Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720339/4/BP/WU

Linz, 02.05.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, geb. X, StA von Rumänien, unbekannten Aufenthalts, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 28. März 2013, AZ: 1059679/FRB, mit dem über den Berufungswerber ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt wurde, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

§ 65 iVm § 67 Abs. 1 und 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2013/68

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 28. März 2013, AZ: 1059679/FRB, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und ihm von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Als Rechtsgrundlagen werden § 67 Abs. 1 und 2 sowie § 70 Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF. genannt.

 

1.1.2. Begründend führt die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt Folgendes aus:

 

Sie wurden während Ihres Aufenthaltes in Österreich mittlerweile zweimal gerichtlich verurteilt, und zwar:

1)    LG Linz 25 Hv 75/12 k vom 11.12.2012 (rk 11.12.2012) wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 1. Fall StGB, des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs. 1 und 2 2. 2 StGB, Freiheitsstrafe 8 Monate bedingt auf 3 Jahre, und € 720,- Geldstrafe.

2)    LG Linz 34 Hv 17/2013 y vom 18.02.2013 (rk 21.02.2013) wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe 7 Monate, davon 5 Monate bedingt auf 3 Jahre.

 

ad 1): Sie haben

1.    Am 25.10.2011 durch die Äußerung „Wenn du mir das Geld (gemeint € 2.000,-) nicht gibst, kommen meine rumänischen Bekannten und machen dich tot!" X durch gefährliche Drohung zumindest mit der Zufügung von Körperverletzungen zu einer Handlung, nämlich zur Rückgabe von € 2.000,-, zu nötigen versucht;

2.    Am 02.01.2012 dadurch, dass Sie sie auf der Straße von hinten an den Haaren fassten und heftig rissen, X einen Stoß mit dem Knie gegen die rechte Hüfte versetzten, ein Küchenmesser aus Ihrer Jackentasche hervorholten, nachdem das Messer durch die Abwehrversuche von X zu Boden gefallen war, dieser einen Faustschiag gegen die rechte Wange versetzten und äußerten: „Gib mir € 2.000,-, sonst bist du tot!" X mit Gewalt bzw. durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich zur Rückgabe von € 2.000,-, zu nötigen versucht;

3.    Am 31.10.2011 in zwei Angriffen durch die Äußerung: „Ich steche dich ab, ich bringe dich um!" X gefährlich - zumindest mit der Zufügung von Körperverletzungen - bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;

4.    Am 08.02.2012 in Linz durch die Äußerung: „Ich werde dich sicher töten!" X gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;

5.    X in der Zeit von September 2011 bis Ende Mai 2012, mithin eine längere Zeit hindurch, in einer Weise, die geeignet war, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, widerrechtlich beharrlich verfolgt, indem Sie im Wege einer Telekommunikation dadurch Kontakt zu ihr herstellten, dass Sie sie mehrmals täglich, zum Teil mehrmals pro Minute, am Mobiltelefon anriefen.

 

ad 2): Sie haben am 23. oder 24.01.2013 in Linz Ihre Ex-Lebensgefährtin X gefährlich mit zumindest einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem Sie ihr nachgingen und zu ihr sagten: „Ich mach dich tot!" sowie weiters: „Ich habe keine Angst. Ich mache dich tot. Ich bekomme dann 7 Jahre und dann bin ich wieder frei."

 

1.1.3. Zur rechtlichen Beurteilung führt die belangte Behörde nach Zitierung der einschlägigen Rechtsvorschriften ua. aus, dass dem Bw mit Schreiben vom 3. Jänner 2013 die Gelegenheit eingeräumt worden sei, zur beabsichtigten Erlassung des Aufenthaltsverbotes binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme sei bislang nicht eingelangt.

 

Der Bw sei von 4. Juni 2007 bis 31. August 2007 und seit 29. Juli 2008 in Österreich durchgehend gemeldet. Er sei fallweise einer Beschäftigung nachgegangen, seit 12. Mai 2012 beziehe er Notstands- bzw. Überbrückungshilfe. Aus der Urteilsausfertigung 34 Hv 17/2013 y gehe hervor, dass der Bw ledig sei und keine Sorgepflichten habe. Es sei also nicht von einer nennenswerten Integration des Bw auszugehen.

