Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-151032/4/Re/Ai

Linz, 18.06.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn x, x, Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. x, x, vom 3. Mai 2013, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz von 12. März 2013, GZ 0022828/2012, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenmautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt

 

II.   Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)iVm § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

zu II.: § 64 Abs.1 und 2. VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe der Dauer von 34 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x (D) am 2.3.2012 um 14:51 Uhr, die A1, Mautabschnitt x – x, km 164,057, Richtungsfahrbahn Staatsgrenze x (Mautpflichtige Bundesstraße A, Bundesautobahn) benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut (Vignette) ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Dies, obwohl nach den Bestimmungen des Bundestraßenmautgesetzes die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, einer zeitabhängigen Maut unterliegt. Der Begründung ist zu entnehmen, dass am Fahrzeug keine gültige Vignette angebracht gewesen sei. Ausgestattet mit der 10-Tages-Vignette sei ein Kraftfahrzeug bis einschließlich 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht (hzG) zur Straßenbenützung in einem Zeitraum von 10 aufeinander folgenden Kalendertagen berechtigt. Der Lochungstag gelte als erster Tag. Die am 21.1.2012 gelochte 10-Tages-Vignette sei daher bis 30.1.2012 gültig. Der Tatbestand sei daher in objektiver Hinsicht erfüllt und genüge zur Strafbarkeit nach § 5 Abs.1 VStG fahrlässiges Verhalten.

 

 

2. In der Berufung gegen dieses Straferkenntnis wird vom Vertreter des Berufungswerbers im wesentlichen vorgebracht, der Berufungswerber habe am 22. Februar 2012 in der Trafik x in x eine 10-Tages-Vignette gekauft und die Verkäuferin angewiesen, die Vignette mit 23. Februar 2012 zu lochen. Dieser Anweisung sei die Verkäuferin auch nachgekommen. Bereits gegenüber dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz wurde zu Beweiszwecken ein Foto der Vignette vorgelegt, die sich am 2.3.2012 auf der Windschutzscheibe des Fahrzeuges des Berufungswerbers befand. Auch die Rechnung über den Vignettenkauf am 22. Februar 2012 wurde vorgelegt. Aus den Beweisbildern der ASFINAG ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass die gegenständliche Autobahnvignette mit 21. Jänner 2012 gelocht worden sei. Aus den Bildern ergebe sich, dass auf der Vignette am Datum 23.2.2012 deutliche kreisförmige Erhellungen ersichtlich sind, welche die Lochungen erklären. Auch ergäben sich beim Vergleich mit den Beweisbildern der ASFINAG zweifelsfrei, dass sich die Erhellungen auf den Bildern der ASFINAG mit den am angefertigten Bild ersichtlichen Lochungen, 23.2.2012, decken. Für den Berufungswerber ist nicht nachvollziehbar, wie man zur Feststellung kommt, dass auf den vorliegenden Bildern der ASFINAG die Vignette mit 21.1.2012 gelocht sei. Die nachweislich somit mit 23.2.2012 gelochte Vignette sei auf Grund des Schaltjahres bis einschließlich 3.3.2012 gültig und sei daher der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung bereits in objektiver Hinsicht nicht erfüllt.

Weiters sei dem Berufungswerber weder vorsätzliches noch fahrlässiges Verhalten vorwerfbar, da er nachweislich eine gültige Vignette besessen habe. Auch das Vorliegen einer datumsmäßigen korrekten Lochung aber einer nicht vollständig ausgeführten Lochung (keine vollständige Durchlochung des Datums) könne kein fahrlässiges Verhalten des Berufungswerbers darstellen. Er könne berechtigterweise darauf vertrauen, dass die mit dem Verkauf von Vignetten beauftragten Verkäufer wüssten, wie eine Lochung korrekt ausgeführt werden müsse. Dem Berufungswerber könne nicht vorgeworfen werden, dass ihm eine falsche Lochung an sich (keine vollständige Durchlochung des Datums) nicht aufgefallen sei. Beantragt werde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses.

 

 

3. Das Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung mit Schreiben vom 7.5.2013 samt bezughabendem Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser aufgrund der Tatsache, dass keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG Abstand genommen werden, zumal im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Zudem wurde vom Berufungswerber die Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht beantragt.

 

 

4. Die Einsichtnahme in den Verfahrensstrafakt der belangten Behörde ergibt, dass das Verfahren mit einer Anzeige der ASFINAG vom 4. Juni 2012 in Bezug auf den Tattag 2. März 2012 eingeleitet wurde. Sie enthält den Tatvorwurf dahingehend, dass am Fahrzeug eine Mautvignette angebracht gewesen sei, welche abgelaufen war. Nach Lenkererhebung, wobei der Berufungswerber bereits auf den Kauf der Vignette vom 22. Februar 2012 mit einer Lochungsdauer vom 23. Februar – 3. März 2012 und gleichzeitigem Anschluss der entsprechenden Rechnung hinwies, legt dieser auch bereits eine Fotografie vor, auf welcher eine Lochung am 23. eines Kalendermonates zu sehen ist. Auf selbige Fotos verweist er in seinem gegen die Strafverfügung vom 3. Juli 2012 erhobenen Einspruch. Im Akt befinden sich auch noch vom Behördenportal der ASFINAG – homepage ausgedruckte Lichtbilder von der ASFINAG Kamera am Tattag 2.3.2012. Dabei ist das tatgegenständliche Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x erkennbar, weiters eine in der Mitte auf Höhe des Innenrückspielgels angebrachte 10-Tages-Vignette und auf einer vergrößerten und rastermäßig dargestellten Ausfertigung der Vignette eine Rasterkennzeichnung des 21.1. Weitere deutliche Erhellungen im Bereich dieser vergrößerten Darstellung der Vignette sind jedoch am 23.2. mit freiem Auge erkennbar.

