Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167830/8/Br/Ai

Linz, 17.06.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung von Frau H K, N, N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, vom 06. Februar 2013, Zl. VerkR96-4103-2013,  nach der am 17. Juni 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 12 Euro auferlegt (20% der verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 100/2011 - AVG iVm § 19, § 24,  § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch, BGBl. I Nr. 33/2013 VStG.

Zu II.:         § 64 Abs.1 u.2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem o.a.  Straferkenntnis über den Berufungswerberin  gemäß § 99 Abs.3 lit.a iVm §  52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängt, wobei ihr zur Last gelegt wurde, sie habe am 29.01.2013 um 16:59 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X (D) auf der B X bei Straßenkilometer 8.570, Gemeinde S, Fahrtrichtung S, gelenkt und habe dabei die im angeführten Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 22 km/h überschritten.

 

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

"Die Landesverkehrsabteilung OÖ. erstattete am 08.02.2013 zu GZ. 532221/2013-130206-Kab-Obem-S Anzeige, weil der Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X (D) am 29.01.2013 um 16:59 Uhr diesen auf der B X bei Straßenkilometer 8.570, Gemeinde S, Fahrtrichtung S, gelenkt und die im angeführten Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 22 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits abgezogen.

Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit geeichtem und vorschriftsmäßig verwendetem Radarmessgerät MUVR 6FA 1857 Nr. 04 festgestellt.

Daraufhin legte Ihnen die Behörde mit Strafverfügung vom 21.03.2013 die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung zur Last und verhängte eine Geldstrafe von 80,00 Euro.

Gegen diese Strafverfügung erhoben Sie mit Mail vom 26.03.2013 fristgerecht Einspruch mit folgender Begründung: "Ich selbst bin nicht mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen, kann auch leider nicht sagen, wer es zum fraglichen Zeitpunkt gesteuert hatte."

Mit Schreiben vom 04.04.2013 wurde Ihnen das Radarfoto übermittelt und wurden Sie als Zulassungsbesitzer von der Bezirkshauptmannschaft Ried LI. gem. § 103 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, binnen 2 Wochen mitzuteilen, wer das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X (D) am 29.01.2013 um 16:59 Uhr gelenkt hat. Diese Auskunft muss Name und Anschrift der betreffenden Person enthalten. Weiters wurden Sie darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft strafbar ist.

Dieser Aufforderung haben Sie nicht Folge geleistet. Sie haben der Behörde mit Mail vom 10.04.2013 lediglich folgendes mitgeteilt: "Wie ich Ihnen am 26.03.2013 schon mitgeteilt habe, habe ich selbst zum fraglichen Zeitpunkt dieses Fahrzeug nicht gesteuert. Ich kann Ihnen leider auch nicht sagen, wer es war oder wissen könnte, weil ich es selbst nicht weiß."

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Ried LI. vom 15.04.2013 wurden Sie nochmals aufgefordert, sich binnen 2 Wochen zum Tatvorwurf zu rechtfertigen sowie die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekanntzugeben. Weiters wurden Sie ersucht, Ihre Einkommens-, Vermögens-, und Familienverhältnisse bekanntzugeben und mit geeigneten Unterlagen zu belegen.

Dazu haben Sie mit Mail vom 19.04.2013 Ihre bisherigen Angaben wiederholt und folgendes mitgeteilt: "Mein monatliches Einkommen beträgt 800,00 Euro. Ich bin verheiratet, habe 2 schulpflichtige Kinder und habe noch Bankschulden für unser Haus zurückzuzahlen in nicht unbeträchtlicher Höhe."

 

Hierüber hat die Behörde erwogen:

Das in § 52 lit. a Z.10a StVO angeführte Verkehrszeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder

Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1,1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

Das Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung konnte auf Grund der widerspruchsfreien Angaben in der Anzeige als gegeben angenommen werden. Die Messfehlertoleranz wurde zu Ihren Gunsten abgezogen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Unabhängigen Verwaltungssenates für Oberösterreich handelt es sich bei einer Messung mit einem Radar -auch bei Heckaufnahmen - um ein taugliches Beweismittel.

Da die Verwaltungsübertretung in Österreich begangen wurde bzw. der Tatort in Österreich liegt, ist österreichisches Recht anzuwenden, weshalb ein Frontfoto für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht erforderlich ist.

Ein Aussageverweigerungsrecht kommt Ihnen nach den einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften nicht zu - auch nicht bei nahen Angehörigen.