 

Der Umstand, dass der Bw seine ehemalige Lebensgefährtin wiederholt mit dem Tod bedroht habe, lasse ihn als besonders brutal einstufen. Der Bw habe einen Charakter offenbart, welcher von einer geringen Hemmschwelle und erheblichen Gewaltbereitschaft und Aggression sowie Gleichgültigkeit gegenüber den Rechten und Freiheiten anderer aber auch gegenüber der Rechtsordnung seines Gastlandes geprägt sei.

 

Es könne daher keinem Zweifel unterliegen, dass das oben näher geschilderte persönliche kriminelle Verhalten des Bw eine erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, nämlich das Grundinteresse an der Verhinderung und Bekämpfung von Delikten gegen die Freiheit bzw. gegen Leib und Leben und dass daher neben strafrechtlichen Sanktionen auch jegliche andere gesetzliche Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssten, um derartigen Verbrechen entgegenzuwirken.

 

Der Bw habe keine relevanten Beziehungen in Österreich und sei aufgrund des von ihm gesetzten Fehlverhaltens die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht nur zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten, sondern auch im Licht des § 61 Abs. 2 FPG zulässig.

 

1.2. Gegen den angefochtenen Bescheid, zugestellt durch Hinterlegung am 2. April 2013, erhob der Bw durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung, zur Post gegeben am 11. April 2013.

 

Zunächst stellt der Bw die Anträge, die Berufungsbehörde möge

a)    eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen und durchführen; sowie

b)    den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu

c)     die ausgesprochene Aufenthaltsverbotsdauer angemessen herabsetzen; in eventu

d)    den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde aufheben und dieser die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen.

 

Begründend führt der Bw ua. aus, dass er die Verurteilungen nicht bestreite und bereue sein Fehlverhalten zutiefst. Er habe aufgrund der Verurteilungen erstmals das Haftübel über einen längeren Zeitraum verspürt und sei bereits dadurch Gewähr dafür geleistet, dass er keinerlei weitere strafbare Handlungen begehen werde. Er habe auch keinerlei Kontakt mehr zu seiner Ex-Lebensgefährtin, sodass eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, nicht bestehe. Das gegenständliche Aufenthaltsverbot hätte daher nicht erlassen werden dürfen. Der Bw ersuche auch zu berücksichtigen, dass das Strafgericht trotz des zweiten Vorfalls einen Teil der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen habe. Es sei daher davon ausgegangen worden, dass die Verbüßung der ersten Freiheitsstrafe sowie eines Teils der zweiten Freiheitsstrafe ausreichend sei, um den Bw von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, sodass auch das Strafgericht davon ausgegangen sei, dass er in Zukunft keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen werde.

 

Der Bw halte sich seit 2008 durchgehend in Österreich auf. Seine gesamten Familienangehörigen (3 Geschwister) seien in Österreich aufhältig. Sein Vater sei bereits verstorben. Zu seiner in Rumänien lebenden Mutter habe er keinerlei Kontakt mehr. Der Bw habe auch bereits einen Deutschkurs absolviert, sodass das Aufenthaltsverbot auch einen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstelle. Auch aus diesem Grund hätte trotz der erfolgten Verurteilung das Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden dürfen.

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 28. März 2013, eingelangt am 17. April 2013, wurde der gegenständliche Verwaltungsakt von der Landespolizeidirektion Oberösterreich dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

2.2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Zusätzlich wurde zunächst für den 3. Mai 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt.

 

2.2.2. Mit E-Mail vom 30. April 2013 zog der Rechtsvertreter des Bw den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zurück, da der Bw bereits nach Rumänien (ohne Bekanntgabe einer Adresse) verzogen sei und daher den Verhandlungstermin nicht wahrnehmen könne. Weiters teilte er mit, dass er das Vollmachtsverhältnis zur Auflösung bringe. Der Bw ist somit unvertreten.

