Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730712/10/SR/JO

Linz, 10.06.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung der X, geboren am X, Staatsangehörige von Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 10. Jänner 2013, GZ: Sich40-31806, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 3. Juni 2013, zu Recht erkannt:

I.             Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

 

II.            Es wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Berufungswerberin auf Dauer unzulässig ist.

 

 

I.             Apelimi pranohet dhe Vendimi i kundërshtuar shpallet plotësisht i pavlershëm.

 

II.            Një Vendimit për rikthim është për gjithnjë i pa lejushëm.

 

 

Rechtsgrundlagen / Baza ligjore:

§ 52 f iVm § 61 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2013/68

§ 66 Abs. 4 iVm § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 10. Jänner 2013, GZ: Sich40-31806, wurde über die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) auf Basis des § 52 Abs.1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung eine Rückkehrentscheidung sowie gemäß § 53 Abs.1 iVm Abs.2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen. Gemäß dem § 55 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, wurde die Frist für die freiwillige Ausreise der Bw mit 14 Tagen ab Durchsetzbarkeit des Bescheides festgelegt.

 

Begründend führte die belangte Behörde dazu wie folgt aus:

 

Gemäß § 52. Abs. 1 FPG 2005 ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

(2) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

 

(3) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

 

Einreiseverbot:

 

§ 53 Abs. 1 FPG lautet: Mit einer Rückkehrentscheidung wird ein Einreiseverbot unter Einem erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

 

Abs. 2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige.

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß §37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§9 oder 14 iVm §19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs: 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der Österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

Schutz des Privat- und Familienlebens:

 

§ 61. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

(4) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung deren Unzulässigkeit gemäß Abs. 3 festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung nach Abs. 1 vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung rechtfertigen würde.

 

Nach den fremdenpolizeilichen Unterlagen bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn sind Sie am 12.05.2012 in das Schengengebiet über Ungarn eingereist. Diese Einreise ist in Ihrem Reisepass auf Seite 07 mit einem Grenzkontrollstempel dokumentiert. Dieser Grenzkontrollstempel stimmt mit dem serbischen Ausreisestempel am 12.05.2012 überein.

 

Weitere Reisebewegungen konnten aufgrund der Grenzkontrollstempel in Ihrem Reisepass nicht festgestellt werden.

 

Sie haben sich am 09.08.2012 in X, polizeilich angemeldet.

 

Am 10.08.2012 haben Sie bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn einen Antrag auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung gestellt. Sie beabsichtigen bei Ihren Familienangehörigen, Töchter, in X auf Dauer Aufenthalt zu nehmen.

 

Wie Sie im Zuge des niederlassungsrechtlichen Verfahrens angegeben haben, waren Sie bei Ihrer Schwester in Belgien und bei Ihrem Sohn in Deutschland (X), wo Sie jeweils nicht bleiben konnten.

 

Es war im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zwingend eine Stellungnahme der Sicherheitsdirektion für das Bundesland einzuholen. Diese hat in Ihrer Stellungnahme vom 23.08.2012 festgestellt, dass fremdenpolizeiliche Maßnahmen zulässig sind.

 

Aus den vorliegenden Fakten geht hervor, dass Sie jedenfalls die erlaubte Dauer des sichtvermerksfreien Aufenthaltes bei weitem überschritten haben.

 

Gemäß der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 dürfen Inhaber von biometrischen Pässen von Serbien visumsfrei nach Österreich (auch Schengen) einreisen und sich hier bis zu 3 Monaten (90 Tage) innerhalb einer Frist von 6 Monaten (180 Tage), gerechnet ab dem Datum der ersten Einreise, aufhalten.

 

Dies entspricht auch Artikel 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens.

 

Sie haben diesen Zeitraum jedenfalls bereits weit überschritten. Es ergibt sich von der Einreise am 12.05.2012 bis zum heutigen Tage (10.01.2013) eine Gesamtaufenthaltszeit von 243 Tagen!! Damit ist die ertaubte Aufenthaltsdauer um 153 Tage überschritten.

 

Wenn Sie auch am 10.08.2012 bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt haben, so schafft diese Antragstellung nach § 21 Abs. 6 NAG 2005 bzw. § 44b Abs. 3 NAG kein über den erlaubten visumsfreien oder Visumspflichtigen Zeitrauem hinausgehendes Aufenthaltsrecht.

