Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523448/2/Ki/Bb/Spe

Linz, 07.05.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der A. S., geb. x, x, vom 5. April 2013 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 19. März 2013, GZ VerkR21-17-2013, betreffend Entziehung der Lenkberechtung der Klassen AM und B, Lenkverbot und Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheines, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, als der Spruchpunkt betreffend das Verbot zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen, behoben wird.

 

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 Abs.4 und 29 Abs.3 Führerscheingesetz 1997 – FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Der Bezirkshauptmann von Perg hat mit Bescheid vom 19. März 2013,         GZ VerkR21-17-2013, A. S. (der nunmehrigen Berufungswerberin – im Folgenden: Bw) die Lenkberechtigung der Klassen AM und B, gerechnet ab Zustellung des Bescheides bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen entzogen, für dieselbe Zeitdauer das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen untersagt und aufgefordert, ihren Führschein unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Perg vorzulegen. 

 

2. Gegen diesen Bescheid, der der Bw laut im Akt befindlichen Rückschein nachweislich am 26. März 2013 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitige – mit Schriftsatz vom 5. April 2013 – eingebrachte Berufung.

 

Begründend wurde darin ausgeführt, dass sie im Rahmen ihres 40-jährigen Besitzes der Lenkberechtigung sehr viel mit dem Auto gefahren und nie einen Unfall gehabt und nie Alkohol getrunken oder Drogen konsumiert habe. Die ihr vielen verschriebenen und starken Medikamente könne ein noch so starker Mensch bei Einnahme über längere Zeit geistig nicht vertragen.

 

Der Entzug des Führerscheines sei eine große nervliche Belastung für sie. Viele stark gehbehinderte Diabetiker könnten ihren Führerschein behalten und dürften Auto fahren.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 10. April 2013,      GZ VerkR21-17-2013, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 35 Abs.1 FSG). Gemäß § 67a Abs.1 AVG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den zur Entscheidung übermittelten erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß       § 67d Abs.1 und Abs.3 erster Satz AVG mangels gesonderten Antrages der Bw und der Tatasche, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt auf Grund der Aktenlage iVm dem Parteienvorbringen hinreichend geklärt vorliegt, unterbleiben.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem - rechtlich relevanten - Sachverhalt aus:

 

Die Bw wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 10. Jänner 2013, GZ VerkR21-17-2012, gemäß § 24 Abs.4 iVm § 8 FSG 1997 aufgefordert, sich zum Nachweis ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen innerhalb von zwei Monaten nach Bescheidzustellung amtsärztlich untersuchen zu lassen. Dieser nachweislich am 11. Jänner 2013 zugestellte Bescheid erwuchs – mangels Anfechtung – in Rechtskraft.

 

Anlass hiefür war der Antrag der Bw vom 14. Dezember 2012 auf Ausstellung eines Ausweises für stark gehbehinderte Personen.

 

Der Aktenlage folgend leistete die Bw der rechtskräftigen Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung keine Folge, sodass am 19. März 2013 der nunmehr angefochtene erstinstanzliche Entziehungsbescheid erlassen wurde.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. § 24 Abs.4 letzer Satz FSG 1997 lautet auszugsweise:

"Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen."

 

Gemäß § 29 Abs.3 erster Satz FSG 1997 ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Gemäß § 41a Abs.6 FSG 1997 gilt ein Mopedausweis innerhalb Österreichs als Führerschein und der Führerscheinbesitzer als Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse AM im jeweiligen Berechtigungsumfang.

 

5.2. Nach der hier maßgebenden Rechtslage ist Voraussetzung für die Erlassung eines (Entziehungs-)Bescheides nach § 24 Abs.4 letzter Satz FSG 1997, dass der Besitzer einer Lenkberechtigung einer an ihn rechtskräftig ergangenen Aufforderung bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides keine Folge geleistet hat. Es handelt sich hiebei um eine Entziehung "sui generis" (= sogenannte Formalentziehung).

 

Zweck der Bestimmung ist es, die notwendige Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG 1997 zu gewährleisten, wenn Bedenken bestehen, ob die gesundheitliche Eignung des Betreffenden im Sinne des § 3 Abs.1 Z3 FSG 1997 noch gegeben ist.

Vor einer Entziehung der Lenkberechtigung nach der genannten Gesetzesstelle des § 24 Abs.4 letzter Satz FSG 1997 ist daher lediglich zu prüfen, ob ein Aufforderungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist und - nach Ablauf der in diesem Bescheid festgesetzten Frist - bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides - die Aufforderung befolgt wurde oder nicht. Die Rechtmäßigkeit eines rechtskräftigen Aufforderungsbescheides kann im Entziehungsverfahren nicht mehr überprüft werden (z. B. VwGH 23. Mai 2006, 2004/11/0230 uvm.), sodass diesbezüglich erhobene Berufungsausführungen ins Leere gehen. 

 

Dementsprechend war mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 10. Jänner 2013, GZ VerkR21-17-2013, die Bw verpflichtet worden, "sich innerhalb von zwei Monaten nach Bescheidzustellung amtsärztlich untersuchen zu lassen". Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Bw somit verhalten war, diese Aufforderung zu befolgen. Die Bw ist der Aufforderung bislang – zumindest bis zur Erlassung des nunmehr bekämpften Entziehungsbescheides vom 19. März 2013 - nicht nachgekommen; sie hat gegenteiliges auch nicht behauptet. Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B entzogen.

 

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in der zitierten Rechtsgrundlage des § 29 Abs.3 FSG 197 begründet.

 

Der Spruchpunkt betreffend das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen war hingegen aufzuheben, da durch die letzte FSG-Novelle (14. Novelle zum FSG, BGBl. I Nr. 61/2011) mit Wirkung vom 19. Jänner 2013 die §§ 31 und 32 FSG 1997 entfallen sind und ein Mopedausweis nunmehr innerhalb Österreichs als Führerschein und der Führerscheinbesitzer als Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse AM im jeweiligen Berechtigungsumfang gilt (vgl. § 41a Abs.6 der 14. FSG-Novelle). Eine Entziehung der Lenkberechtigung der Klasse AM hat die belangte Behörde – wie oben dargelegt – unter Spruchpunkt 1 ihres Bescheides verfügt.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag.  Alfred  K i s c h

 

 

 

 

 

 

 

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