 

2.3. Der UVS des Landes OBerösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1.1.2. und 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 67 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

 

Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

 

3.1.2. Beim Bw handelt es sich um einen rumänischen Staatsangehörigen, der von seiner unionsrechtlich eingeräumten Freizügigkeit Gebrauch machte, indem er nach Österreich einreiste, also grundsätzlich um eine Person des in den § 65 in Verbindung mit § 67 Abs. 1 FPG erster Satz angesprochenen Adressatenkreises. Nachdem sich der Bw nicht schon seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält bzw. aufgehielt (2008 bis 2013), kommt § 67 Abs. 1 vorletzter Satz FPG nicht zur Anwendung.

 

3.2.1. Es ist – im Hinblick auf die oa Bestimmung - nun zu prüfen, ob das Verhalten des Bw auch aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich zu gefährden.

 

Bei Interpretation des unbestimmten Gesetzesbegriffs "tatsächlich" ist festzuhalten, dass darunter sowohl eine nach Intensität als auch Konkretheit vorliegende Wirksamkeit angesprochen wird. Als Synonym bzw. Deskription von tatsächlich könnte demnach auch "wirksam feststellbar", im Umkehrschluss: nicht fiktiv oder potentiell, verstanden werden.

 

Zum Vorliegen des Tatbestandselements der Gegenwärtigkeit bedarf es eines Sachverhalts, dessen Wirkungen nicht schon in der Vergangenheit erschöpft, sondern auch zumindest in die Gegenwart reichend anzusehen sind. Dies impliziert jedoch auch die Beurteilung einer aus Sicht des gegenwärtigen Augenblicks erstellten Zukunftsprognose.

 

"Erheblich" wiederum bedeutet in etymologischer Herleitung: "Schwer genug, um die Waagschale zu heben". Ursprünglich aus dem Rechtsbegriff Relevanz abgeleitet, übersteigt "erheblich" in der Gemeinsprache den Ursprungsbegriff der Intensität nach.

 

Die eben dargestellten Tatbestandselemente müssen zur Rechtfertigung eines Aufenthaltsverbotes kumulativ gegeben sein.

 

3.2.2.1. Der Bw wurde im Bundesgebiet wie folgt strafgerichtlich verurteilt:

1.   LG Linz 25 Hv 75/12 k vom 11.12.2012 (rk 11.12.2012) wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 1. Fall StGB, des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs. 1 und 2 2. 2 StGB, Freiheitsstrafe 8 Monate bedingt auf 3 Jahre, und € 720,- Geldstrafe.

2.   LG Linz 34 Hv 17/2013 y vom 18.02.2013 (rk 21.02.2013) wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe 7 Monate, davon 5 Monate bedingt auf 3 Jahre.

 

3.2.2.2. Maßgeblich ist dabei aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird bzw., ob die oa. Tatbestandselemente gegeben sind.  

 

Die Tatbestände stellen sich wie folgt dar:

 

ad 1.: Der Bw hatte

1.   am 25.10.2011 durch die Äußerung „Wenn du mir das Geld (gemeint € 2.000,-) nicht gibst, kommen meine rumänischen Bekannten und machen dich tot!" X durch gefährliche Drohung zumindest mit der Zufügung von Körperverletzungen zu einer Handlung, nämlich zur Rückgabe von € 2.000,-, zu nötigen versucht;

2.   am 02.01.2012 dadurch, dass er sie auf der Straße von hinten an den Haaren fasste und heftig riss, X einen Stoß mit dem Knie gegen die rechte Hüfte versetzte, ein Küchenmesser aus Ihrer Jackentasche hervorholte, nachdem das Messer durch die Abwehrversuche von X zu Boden gefallen war, dieser einen Faustschlag gegen die rechte Wange versetzte und äußerte: „Gib mir € 2.000,-, sonst bist du tot!" X mit Gewalt bzw. durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich zur Rückgabe von € 2.000,-, zu nötigen versucht;