 

Ihr Aufenthalt in Österreich ist somit widerrechtlich.

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 18.09.2012, Sich40-31906, wurden Sie aufgefordert zum gegenständlichen Verfahren eine Stellungnahme abzugeben. Sie haben sich über Ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht geäußert und mit 01.10.2012 folgende Stellungnahme abgegeben, und zwar:

 

1. Ungarn gehöre nach wie vor zum Schengengebiet. Sie seien daher nicht über Ungarn in das Schengengebiet eingereist, sondern über Serbien.

2. Sie seinen über 58 Jahr alt und seit mehreren Jahren verwitwet. Sie seien nicht selbsterhaltungsfähig und würden in Österreich auch nicht arbeiten gehen. Zuletzt seien Sie im Kosovo bei Ihrem Cousin und bei Ihrer Cousine aufhältig gewesen.

 

In Südserbien könnten Sie nicht alleine leben, auch nicht vorübergehend während eines offenen Verfahrens.

 

Als Beweis dafür haben Sie beantragt, eine Auskunft bei der österreichischen Botschaft in Belgrad über die Chancen einer nicht-selbsterhaltungsfähigen, alleinstehenden, 58 jährigen Albanerin in Süd-Serbien einzuholen.

 

Sie seien von Ihrer Tochter, X, Arbeiterin bei X, abhängig. Diese Tochter sei ebenfalls früh verwitwet und Alleinerzieherin einer 7-jährigen Tochter, die die 1. Klasse Volksschule besucht. Als Ausgleich für die finanzielle Unterstützung würden Sie das Kind betreuen und soweit als möglich den Haushalt führen.

 

In Ihrem Falle wäre eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer humanitären Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffs in Ihr geschütztes Privat- und Familienleben erforderlich.

 

Eine Rückkehrentscheidung würde in Ihrem Fall gegen § 61 FPG verstoßen.

 

Von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn wurde aufgrund Ihres Beweisantrages eine Anfrage an die österreichische Botschaft in Belgrad gerichtet und eine entsprechende Stellungnahme und auch Erkundigungen zu Ihrer Person und die Lebensumstände in Serbien eingeholt.

 

So hat das serbische Sozialamt, Presevo, mit Schreiben vom 22.11.2012, GZ 2009-560, der österreichischen Botschaft folgendes berichtet:

 

Eine Ausforschung (Ihrer Person) vor Ort im Dorf X hat ergeben, dass das Haus der Familie X verschlossen ist, da die Familie in Österreich aufhältig ist Von einem entfernten Verwandten wurde in Erfahrung gebracht, dass das Haus unter dem Namen des verstorbenen Gatten von Frau X, Hr. X, eingetragen ist.

 

Laut der dem Sozialamt in Presovo verfügbaren Evidenz empfängt X weder Sozialhilfe noch eine andere Form von Sozialunterstützung.

 

Laut Bescheinigung der nationalen Pensionsversicherungsanstalt, X, GZ 30049467429-0 vom 21.11.2012 wurde festgestellt, dass Frau X nach dem Tod ihres Gatten X Witwenpension in Höhe von 10.676,-- RSD (serbische Dinar) für den Monat Oktober bezieht.

 

Frau X erfüllt nicht die Bedingungen für das Recht zur Nutzung von Sozialhilfezahlung, da der monatliche Betrag ihrer Witwenpension höher ist als der Betrag der Sozialhilfe für ein weiteres Mitglied, während sie ebenfalls einen volljährigen Sohn hat, der gesetzlich dazu verpflichtet ist, für den Unterhalt der Mutter aufzukommen.

 

Diesem Schreiben ist eine Aufstellung jener Beträge aus der Witwenpension angeschlossen, die im Zeitraum vom 01.09.2012 bis 21.11.2012 an Sie ausbezahlt wurden:

 

für die erste Hälfte August 2012 am 06.09.2012 5233,40 RSD

für die zweite Hälfte August 2012 am 21.09.2012 5233,40 RSD

 

für die erste Hälfte September 2012 am 06.10.2012 5233,40 RSD

für die zweite Hälfte September 2012 am 20.10.2012    5233,40 RSD

 

für die erste Hälfte Oktober 2012 am 06.11.2012 5338,07 RSD

für die zweite Hälfte Oktober 2012 am 21.11.2012 5338,07 RSD

 

Insgesamt wurden 31.609,74 RSD ausgezahlt

 

Die Botschaft hat in ihrem Antwortschreiben vom 19.12.2012, GZ Belgrad-ÖB/KONS/1500/2012, mitgeteilt, dass Sie weder eine Sozialhilfezahlung noch eine andere Form von Sozialunterstützung erhalten.

