Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167711/6/Zo/SZ/CG

Linz, 24.06.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn x, geb. x, vertreten durch RA Dr. x, x, vom 22.03.2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 07.03.2013, Zl. VerkR96-20027-2012 wegen einer Übertretung der StVO, in der mündlichen Berufungsverhandlung am 18.06.2013 eingeschränkt auf die Strafhöhe, zu Recht erkannt:

 

 

I.          Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 80 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 28 Stunden herabgesetzt.

 

II.        Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten  betragen 10 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: § 64  VStG idF BGBl I2013/33.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.            Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 13.08.2012 um 16:02 Uhr in der Gemeinde x auf der Ax bei km 27,950 in Fahrtrichtung Graz als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen x die in diesem Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 29 km/h überschritten habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Zif. 10 a StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2.            In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass während der Fahrt sein Tachometer ausgefallen sei, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, die exakte Geschwindigkeit festzustellen. Er habe sich bemüht, die zulässige Geschwindigkeit nicht zu überschreiten und sei „nach Gefühl“ gefahren. Es treffe ihn daher jedenfalls nur ein geringes Verschulden.

 

Der Berufungswerber machte weiters umfangreiche Ausführungen zum verwendeten Messgerät, zu dessen Verwendungsbestimmungen und zur Eichung.

 

Aufgrund zahlreicher näher genannter Milderungsgründe sei die Strafe auch in jedem Fall überhöht.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4.         Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.06.2013. An dieser hat ein Rechtsvertreters des Berufungswerbers teilgenommen, die Erstinstanz war entschuldigt. Im Zuge dieser Berufungsverhandlung hat der Vertreter des Berufungswerbers die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

4.1. Der für die Strafbemessung relevante Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den gegenständlichen PKW auf der Ax in Richtung Graz. Bei km 27,950 hielt er anstelle der erlaubten Geschwindigkeit von 80 km/h eine Geschwindigkeit von 109 km/h ein, dieser Bereich befindet sich in der Nähe eines Autobahntunnels. Der Berufungswerber befand sich auf der Fahrt in den Urlaub, während der Fahrt ist sein Tachometer ausgefallen. Er konnte daher die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit nicht genau feststellen, sondern musste diese schätzen.

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, er verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.100 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten (laut der unwidersprochenen erstinstanzlichen Einschätzung).

 

5.         Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1.      Festzuhalten ist, dass der Vertreter des Berufungswerbers seine Berufung           auf die Strafhöhe eingeschränkt hat. Der Schuldspruch der gegenständlichen Übertretung ist daher in Rechtskraft erwachsen und es ist nur noch die Strafbemessung zu beurteilen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 726 Euro.

 

Dem Berufungswerber kommt als wesentlicher Strafmilderungsgrund seine bisherige Unbescholtenheit zu Gute.

 

Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor. Wegen des defekten Tachometers konnte der Berufungswerber die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit nicht exakt feststellen sondern musste diese schätzen. Es ist ihm daher wegen der Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit lediglich fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Der Unterschied zwischen den erlaubten 80 km/h und der von ihm eingehaltenen 109 km/h hätte ihm zwar auffallen müssen, er ist jedoch nicht so hoch, dass dem Berufungswerber eine besondere Sorglosigkeit vorgeworfen werden könnte. Dies ist bei der Strafbemessung ebenfalls zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

 

Die Erstinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung nicht unerheblich ist und die Geschwindigkeitsüberschreitung im Nahebereich eines Autobahntunnels, also einer besonderen Gefahrenstelle, begangen wurde.

 

Unter Abwägung aller dieser Umstände kann die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe geringfügig herabgesetzt werden. Auch die herabgesetzte Geldstrafe erscheint ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten und entspricht auch seinen finanziellen Verhältnissen. Eine noch weitere Herabsetzung kommt jedoch nicht in Betracht, weil sowohl dem Berufungswerber als auch der Allgemeinheit vor Augen geführt werden muss, dass für Geschwindigkeitsüberschreitungen in diesem Ausmaß spürbare Sanktionen verhängt werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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