Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560259/2/Kl/Bu

Linz, 06.06.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung der Frau x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24.4.2013, SHV10-15723, wegen Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 1, 4, 5, 6, 7, 8, 13, 27 und 59 Oö. Mindestsicherungsgesetz-Oö. BMSG, LGBl. Nr. 74/2011 idF. LGBl. Nr. 18/2013

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24.4.2013, SHV10-15723, wurde der Antrag der Berufungswerberin vom 18.4.2013 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfes abgewiesen. Zu Grunde gelegt wurde ein Einkommen von 872,24 Euro 14 x pro Jahr sowie der Kindesunterhalt von 400 Euro 12 x pro Jahr und eine Wohnbeihilfe von 210,- Euro monatlich. Als monatliche Miete wurde 515,50 Euro zu Grunde gelegt. Das tatsächliche monatliche anrechenbare Einkommen liege daher über den gesetzlich vorgesehenen Mindeststandards.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und dargelegt, dass die Berufungswerberin 837,- bis 867,- monatlich bekomme, der Sohn x 400,- Euro, wovon 105,- Euro für x zu bezahlen seien. Es seien alle Unterlagen abgegeben worden und werde daher um nochmalige Prüfung ersucht. Wenn er nach Hause kommt, wird Wäsche gewaschen und das Essen bezahlt. Die Berufungswerberin könne mit einer Invalidität von 40% nicht mehr arbeiten. Auch könne sie sich nicht einmal eine Kur leisten.

 

3. Mit Schreiben vom 14. Mai 2013 legte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Berufung samt dem bezugshabenden Verwaltungsakt vor.

Gemäß §§ 49 und 27 Oö. BMSG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, der gemäß § 67a AVG durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da schon aufgrund der Aktenlage der Sachverhalt zweifelsfrei feststeht, eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und auch nicht für erforderlich erachtet wurde, ist eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 67d AVG nicht durch zu führen.

 

Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Berufungswerberin ist am x geboren, österreichische Staatsangehörige, geschieden, selbst versichert, wohnhaft in x, und seit 1.11.2006 bei der x GmbH im Ausmaß von 30 Wochenstunden beschäftigt. Das letzte Gehalt bei Antragstellung war 857,24 Euro netto. Für die Wohnung von 73,8m3 ist monatlich ein Betrag von 515,50 Euro zu bezahlen. Die Berufungswerberin bezieht Wohnbeihilfe in der Höhe von monatlich 210,- Euro. Bei der Berufungswerberin im Haushalt gemeldet ist ihr Sohn x, geb. am x. Es wird keine Familienbeihilfe bezogen. Der Sohn hat nach dem Scheidungsvergleich vom 21.9.2006 Anspruch auf Unterhalt in der Höhe von 400,- Euro monatlich 12 x im Jahr. Er ist seit 21.1.2013 im Jugendwohnhaus x in x aufgenommen und hat für die Wohnraumnutzung monatlich 105,- Euro zu begleichen. Er ist seit 10.4.2013 volljährig.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. BMSG ist Aufgabe bedarfsorientierter Mindestsicherung die Ermöglichung und Sicherung eines menschenwürdigen Lebens sowie die damit verbundene dauerhafte Einbeziehung in die Gesellschaft für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

Gemäß § 5 Oö. BMSG ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinne des § 4 von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

Gemäß § 6 Oö. BMSG liegt eine soziale Notlage bei Personen vor, die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben, nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

Gemäß § 7 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung die Bereitschaft der hilfsbedürftigen Person voraus, in angemessener ihr möglicher und zumutbarere Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Als Beitrag der hilfsbedürftigen Person im Sinne des Abs.1 gelten insbesondere der Einsatz der eigenen Mittel, der Einsatz der Arbeitskraft, die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, sowie die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung, Milderung, bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

Gemäß § 8 Abs. 1 Oö. BMSG hat die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung unter Berücksichtigung

1.   des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfsbedürftigen Person sowie

2.   tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

Gemäß § 13 Abs. 1 Oö. BMSG erfolgt die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs durch laufende monatliche Geldleistungen (Mindeststandards), soweit keine Hilfe in Form von Sachleistungen in Betracht kommt und auch keine Bedarfsdeckung durch die in Anspruchnahme von Hilfe zur Arbeit besteht.

Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Mindestsicherungsverordnung- Oö. BMSV, LGBl. Nr. 75/2011 idF. LGBl. Nr. 24/2013 betragen die laufenden monatlichen Geldleistungen (Mindeststandards) zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarf für

Z1. alleinstehende Personen 867,30 Euro

Z3. lit. a) volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, pro Person 611,- Euro.

Es ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zu Grunde zu legen.

 

5.2. Unter Zugrundelegung des Gehaltes vom März 2013 (14 x im Jahr) verfügt die Berufungswerberin zumindest über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von gerundet 1.000 Euro (12 x im Jahr). Dies liegt daher über dem gesetzlichen Mindeststandard für alleinstehende Personen in der Höhe von 867,30 Euro monatlich. Dieser Satz wäre auch anzuwenden, da sich der Sohn x zurzeit nicht im Haushalt der Berufungswerberin aufhält. Aber selbst unter Berücksichtigung des Sohnes x im gemeinsamen Haushalt liegt das tatsächlich verfügbare Einkommen höher als die vorgesehenen Mindeststandards. Gemäß § 1 Abs. 1 Z3 lit. a) Oö. BMSV sind nämlich pro Person 611,- Euro, also gemeinsam 1.222 Euro als Mindeststandard gesetzlich vorgesehen. Dies ist weniger als das tatsächlich verfügbare und anrechenbare Einkommen. Dabei ist auch noch anzumerken, dass auch die von der Berufungswerberin bezogene Wohnbeihilfe in der Höhe von 210,- Euro monatlich zu berücksichtigen wäre.

Es ist daher die Erstbehörde damit im Recht, dass eine Notlage nicht gegeben ist und daher kein Rechtsanspruch auf Mindestsicherung besteht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Dr. Ilse Klempt

 

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