 

Die Ihnen ausbezahlte monatliche Witwenpension beträgt umgerechnet ca. 94,-- Euro. Aus Sicht der Botschaft reicht dieser Betrag von ca. 94,- Euro monatlich nicht aus, um in Serbien den Lebensunterhalt zu bestreiten.

 

Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme wurde Ihnen mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 20.12.2012 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurden Sie aufgefordert eine neuerliche Stellungnahme abzugeben.

 

Sie haben mit Schriftsatz vom 04.01.2013 folgende knappe Stellungnahme abgegeben:

 

1. Es sei richtig, dass eine Witwenpension in der Höhe von ca. 11.000 Dinar nicht zum Überleben in Südserbien ausreiche. Damit sei Frau X nicht selbsterhaftungsfähig.

 

2. Laut Auskunft des Sozialamtes in Presevo habe sie kein Recht auf Sozialhilfezahlung. Dies hänge auch mit den Unterhaltspflichten zusammen. Warum lediglich der Sohn unterhaltspflichtig sein solle, nicht aber die Töchter, sei nicht nachvollziehbar.

 

3. Die in Österreich bzw. X lebenden Töchter würden den Unterhalt leisten. Frau X würde ihre Tochter und Enkeltochter in X unterstützen und seien die Frauen voneinander abhängig.

 

4. Selbst wenn der Sohn in X unterhaltspflichtig wäre, sei es für Frau X unmöglich, diesen Anspruch durchzusetzen. Dies gelte zumindest kurzfristig bis mittelfristig.

 

Sie würden sich somit gegen eine Rückkehrentscheidung aussprechen.

 

Ihrer Stellungnahme ist zunächst entgegen zu halten, dass sich in der Gesamtschau des vorliegenden Sachverhaltes folgendes Bild ergibt:

 

Sie haben am 12.05.2012 Serbien verlassen und sind aus Serbien kommend über den ungarischen Grenzübergang Röszke in den Schengenraum eingereist. Seit diesem Zeitpunkt halten -Sie sich im Schengenraum auf. Nachdem Sie zunächst nach" der Einreise" bei" Ihrer Schwester in Belgien und bei Ihrem Sohn in X waren, sind Sie nach Österreich gekommen und haben sich am 09.08.2012 in X angemeldet.

 

Am 10.08.2012 haben Sie dann bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt. Dies war zwei Tage bevor Ihr "legaler Aufenthalt" im Schengengebiet - entsprechend Artikel 20 SDÜ geendet hat. Gemäß dieser Bestimmung bzw. der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 waren Sie berechtigt, sich für einen Zeitraum von 3 Monaten innerhalb einer Frist von 6 Monaten, gerechnet ab dem 1. Tag der Einreise, sichtvermerksfrei im Schengengebiet aufzuhalten.

 

Es muss dazu festgestellt werden, dass Sie schriftlich im Ansuchen auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung angegeben haben, dass Sie bereits vorher versucht haben, in Belgien bzw. Deutschland zu bleiben.

 

Auch wenn Sie einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach § 43 Abs. 3 NAG noch rechzeitig, vor Ablauf der erlaubten Aufenthaltsdauer von 3 Monaten gestellt haben, so ist Ihnen daraus gemäß § 44b Abs. 3 NAG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht erwachsen und ist Ihr Aufenthalt in Österreich und damit verbunden auch im Schengenraum widerrechtlich.

 

Dazu ist ferner festzuhalten, dass Sie entgegen Ihrer Darstellung in Serbien nicht vollkommen mittellos sind. Sie beziehen in Serbien eine Minimalst-Witwenrente, die nach Angaben der österreichischen Botschaft nicht zur Deckung des Lebensunterhaltes ausreicht, sind aber noch immer im Besitz eines Hauses, welches nach den durchgeführten Erhebungen derzeit verschlossen ist und noch immer auf den Namen Ihres verstorbenen Gatten registriert ist. Zudem ist Ihr Sohn gesetzlich verpflichtet, für Ihren Unterhalt zu sorgen und aufzukommen.