3.   am 31.10.2011 in zwei Angriffen durch die Äußerung: „Ich steche dich ab, ich bringe dich um!" X gefährlich - zumindest mit der Zufügung von Körperverletzungen - bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;

4.   am 08.02.2012 in Linz durch die Äußerung: „Ich werde dich sicher töten!" X gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;

5.   X in der Zeit von September 2011 bis Ende Mai 2012, mithin eine längere Zeit hindurch, in einer Weise, die geeignet war, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, widerrechtlich beharrlich verfolgt, indem der Bw im Wege einer Telekommunikation dadurch Kontakt zu ihr herstellte, dass er sie mehrmals täglich, zum Teil mehrmals pro Minute, am Mobiltelefon anrief.

 

ad 2): Der Bw hatte am 23. oder 24.01.2013 in Linz seine Ex-Lebensgefährtin X gefährlich mit zumindest einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr nachging und zu ihr sagte: „Ich mach dich tot!" sowie weiters: „Ich habe keine Angst. Ich mache dich tot. Ich bekomme dann 7 Jahre und dann bin ich wieder frei."

 

3.2.3.1. Es erfordert zweifelsfrei ein hohes und konstantes Maß an krimineller Energie über einen mehr als 1,5 Jahre langen Zeitraum eine Person mit dem Tod zu bedrohen und dazu auch handgreiflich zu werden, um diese Bedrohung entsprechend zu untermauern. Der Bw "verfolgte" seine nunmehrige Ex-Lebensgefährtin regelrecht, um an Geld zu kommen. Dabei gab er sogar vor bereit zu sein eine langjährige Haftstrafe in Kauf zu nehmen, wenn er sein Opfer tötete, um an sein Ziel zu gelangen. Die Erheblichkeit und Tatsächlichkeit der Verletzung öffentlicher Interessen in Hinblick auf den Schutz von Leib und Leben sowie die Gesundheit von Menschen steht hier außer Frage. Aber auch die Gegenwärtigkeit kann nur bejaht werden. Die letzte Straftat beging der Bw sogar nachdem ihm das beabsichtigte Aufenthaltsverbot bekannt wurde. Dass er nun durch das empfundene haftübel geläutert wäre, kann keinesfalls angenommen werden. Die in der Berufung bemühte reuige Haltung erscheint hingegen wenig glaubhaft. Von einem tatsächlichen Wohlverhalten ist angesichts des kurzen Zeitraums ebenfalls nicht auszugehen. 

 

Es ist sohin aktuell dem Bw keine günstige Zukunftsprognose auszustellen.

 

3.2.3.2. Grundsätzlich werden somit vom Bw die in § 67 Abs. 1 FPG normierten Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erfüllt. Es gilt in diesem Zusammenhang jedoch immer auch, im Sinne einer Interessensabwägung auf das durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme betroffene Privat- und Familienleben des Fremden in Österreich Bedacht zu nehmen.

 

3.3.1.1. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

3.3.1.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein  aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

3.3.2. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen  Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit effektiv zu begegnen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse äußerst hoch anzusetzen ist und ein Aufenthaltsverbot grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

 

3.3.3. Im gegenständlichen Fall ergeben sich hinsichtlich eines schützenswerten Familienlebens des Bw in Österreich keine nachhaltigen Anhaltspunkte, weshalb alleine das Privatleben des Bw von der Maßnahme betroffen ist. Es leben zwar seine Geschwister im Bundesgebiet, dies aber nicht in gemeinsamem Haushalt. Der Bw verfügt über keine aufrechte Ehe oder eheähnliche Beziehung oder Sorgepflichten in Österreich.

 

3.3.4.1. Der (mittlerweile ausgereiste) Bw hielt sich seit gut 6,5 Jahren im Bundesgebiet auf; dies auch rechtmäßig.

 

3.3.4.2. Eine berufliche Integration bzw. Selbsterhaltungsfähigkeit ist dem Bw nur bedingt zuzusprechen. Hinsichtlich der sozialen Integration ist anzuführen, dass er zwar offenbar der deutschen Sprache mächtig ist, ansonsten aber eine allenfalls durchschnittliche Verfestigung aufzuweisen hat.

