Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523427/6/Ki/Eg

Linz, 03.05.2013

 


E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn O. S., x, vertreten durch Rechtsanwalt x, vom 21. März 2013 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. März 2013, VerkR21-592-2012/LL, betreffend Aufforderung sich amtsärztlich untersuchen zu lassen sowie die für die Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 2. Mai 2013 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs. 4 FSG iVm § 66 Abs. 4 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem angefochtenen in der Präambel zitierten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den Berufungswerber aufgefordert, sich innerhalb von einem Monat nach Rechtskraft dieses Bescheides hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 amtsärztlich untersuchen zu lassen sowie die für die Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen.

 

1.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 21. März 2013 Berufung erhoben, dies mit dem Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge seiner Berufung Folge geben, eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 4. April 2013 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 2. Mai 2013. An dieser Verhandlung nahm lediglich ein Rechtsvertreter des Berufungswerbers teil, der Berufungswerber selbst war beruflich verhindert, die belangte Behörde hat sich ebenfalls entschuldigt.

 

2.5. Es ergibt sich nachstehender für die Entscheidung relevanter Sachverhalt:

 

In einem nach einer amtsärztlichen Untersuchung am 22. November 2012 im Zusammenhang mit einem anderweitigen Verfahren verfassten Gutachten stellte die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als Ergebnis unter anderem fest, dass Herr S. am 18.6.2012 von Univ.-Prof. Prim. Dr. L. neurologisch begutachtet wurde. Dabei wurde regelmäßiger Alkoholkonsum festgestellt. Ausgeführt wird dabei, dass bei dem Patienten ein chronischer Alkoholabusus bekannt sei und eine bereits begonnene Praxitentherapie fortgesetzt werde. Auch wurde auf eine starke Entzugssymptomatik hingewiesen.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung brachte der Rechtsvertreter vor, dass eine Alkoholproblematik, verbunden mit einem Lenken eines Kraftfahrzeuges, hier nicht vorliege. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes seien begründete Bedenken nur dann anzunehmen, wenn sich ein Vorfall im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges ereignete, was, wie bereits erwähnt, hier nicht der Fall sei.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist, bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung (zum Lenken von Kraftfahrzeugen) noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Laut ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 FSG nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung, das ist im Fall einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides, bei der Behörde begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, welche von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Dabei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen von Erteilungsvoraussetzungen geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in die Richtung bestehen, welche die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (VwGH 16. April 2009, 2009/11/0020 ua.).

 

Gemäß § 14 Abs. 1 FSG-GV darf Personen, die unter anderem von Alkohol abhängig sind oder dessen Konsum nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, sofern nicht Absatz 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkoholabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

Wenn auch der "auslösende Vorfall" nicht ergeben hat, dass der Berufungswerber ein Fahrzeug in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand gelenkt hat, so ist doch in Anbetracht der ausdrücklichen Festlegung des § 14 Abs. 1 FSG-GV, wonach Personen, die von Alkohol abhängig sind, die Lenkberechtigung nicht belassen werden darf, im vorliegenden Fall ein begründeter Verdacht im Sinne des § 24 Abs. 4 FSG gegeben. Dies ergibt sich aus den im amtsärztlichen Gutachten vom 20. Dezember 2012 aufscheinenden Hinweisen, wonach Herr S. am 18. Juni 2012 von Univ.-Prof. Prim. Dr. L. neurologisch begutachtet wurde, dabei ein regelmäßiger Alkoholkonsum festgestellt wurde bzw. beim Patienten ein chronischer Alkoholabusus bekannt sei. Nachdem somit nicht ausgeschlossen werden kann, dass Herr S. tatsächlich im Sinne des § 14 Abs. 1 FSG-GV von Alkohol abhängig ist, liegt ein begründeter Verdacht vor, welcher eine Aufforderung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Folge hat.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt daher fest, dass der Rechtsmittelwerber durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt wurde, die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

Mag. Alfred Kisch

 

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