 

Wenn auch die familiäre Situation Ihrer in Österreich lebenden Tochter und Enkelin schwierig ist, so ist doch für den österreichischen Staat die Einhaltung der fremdenrechtlichen Vorschriften und ein geordnetes Fremdenwesen von enormer Bedeutung.

 

Sie haben durch die nicht fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet gegen wesentliche fremdenrechtliche Vorschriften verstoßen.

 

Durch Ihr Verhalten in Österreich ist die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in einem hohen Maße gefährdet. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom 13.01.1994, Zi. 93/18/0584, ausgeführt, dass ein geordnetes Fremdenwesen für den österreichischen Staat von eminentem Interesse ist. Dies umso mehr in einer Zeit, in der, wie in jüngster Vergangenheit unübersehbar geworden, der Zuwanderungsdruck kontinuierlich zunimmt. Um den mit diesen Phänomenen verbundenen, zum Teil gänzlich neuen Problemstellungen in ausgewogener Weise Rechnung tragen zu können, gewinnen die für Fremde vorgesehenen Rechtsvorschriften zunehmend an Bedeutung. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Beachtung kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 bis 2 MRK) ein sehr hoher Stellenwert zu.

 

Es kann nicht geduldet werden, dass Fremde als "Touristen" visumsfrei in das Bundesgebiet einreisen und dann aus dem Bundesgebiet nicht mehr fristgerecht ausreisen und versuchen, sich einen weiteren Aufenthalt zu erzwingen. Auch wenn ein Aufenthaltstitel im Inland beantragt werden kann, sind die entsprechenden, bereits dargestellten Normen einzuhalten. Würde Ihre gewählte Vorgangsweise toleriert werden, würde dies unabsehbare Folgen für ein geordnetes Fremdenwesen in Österreich haben. Es muss mit aller Konsequenz dafür Sorge getragen werden, dass die Vorschriften, die die Zuwanderung und den Aufenthalt Fremder in Österreich regeln eingehalten werden.

 

Auch wenn Sie derzeit bei Ihrer Tochter und Enkelin in X leben, so ist dazu festzustellen, dass Sie erst seit wenigen Monaten bei ihnen Aufenthalt genommen haben.

 

Wenn Sie auch im Familienverband mit der Tochter und der Enkelin im gemeinsamen Haushalt wohnen und bei der Haushaltsführung und Kinderbetreuung helfen, so wird die Intensität schon dadurch relativiert, dass Sie bisher nicht dort aufhältig waren und noch dazu ohne entsprechenden Aufenthaltstitel eingereist sind. Es ist ein intaktes Privat- und Familienleben positiv zu sehen, doch muss dabei schon beachtet werden, wie dieses zustande gekommen ist. Eine Relativierung ist jedenfalls dadurch gegeben, dass Sie bisher nicht im gemeinsamen Familienverband gelebt haben und in Serbien bzw. im Kosovo aufhältig waren. Es kann somit, auch schon aufgrund des Fehlens eines entsprechenden Aufenthaltstitels, nicht von einer Integration in Österreich ausgegangen werden. Sie verfügen weder über ein eigenes Einkommen noch haben Sie einen Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 21 a Abs. 1 NAG) erbracht.

 

Dadurch, dass Sie nach wie vor in Serbien ein Haus besitzen und auch dort eine Witwenrente beziehen, sind jedenfalls Beziehungen zum Heimatland gegeben. Es ist naturgemäß schon auch davon auszugehen, dass Sie in Serbien noch über ein soziales Netz verfügen und keine totale Isolation gegeben ist. Darüber hinaus haben Sie bis zu Ihrer Einreise in Serbien bzw. im Kosovo gelebt. Es kann Ihnen jedenfalls zugemutet werden nach Serbien zurückzukehren. Auch wenn die Witwenrente die Sie vom serbischen Staat beziehen für sich allein nicht ausreicht um Ihren Lebensunterhalt zu sichern, so ist Ihr Sohn gesetzlich verpflichtet Sie zu unterhalten. Weiters können Sie der Sohn von Deutschland und Ihre Töchter von Österreich aus finanziell unterstützen. Sollte Ihr Sohn seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommen, so ist es wohl Aufgabe des serbischen Staates dafür zu sorgen, dass er seiner Pflicht nachkommt.

 

Weiters muss festgestellt werden, dass im aufenthaltsrechtlichen Verfahren seitens der Oberbehörde keine positive Stellungnahme erfolgt ist und somit auch kein Aufenthaltstitel erteilt wurde.