 

Im darauffolgenden Straferkenntnis wird dem Berufungswerber die Tat vorgeworfen und begründend ausgeführt, dass die am 21. Jänner 2012 gelochte 10-Tages-Vignette daher bis 30. Jänner 2012 gültig gewesen sei.

 

Dagegen richtet sich die oben bereits im Wesentlichen zitierte Berufung gegen das Straferkenntnis, im Rahmen derer neuerlich deutliche fotografische Aufnahmen der 10-Tages-Vignette des Berufungswerbers, aufgenommen von der Innenseite des Kraftfahrzeuges, vorgelegt werden. Auf diesen Aufnahmen sind deutlich kreisrunde Lochungsmerkmale am 23.2. zu sehen, vom Berufungswerber beschrieben als Lochungen, welche nicht zum vollständigen Herausfall des kreisrunden Lochungsinhaltes geführt hat, sondern lediglich die kreisrunde Stanzung sichtbar gemacht hat. Vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde wurde zum Vorbringen des Berufungswerbers in seiner gegen das Straferkenntnis eingebrachten Berufung eine ergänzende Stellungnahme der ASFINAG eingeholt und wurde darin festgestellt, dass die Bilder einwandfrei zeigen würden, dass keine Lochung vorlag, somit der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt keine gelochte Vignette hatte. Hiezu verweist er auf Punkt 5.5. der Mautordnung, wonach die Ausstellung der 2-Monatsvignette und der 10-Tages-Vignette durch Lochmarkierung des jeweils geltenden Starttages durch den Verkäufer in den Verkaufsstellen erfolgt. In Bezug auf den vom Berufungswerber erwähnten Tag 21.1.2012, welcher auf den Rasterfoto der Vignette zu sehen ist, wird von der ASFINAG angemerkt, dass das System das Raster während der Lochungsüberprüfung über die Vignette legt und das Lochungsdatum anzeigt. Ist die Lochung korrekt, wird das Foto verworfen. Ist keine Lochung feststellbar, dann legt das System ein abgelaufenes Datum fest, damit das System diese als „ungültig“ gespeichert lassen kann um danach weitere Ermittlungen einleiten können. Diese Vorgehensweise sei korrekt, da sowohl nicht gelochte Vignetten als auch abgelaufene bzw. in der Zukunft gelochte Vignetten alle samt als „abgelaufene Vignette“ im VSTV Tatbestandskatalog definiert sind.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass dies von der automatischen Vignettenkontrolle erkannt und registriert wurde und Beweisbilder zur Information vorgelegt wurden.

 

Abschließend wird dem Berufungswerber von der ASFINAG zu Gute gehalten, dass dieser eine Vignette erworben, diese komplett von der Trägerfolie abgelöst und auch komplett mit dem originären Kleber der Vignettenvorderseite an der Windschutzscheibe angebracht hatte. Er hat diese Vignette insofern angebracht, als keine Manipulation vorgenommen werden konnte und auch der Verdacht einer Vignettenmanipulation ausgeschlossen werden konnte.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. als Berufungsbehörde geht in Würdigung der dargestellten Beweismittel bzw. Umstände somit davon aus, dass der Berufungswerber am 22. Februar 2012 eine 10-Tages-Vignette gekauft hat und der Verkäuferin den Auftrag erteilt hat, diese Vignette für den 23. Februar 2012 zu lochen. Der Berufungswerber hat in der Folge diese 10-Tages-Vignette auf seiner Windschutzscheibe nach Abziehen der Trägerfolie und der Verwendung des originären Klebermaterials aufgebracht. Sowohl den vorliegenden Fotoaufnahmen der aufgeklebten Vignette von der Innenseite der Windschutzscheibe aus gesehen, als auch den vergrößerten Darstellungen der Vignette von der Außenseite sind eindeutige Hinweise auf eine Lochung am 23.2. zu entnehmen. Die Vergrößerungen der Vignette von der Außenseite aus gesehen zeigen erhellte Flächen der Ziffern 23 (Tag) bzw. 2 (Monat). Auf dem Foto, aufgenommen von der Innenseite der Windschutzscheibe, sind deutlich sichtbare kreisförmige Stanzmale für den 23.2. sichtbar.

 

Der dem Berufungswerber mit dem bekämpften Straferkenntnis vorgeworfene Umstand, dass diese Vignette am 21.1. gelocht sei und somit am Tattag bereits abgelaufen sei, liegt somit zweifelsfrei nicht vor. Vielmehr stellten sich die Umstände im gegenständlichen Falle derart dar, als der Berufungswerber eine Vignette mit der beauftragten Lochung 23.2. kaufte und aufklebte, bei der Lochung in der durch Rechnung ausgewiesenen Trafik jedoch Umstände eingetreten sind, die zwar die kreisrunde Stanzung an den zu lochenden Stellen deutlich werden ließen, dass Lochungsmaterial jedoch nicht vollständig aus der Vignette herausgetrennt wurde, offensichtlich auf Grund einer nicht ausreichend festen Handhabung des Lochungsgerätes bzw. einer sonstigen Fehlfunktion desselben.

 

Warum von der belangten Behörde der 21. Jänner als Tag der Lochung in der Begründung des Straferkenntnisses angeführt wird, ergibt sich aus den erläuternden Ausführungen der ASFINAG im Rahmen der hiezu eingeholten – oben wiedergegebenen – Stellungnahme über die technischen Details des zum Einsatz gelangenden Systems der Überwachungskameras bzw. deren Auswertungen.

 

Insgesamt war auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

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