Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600130/5/Gf/Rt

Linz, 06.05.2013

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 10. Kammer (Vorsitzender: Mag. Stierschneider; Berichter: Dr. Gróf; Beisitzer: Dr. Brandstetter) über den Antrag des Mag. M auf Übergang der Entscheidungspflicht wegen Säumigkeit des Bezirkshauptmannes von Linz-Land in einem Verfahren zu einer Bewilligungserteilung nach dem Apothekengesetz zu Recht erkannt:

 

 

Der Antrag wird abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 73 Abs. 2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. In seiner dem Oö. Verwaltungssenat am 11. April 2013 per Telefax übermittelten, als "Devolutionsantrag" bezeichneten Eingabe bringt der Rechtsmittelwerber unsubstantiiert vor, dass sein schon "seit Jänner 2011" laufendes Verfahren, in dem bislang noch "kein einziges Bedarfsgutachten erstellt" worden sei, "nach nunmehr zwei UVS-Zwischenentscheidungen in normale Bahnen kommt", wobei der Sache nach (zumindest erschließbar) ein Übergang der Entscheidungsfrist beantragt wird.

 

2. Über h. Aufforderung hat der Bezirkshauptmann von Linz-Land mit Schriftsatz vom 24. April 2013 den Bezug habenden Akt zu Zl. SanRB01-45-2013 vorgelegt und eine Stellungnahme erstattet.  

 

 

3. Nach Einsichtnahme in diesen Akt hat der Oö. Verwaltungssenat – gemäß § 67a AVG durch eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer – über den vorliegenden Devolutionsantrag erwogen:

 

3.1. Im vorliegenden Fall hatte der Rechtsmittelwerber am 2. Februar 2011 um Erweiterung des Standortes seiner bestehenden Betriebsstätte angesucht. Dieser auf das Apothekengesetz, RGBl.Nr. 5/1907 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 70/2012 (im Folgenden: ApG), gestützte Antrag wurde mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 18. Juli 2011 als unbegründet abgewiesen.

 

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 10. August 2011 insoweit stattgegeben, als der Bescheid vom 18. Juli 2011 aufgehoben und die Angelegenheit der Erstbehörde zur Erlassung einer neuen Entscheidung zurückverwiesen wurde.

 

3.2. In der Folge wurde der Standorterweiterungsantrag nach der Vornahme zusätzlicher Ermittlungen mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 12. Mai 2012 neuerlich abgewiesen und der dagegen erhobenen Berufung mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 27. Juli 2012 wiederum insoweit stattgegeben, als der Bescheid vom 12. Mai 2012 aufgehoben und die Angelegenheit der Erstbehörde zur Erlassung einer neuen Entscheidung zurückverwiesen wurde.

 

3.3. Hierauf hat der Bezirkshauptmann von Linz-Land am 28. September 2012 gemäß § 48 i.V.m. § 46 Abs. 5 ApG eine Kundmachung des Antrages des Rechtsmittelwerbers in der Amtlichen Linzer Zeitung veranlasst und der Standortgemeinde einen Auftrag zur Erhebung des Vorliegens bestimmter Voraussetzungen i.S.d. § 10 ApG erteilt; außerdem wurden die umliegenden Gemeinden aufgefordert, binnen vier Wochen eine Stellungnahme zum Standorterweiterungsansuchen abzugeben. Nach Abschluss dieses Ermittlungsschrittes wurde dem Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2012 die Gelegenheit eingeräumt, zum vorläufigen Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen; eine entsprechende Äußerung ist am 4. Februar 2013 bei der Erstbehörde eingelangt. Hierauf hat die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 19. Februar 2013 die Österreichische Apothekerkammer – wie in § 10 Abs. 7 ApG vorgesehen – dazu aufgefordert, ein Gutachten zur Beurteilung der Frage des Bedarfes nach der beantragten Standorterweiterung zu erstellen; ein derartiges Gutachten liegt jedoch bislang nicht vor.

 

4. Vor dem Hintergrund dieser im Akt des Bezirkshauptmannes von Linz-Land entsprechend dokumentierten Sachverhaltskonstellation kann aber zunächst schon keine Rede davon sein, dass ein überwiegendes Verschulden der Behörde vorliegen würde. Denn davon ausgehend, dass nach einer Aufhebung gemäß § 66 Abs. 2 AVG die Entscheidungsfrist für die Erstbehörde nach § 73 Abs. 1 AVG wieder von Neuem zu laufen beginnt (vgl. VwGH v. 29. Oktober 1986, Zl. 85/11/0272, m.w.N.), ist als Beginn dieser Frist im gegenständlichen Fall die Zustellung des h. Erkenntnisses vom 27. Juli 2012, die am 3. August 2012 erfolgte, anzusehen. Dem entsprechend hätte die Sechsmonatsfrist zwar rein rechnerisch bereits am 3. Februar 2013 geendet; allerdings ist jedenfalls jener Zeitraum, der zwischen der Aufforderung zur Stellungnahme zum vorläufigen Beweisergebnis vom 27. Dezember 2012 an den Beschwerdeführer und dem Einlangen seiner Stellungnahme am 4. Februar 2013 liegt, nicht von der belangten Behörde zu verantworten. Gleiches gilt auch für jene Phasen, die solche externe Behördenakte (Stellungnahmen der Gemeinden, Kammern und bestehenden Apotheken; Gutachtenserstellung durch die Österreichische Apothekerkammer, etc.), die jeweils gesetzlich zwingend vorgesehen sind (vgl. §§ 48 und 49 ApG), in Anspruch genommen haben, deren Dauer von der Erstbehörde nicht beeinflusst werden kann, sodass jene Zeiträume daher auch von dieser nicht zu vertreten sind.

 

Weiters ist auch darauf hinzuweisen, dass einerseits der Ausgang des ho. zu Zln. VwSen-590307 u.a. beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahrens auf Vorabentscheidung der Frage der Vereinbarkeit des Systems der Bedarfsprüfung nach § 10 ApG mit dem Unionsrecht ebenso faktische Auswirkungen auf das gegenständliche Standorterweiterungsverfahren zeitigen (sodass die belangte Behörde gegebenenfalls auch eine Aussetzung des Letzteren gemäß § 38 AVG erwägen) könnte wie andererseits ein jüngst mit h. Erkenntnis vom 7. Februar 2013, Zl. VwSen-590327, entschiedenes Konzessionserteilungsverfahren – wegen dessen örtlichen Konnexes – seitens der Österreichischen Apothekerkammer in deren im gegenständlichen Verfahren zu erstellenden Gutachten einzubeziehen sein wird (und somit auch die bisherige Verzögerung dieses Gutachtens erklärt).

 

4. Aus allen diesen Gründen war daher der gegenständliche Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG als unbegründet abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

M a g.  S t i e r s c h n e i d e r

 

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