 

Aufgrund des Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Lebenssituation wird festgestellt, dass die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung schwerer wiegen als die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf Ihre persönliche bzw. familiäre Lebenssituation.

Bei der Abwägung wurden die Dauer des Aufenthaltes, das Ausmaß der Integration und die Intensität der familiären und sonstigen Bindungen berücksichtigt.

 

Die Dauer des Einreiseverbotes wurde mit der gesetzlichen Mindestdauer bemessen.

 

 

zu III.

 

Die Frist für die freiwillige Ausreise war gemäß § 55 Abs. 2 FPG mit 14 Tagen ab Durchsetzbarkeit des Bescheides fest zu setzen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die rechtsfreundlich vertretene Bw mit Schreiben vom 29. Jänner 2013 – bei der belangte Behörde eingelangt am 30. Jänner 2013 – rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Der gegenständliche Bescheid werde von ihr zur Gänze angefochten. Als Berufungsgründe werden unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

 

Weiters wird wie folgt ausgeführt:

 

1. Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung

 

Einerseits stellt die Behörde fest, dass ich nach dem Tod meines Gatten X Witwenpension in Höhe von € 10.676 serbischen Omar in Monat Oktober bezogen hätte. Andererseits ist man auf Seite 8 vorletzter Absatz der Meinung, dass ich über kein eigenes Einkommen verfügen würde. Dies ist unrichtig. Als Witwe beziehe ich in Serbien Witwenpension, die zu meinem Leben nicht ausreicht, aber als eigenes Einkommen zu werten ist. Richtig ist, dass ich bislang keinen Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache erbracht habe, allerdings mittlerweile beginne, die deutsche Sprache zu erlernen. Ich bin Jahrgang 1954, also 59 Jahre alt und brauche etwas länger, um Grundkenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben.

 

Falsch ist, dass ich in Serbien ein Haus besitzen würde. Die Behörde meint damit, dass ich Eigentümerin wäre. Richtigerweise scheint als grundbücherlicher Eigentümer noch immer mein verstorbener Gatte X auf. Zum Zustand des Hauses wurden keine Feststellungen getroffen, obwohl ich vorgebracht habe, dass das Haus über 100 Jahre ist, über kein Fließwasser verfügt und das Dachlöcher hat. Die Eigentumsverhältnisse sind zumindest dem Rechtsvertreter unklar.

 

Die Erstbehörde unterstellt auch, dass ich in Südserbien über ein soziales Netz verfügen würde und keine totale Isolation gegeben wäre. Welche Angehörigen aus der Herkunftsfamilie oder der Familie des verstorbenen Mannes in X oder in X wohnen, wurde nicht erhoben. Es ist daher davon auszugehen, dass die wichtigsten Bezugspersonen, nämlich die Töchter und ein Sohn in Österreich bzw. in Deutschland leben, eine Schwester in Belgien. In der kosovarischen bzw. in der albanischen traditionellen Gesellschaft ist es absolut unüblich, dass eine alte Mutter in einem Singelhaushalt lebt und sich nutzlos vorkommt. Es gibt in Südserbien kein betreutes Wohnen und keine Seniorenwohnheime, sondern verbringen ältere Menschen ihren Lebensabend im Kreis der Familie, wo sie sich am aufwachsen der Enkelkinder erfreuen und kleinere Dienste leisten. Es ist jedenfalls in Südserbien in der albanischen Gesellschaft nicht so wie in einer Industriegesellschaft im Urbanen Raum, dass freundschaftliche Beziehungen familiäre Beziehungen völlig ersetzen bzw. überlagern.

 

2. Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung

 