 

3.3.4.3. Der Bw hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Rumänien verbracht, weshalb er dort naturgemäß in jeglicher Hinsicht sozialisiert gelten kann. Zudem liegen keine Gründe vor, weshalb dem Bw eine berufliche Reintegration zB in seiner Heimat nicht gelingen könnte. In sozialer Hinsicht hat er seinen Herkunftsstaat auch aktuell gewählt und dadurch gezeigt, dass ihm eine Reintegration dort jedenfalls möglich ist.

 

Das Privatleben des Bw scheint zudem nicht besonders schutzwürdig.

 

3.3.4.4. Zu den strafrechtlichen Verurteilungen darf auf das Vorgesagte verwiesen werden. Diese wiegen jedenfalls in der Gesamtbeurteilung erheblich.

 

3.3.4.5. Das Privatleben des Bw entstand nicht erst während unsicheren Aufenthalts. Besondere Verzögerungen bei Verfahren von Seiten der Behörden sind nicht feststellbar.

 

3.3.4.6. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass ein eindeutiges Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Verhängung der Maßnahme gegenüber den persönlichen Interessen des Bw am Verbleib im Bundesgebiet konstatiert werden muss.

 

Da somit auch aus Sicht des Art. 8 EMRK bzw. des § 61 FPG nichts gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Bw spricht, ist abschließend die fünfjährige Befristung des von der belangten Behörde erlassenen Aufenthaltsverbotes zu prüfen.

 

3.5.1. Hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltsverbotes sind als maximaler Rahmen nach § 67 Abs. 2 FPG zehn Jahre vorgesehen.

 

Aus immanent zu berücksichtigenden gemeinschaftsrechtlichen Überlegungen und der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist eine Beschränkung der Grundfreiheiten von Unionsbürgern oder begünstigten Drittstaatsangehörigen möglichst maß- und zurückhaltend vorzunehmen.

 

3.5.2. Der im gegenständlichen Fall vom Fremdenpolizeigesetzgeber in § 67 Abs. 2 FPG vorgesehene Rahmen für eine Befristung eines zu erlassenden Aufenthaltsverbotes auf maximal zehn Jahre schließt unter anderem Straftaten mit ein, für deren Begehung ein Fremder mit einer unbedingten Freiheitsstrafe bis einschließlich fünf Jahren verurteilt wurde (§ 67 Abs. 3 Z 1 FPG e contrario).

 

Der Bw wurde zwar nicht annähernd mit einer 5-jährigen Freiheitsstrafe sanktioniert, dies allerdings mehrfach, weshalb die von der belangten Behörde gewählte Dauer als nicht unverhältnismäßig erscheint. Frühestens zu diesem Zeitpunkt wird – ein nachträgliches Wohlverhalten des Bw vorausgesetzt – vom Wegfall seiner massiven Aggressionen und sohin vom Wegfall des kriminellen Potentials ausgegangen werden können.

 

In diesem Sinn hält das erkennende Mitglied des UVS des Landes Oberösterreich einen Zeitraum von 5 Jahren für angemessen, um dem Bw die Möglichkeit zu geben, den von ihm beteuerten Gesinnungswandel entsprechend unter Beweis zu stellen.

 

3.6.1. Gemäß § 68 Abs. 3 FPG kann bei Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise des Fremden oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

 

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

 

3.6.2. Die belangte Behörde gewährte dem Bw die einmonatige Frist für die freiwillige Ausreise und verzichtete auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, was im übrigen in der Berufung nicht beanstandet wurde. Daher erübrigen sich auch weitere Erörterungen dazu.

 

3.7.1. Es war daher im Ergebnis die Berufung als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

3.7.2. Nachdem der Bw angab über ausreichende Deutschkenntnisse zu verfügen, konnte gemäß § 67 Abs. 5 FPG auf die Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides verzichtet werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

Bernhard Pree

 

 

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