulässig, wenn die Verkehrszuverlässigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung (gilt auch für die Berufungsentscheidung) noch mindestens drei Monate andauern würde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass die Bezirkshauptmannschaft Schärding im konkreten Fall zwar richtigerweise eine Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers in Erwägung gezogen hat, es ist aber zu berücksichtigen, dass lt. vorliegendem Gerichtsurteil das strafbare Verhalten des Berufungswerbers bereits im September 2011 abgeschlossen war und somit – im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ab diesem Zeitpunkt zu berechnen ist. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass seither keine nachteiligen Umstände bekanntgeworden sind bzw. auch, dass der Rechtsmittelwerber im Gerichtsverfahren ein reumütiges Geständnis abgelegt hat bzw. die Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde, erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass zum Zeitpunkt seiner Berufungsentscheidung von einer mindestens drei Monate andauernden Verkehrsunzuverlässigkeit nicht mehr die Rede sein kann. Dies auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt der gerichtlichen Verurteilung bereits einschlägig vorbestraft war.

 

Aus den dargelegten Gründen konnte der Berufung Folge gegeben werden, der angefochtene Bescheid war somit ersatzlos zu beheben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1.           Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

2.           Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

 

Mag.  Alfred  K i s c h

 

 

 

 

 

 

 

 

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