Auf Seite 4 des bekämpften Bescheides verweist die Erstbehörde auf § 61 Fremdenpolizeigesetz und die dort aufgezählten Kriterien für die Abwägung zwischen den öffentlichen und den privaten Interessen. Die gegenseitige Abhängigkeit zwischen Mutter, Tochter und Enkelkind wird relativiert. Tatsache ist, dass Frau X, die ebenfalls früh verwitwet ist, als Alleinerzieher einer 7 - 8 jährigen Tochter, nicht In der Lage ist, Vollzeit zu arbeiten. Selbst wenn die Tochter am Nachmittag im Hort betreut, tut es dem Kind nicht gut, wenn die Mutter 40 Wochenstunden arbeiten geht. Die Tochter die den Status Daueraufenthalt-EG aufweist, braucht daher die Mithilfe Ihrer Mutter für Haushalt und Kindererziehung. Nicht berücksichtigt wurde, dass die Tochter in etwa 1- 2 Jahren die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben kann und dann eine Familienzusammenführung mit der Berufungswerberin möglich wäre. Die öffentliche Ordnung würde daher, wenn überhaupt, in einem relativ kurzem Übergangszeitraum minimal beeinträchtigt werden. Es gibt keine Anhaltpunkte dafür, dass die Tochter aufgrund irgendwelcher Vorstrafen die österreichische Staatsbürgerschaft nicht bekäme. Beide Töchter leben in X und haben hier ihren Lebensmittelpunkt. Sie werden diesen Lebensmittelpunkt auch nicht aus Liebe zur Mutter wieder in das Krisengebiet Südserbien verlegen. Wäre die Berufungswerberin und Mutter eine städtisch geprägte Hausfrau aus Belgrad oder sogar noch Nis wäre ein getrenntes Leben der Großmutter und der Tochter und Enkeltochter normal.

Jedenfalls unbefriedigend ist es für alle Beteiligten, wenn die Berufungswerberin und Mutter wiederum nach Südserbien oder nach Serbien abgeschoben wird, dort neben ihrer nicht ausreichenden Pension von Geldzusendungen ihrer Kinder leben muss und von ihren Umfeld schief angeschaut wird, weil eine Familienzusammenführung nicht möglich erscheint.

 

Die Berufungswerberin beeinträchtigt die öffentlichen Interessen nicht, schon gar nicht die öffentlichen Interessen an einem funktionierenden Arbeitsmarkt. Ganz im Gegenteil, dadurch das sie die Tochter in der Kindererziehung und im Haushalt unterstützt, kann die Tochter ihrem Brotberuf nachgehen.

 

Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens wiegt daher sehr schwer. Es besteht jedenfalls keine Gefahr, dass die Berufungswerberin mit 59 Jahren auf dem Arbeitsmarkt drängen würde oder vielleicht nebenbei als Haushaltshilfe tätig werden würde.

 

Abschließend wird die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. Darüber hinaus möge der Unabhängige Verwaltungssenat der Berufung Folge geben und die bekämpfte Entscheidung insofern abändern, als die Ausweisung auf Dauer unzulässig sei.

 

3. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 31. Jänner 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat für den 3. Juni 2013 eine öffentlich mündliche Verhandlung anberaumt und dazu die Verfahrensparteien geladen. Die belangte Behörde hat sich rechtzeitig entschuldigt.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:

 

Die Bw ist serbische Staatsangehörige und gehört der albanischen Volksgruppe in Südserbien an. Sie hat lediglich drei Jahre Schulunterricht genossen, keine Lehre abgeschlossen, teilweise als angelernte Schneiderin gearbeitet, verfügt über keine Kenntnisse der serbischen Sprache, erhält eine monatliche Witwenpension von umgerechnet 94 Euro und hat kein nennenswertes Vermögen. Im Grundbuch wird als Eigentümer des kleinen Grundstückes (samt desolatem Haus) noch immer der verstorbene Gatte geführt.

 

Infolge einer Fehde mit einer anderen Familie hat die Bw nach dem Wegzug ihrer Kinder und dem Tod des Gatten kein soziales Netz in ihrer Herkunftsregion in Südserbien. Es leben auch keine sonstigen Verwandten in dem angesprochenen Gebiet. Verschärft wird ihre Situation dadurch, dass ein Sohn, der mittlerweile untergetaucht ist, bei einem Streit zwei Verwandte der Ex-Schwiegertochter getötet hat. Nach dem Tod ihres Gatten im Jahr 2004 hat sie das vormals gemeinsam bewohnte Haus (mittlerweile baufällig [Dach teilweise eingestürzt], kein Fließwasser, kein Strom; abgeschieden einige Kilometer außerhalb des Dorfes X gelegen) verlassen und bei einem Cousin im Kosovo (Pristina) Unterkunft genommen.

 

Nachdem der Cousin das Haus im Frühjahr 2012 verkauft hat, sie dieses somit verlassen musste, eine Rückkehr in das baufällige Haus in der Nähe von X unzumutbar war, versuchte die Bw bei ihren Kindern Unterkunft zu nehmen.

