Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167432/10/Kei/AK/CG

Linz, 14.06.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, vertreten durch den x Oberösterreich, Mag. x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16. November 2012, Zl. VerkR96-5320-2012, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2013, zu Recht:

 

 

 

I.            Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

 

II.         Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 10 Euro zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugs­weise Wiedergabe):

"Sie haben folgende Übertretung(en) begangen:

Tatzeit: 22.02.2012, 10.15 Uhr

Tatort: x, xgasse 3

Fahrzeug: PKW Mercedes, Kennzeichen x

Übertretung:

Sie haben das genannte Fahrzeug zur genannten Zeit am genannten Ort abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen Halten und Parken verboten kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht.

Norm:

§ 24 Abs. 1 lit. a StVO  i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Es wird daher über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe: gemäß § Ersatzfreiheitsstrafe:

40 Euro § 99 Abs. 3 lit. a StVO 18 Stunden

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu entrichten:

4,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 44,00 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 4. Dezember 2012, Zl. VerkR96-5320-2012, und in die zwei Schreiben des Vertreters des Berufungswerbers (Bw), die dem Oö. Verwaltungssenat am 27. Mai 2013 übermittelt wurden, Einsicht genommen und am 27. Mai 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde die Zeugin x einvernommen.

 

Zu dieser Verhandlung ist weder der Bw noch ein Vertreter des Bw erschienen. Auch ein Vertreter der belangten Behörde ist zu dieser Verhandlung nicht erschienen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugin Margit Domberger und auf die in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugin Margit Domberger wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG) und auf den überzeugenden Eindruck, den diese Zeugin in der Verhandlung gemacht hat.

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die nicht einschlägig, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen:

 

Einkommen: 1.500,- Euro netto pro Monat

Vermögen: keines

Sorgepflicht: keine

 

Auf den erheblichen Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenskostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen. Es wird auf die mit BGBl. I Nr. 33/2013 erfolgte Änderung des § 64 VStG hingewiesen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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