 

Am 12. Mai 2012 reiste die Bw in den Schengenraum ein und versuchte zuerst beim Sohn in Deutschland und in der Folge bei der Schwester in Belgien unterzukommen. Da ihr beide einen längeren Aufenthalt verweigert haben, begab sich die Bw am 9. August 2012 zu ihren Töchtern und meldete sich bei diesen in X an. Bereits am 10. August 2012 stellte die Bw bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.

 

Die Bw ist laut im Akt einliegender beglaubigter Übersetzung in Serbien krankenversichert.

 

Seit ihrer Ankunft im Bundesgebiet lebt die Bw bei einer Tochter, wird von beiden Töchtern umfassend unterstützt, hilft im Haushalt und bei der Betreuung der Enkel mit. Die Bw verfügt kaum über Deutschkenntnisse.

 

3.3. Der vorliegende Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 67a Abs. 1 Z. 1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

4.1. Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 68/2013, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

4.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst auch von der Bw selbst unbestritten, dass sie als Staatsbürgerin von Serbien Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 10 FPG ist und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erscheint daher vor dem Wortlaut des § 52 Abs. 1 FPG prima vista zulässig.

 

Es gilt jedoch in Folge bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auch auf Art. 8 EMRK sowie § 61 FPG Bedacht zu nehmen.

 

4.2.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

4.2.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

4.3.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Aufenthalt einer Person zu beenden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse hoch anzusetzen ist und eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

 

4.3.2. Zur Aufenthaltsdauer der Bw im Bundesgebiet ist zunächst festzuhalten, dass diese knapp 10 Monate beträgt und wie im angefochtenen Bescheid dargestellt, war der Aufenthalt überwiegend nicht rechtmäßig.

 

4.3.3. Die Bw ist seit ihrer Ankunft in Österreich in die Familie ihrer Tochter integriert, nimmt umfassend am Familienleben teil und als Großmutter Bezugsperson für die Enkel.

 

4.3.4. Einen wesentlichen Punkt bei der vorzunehmenden Rechtsgüterabwägung stellt die Schutzwürdigkeit des Privatlebens dar. Mangels eines länger andauernden Aufenthaltes in Österreich liegt nur ein geringfügiger Eingriff in das Privatleben der Bw vor.

 

4.3.5. Merkmale für eine weitere soziale Integration der Bw in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Wie die belangte Behörde ausführt, sind Deutschkenntnisse der Bw kaum gegeben. Bedingt durch die umfassende Versorgung durch die Töchter muss die Bw staatliche Unterstützung in welcher Form auch immer nicht in Anspruch nehmen.

 

4.3.6. Festzustellen ist zwar, dass die heute 59-jährige Bw den überwiegenden Teil ihres Lebens in ihrem Herkunftsstaat verbracht hat. Dennoch kann nicht von aufrechten Bindungen gesprochen werden. Die Bw ist serbische Staatsangehörige und gehört der albanischen Volksgruppe in Südserbien an. Sie hat lediglich drei Jahre Schulunterricht genossen, keine Lehre abgeschlossen, teilweise als angelernte Schneiderin gearbeitet, verfügt über keine Kenntnisse der serbischen Sprache, erhält eine monatliche Witwenpension von umgerechnet 94 Euro und hat kein nennenswertes Vermögen. Im Grundbuch wird als Eigentümer des kleinen Grundstückes (samt desolatem Haus) noch immer der verstorbene Gatte geführt. Unbestritten kann die Bw mit einem Monatseinkommen von 94 Euro nicht den notwendigen Lebensunterhalt bestreiten. Die Liegenschaft in X weist einen geringen Verkehrswert auf und ist mangels Interesse unverkäuflich. Im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtung des Sohnes der Bw erhält die Bw keine Sozialleistungen vom serbischen Staat. Selbst wenn diese Unterhaltsleistungen in naher Zukunft einklagbar wären, könnte die Bw den Zeitraum bis zur Überweisung nur schwer überbrücken. Auf Grund der besonderen Umstände ist ihr der Aufenthalt in X nach einer knapp achtjährigen Abwesenheit nicht zumutbar. Infolge einer Fehde mit einer anderen Familie hat die Bw nach dem Wegzug ihrer Kinder und dem Tod des Gatten kein soziales Netz in ihrer Herkunftsregion in Südserbien. Es leben auch keine sonstigen Verwandten in dem angesprochenen Gebiet. Verschärft wird ihre Situation dadurch, dass ein Sohn, der mittlerweile untergetaucht ist, bei einem Streit zwei Verwandte der Ex-Schwiegertochter getötet hat. Nach dem Tod ihres Gatten im Jahr 2004 hat sie das vormals gemeinsam bewohnte Haus (mittlerweile baufällig [Dach teilweise eingestürzt], kein Fließwasser, kein Strom; abgeschieden einige Kilometer außerhalb des Dorfes X gelegen) verlassen und bei einem Cousin im Kosovo (Pristina) Unterkunft genommen. Dieser hat das Haus im Frühjahr 2012 verkauft und die Bw musste dieses somit verlassen.

Bedingt durch den Wegzug aller Familienangehörigen und nahen Verwandten sind Bindungen an den Heimatstaat kaum vorhanden.

 

4.3.7. Die Bw ist strafgerichtlich unbescholten.

4.3.8. Ein Verstoß der Bw gegen die öffentliche Ordnung kam im Verfahren, abgesehen von dem bislang nicht behördlich verfolgten unrechtmäßigen Aufenthalt, nicht hervor.

 

4.3.9. Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor.

 

4.3.10. Vor dem Hintergrund der in den obigen Punkten getroffenen Feststellungen ist zusammenfassend hinsichtlich des Eingriffs in den geschützten Bereich des Privat- und Familienlebens der Bw festzuhalten, dass sich eine Eingriffsunzulässigkeit ergibt.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Von den in Art. 8 Abs. 2 EMRK enthaltenen Eingriffsvorbehalten kommen im gegenständlichen Fall jedoch keine zum Tragen. Der Bw ist strafrechtlich unbescholten und hat – abgesehen vom derzeitigen unrechtmäßigen Aufenthalt – auch sonst keine Verstöße gegen die Rechtsordnung begangen. Der Bw bzw. dessen Aufenthalt gefährdet somit wohl kaum die nationale Sicherheit. Das wirtschaftliche Wohl des Landes ist aufgrund der Erwerbstätigkeit des Bw bzw. dessen finanzieller Unabhängigkeit vom Staat nicht in Gefahr. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der unbescholtene Bw an der Begehung strafbarer Handlungen gehindert werden müsste, er eine Gefahr für die Gesundheit oder der Moral darstellt bzw. er zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer nicht in Österreich aufhältig sein sollte.

 

Im Falle der Bw könnte ein Eingriff in deren Privatleben allenfalls durch den Tatbestand "Aufrechterhaltung der Ordnung" gerechtfertigt sein. In diesem Sinne führt die belangte Behörde, weil den Zuwanderungs- und Einwanderungsregelungen nach Österreich hohe Stellenwerte zukämen, sinngemäß aus, dass die Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg, nämlich der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung, steht.

 

Der belangten Behörde ist grundsätzlich zuzustimmen wenn sie anführt, dass nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung darstellt und ein geordnetes Fremdenwesen für den österreichischen Staat von eminentem Interesse ist.

 

4.3.11. Unabhängig vom Vorliegen der verfassungsrechtlichen Garantien weist der Fremdengesetzgeber im Besonderen auf die Art. 2, 3 und 8 der EMRK hin (siehe § 13 Abs. 2 FPG).

 

Auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 MRK wäre es unvertretbar, gegen die Bw eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, um eine Abschiebung nach Serbien vornehmen zu können (siehe die Ausführungen zu 4.3.6.).

 

4.4.1. Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

4.4.2. Im Hinblick auf § 61 Abs. 3 zweiter Satz FPG ist abschließend festzuhalten, dass es aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich keine Hinweise dahingehend gibt, wonach die drohende Verletzung des Privatlebens der Bw auf Umständen beruhen würde, die ihrem Wesen nach bloß vorübergehend sind. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Bw ist daher auf Dauer unzulässig.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

Sqarim të drejtave ligjore:

Kundër këtij Vendimi në bazë të drejtave ligjore të rregullta nuk lejohet ankesa.

 

Njoftim:

Kundër këtijë Vendimi është e mundur që brenda gjasht jave nga dita e marrjes të bëhet ankesa pranë Gjyqit Kushtetues dhe/apo pranë Gjyqit Suprem Administrativ; kjo duhet të bëhet - mvarësisht nga rastet e veçanta ligjore – nga një avokate e autorizuar apo nga një avokat i autorizuar. Për çdo lloj të këtyre ankesave të bëra duhet të paguhen 240 euro taksa.

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

 

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