Wegen Ihrer Mitwirkungspflicht im Strafverfahren hätten Sie nach den einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften der Behörde bekannt geben müssen, welche konkrete andere Person das Fahrzeug gelenkt hat um glaubhaft zu machen, dass Sie nicht selbst Lenker waren. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Auskunft in der Form zu erfolgen, dass der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann. Sie darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein (VwGH vom 16.06.2003, ZI. 2002/02/0271). Indem Sie dies unterlassen haben, wird im Zuge der freien Beweiswürdigung angenommen, dass Sie das Ihnen überlassene Fahrzeug zur Tatzeit selbst gelenkt haben. Zu Ihrer Eigenschaft als Lenker ist festzuhalten, dass es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei der Feststellung, wer ein Fahrzeug gelenkt hat um einen Akt der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG handelt (vgl. VwGH vom 28.05.1993, GZ 92/17/0248 mit weiteren Nachweisen).

Sie haben der Behörde keine wie immer gearteten Beweisangebote dahingehend gemacht, dass das Fahrzeug nicht von Ihnen selbst gelenkt worden wäre. Allein die Aussage, Sie selbst hätten das Fahrzeug nicht gelenkt und Sie wüssten auch nicht, wer es gelenkt hat, kann nicht als Beweis qualifiziert werden.

Zudem entspricht es auch der allgemeinen Erfahrung, dass Zulassungsbesitzer Ihr Fahrzeug in der Regel selbst lenken.

Aufgrund der Anzeige der Landesverkehrsabteilung und des vorliegenden Radarfotos, sieht die Behörde nach Durchführung der freien Beweiswürdigung die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung, nämlich das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 22 km/h somit als erwiesen an. Ihre Vorbringen in der Rechtfertigung sowie im weiteren Verfahren waren nicht geeignet, den Tatvorwurf zu entkräften.

Zum Verschulden ist zu bemerken, dass gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Umstände, welche Ihr Verschulden an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ausschließen würden, sind von Ihnen im Verfahren nicht wirksam vorgebracht worden und haben sich auch sonst nicht ergeben. Hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung von 14 km/h bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h ist jedenfalls von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Insbesondere unter Berücksichtigung der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, ist die verhängte Strafe als angemessen zu bezeichnen. Geschwindigkeitsüberschreitungen gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und stellen eine der häufigsten Unfallursachen dar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Tatort um eine Unfallhäufungsstelle handelt, bei der wegen der hohen Geschwindigkeit Unfälle mit schweren Folgen passieren. Da im gegenständlichen Fall jedoch keine konkreten nachteiligen Folgen bekannt geworden sind konnte mit der verhängten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden.

Zur Strafhöhe ist zu bemerken, dass die Strafobergrenze für Übertretungen nach § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 726,00 Euro beträgt, die verhängte Geldstrafe von 60,00 Euro sich also im untersten Bereich des Strafrahmens bewegt. Die Geldstrafe entspricht auch Ihren persönlichen Verhältnissen, wobei die Behörde mangels entsprechender Nachweise davon ausgeht, dass Sie über ein monatliches Einkommen von 800,00 Euro, bei keinem Vermögen und zwei Sorgepflichten verfügen.

Als strafmildernd war Ihre bisherige Unbescholtenheit bei der Bezirkshauptmannschaft Ried i.l. zu werten, sonstige Straferschwerungs- und Strafmilderungsgründe lagen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Kostenausspruch ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet."

 

 

 

2. In der dagegen fristgerecht per Email übermittelten Berufung tritt die Berufungswerberin dem Schuldspruch mit sinngemäß folgenden Ausführungen entgegen:

„ ….. gegen Ihre Unterstellung in o. g. Schreiben das Fahrzeug gefahren zu haben erhebe ich Einspruch und weise diese Behauptung entschieden zurück.

Wie ich Ihnen, wie in Ihrem Schreiben erwähnt, schon 3 Mal, nämlich am 26.03, am 10.04 sowie am 19.04.2013 schriftlich, form- u. fristgerecht mitgeteilt habe, bin ich zum fraglichen Zeitpunkt nicht der Fahrer des Fahrzeuges gewesen.

Ich weiß nicht wer es war und kann Ihnen leider auch niemand benennen der dies wissen könnte.

Da ich mir nichts zu Schulden kommen ließ beantrage ich die Einstellung des Verfahrens.“

 

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Verfahrensakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG). Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien angesichts der im Ergebnis bestreitenden Verantwortung erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

Gesondert mit der Ladung zur Berufungsverhandlung wurde der Berufungswerberin in einer per Email übermittelten Darstellung, die Sach- u. Rechtslage aufgezeigt und auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen. Insbesondere gelangte bereits darin zum Ausdruck, dass es nicht genüge die Lenkeigenschaft bloß zu bestreiten um der Sanktionsfolge einer mit dem eigenen Fahrzeug begangenen Verwaltungsübertretung zu entgehen.

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt und dessen Verlesung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Daran nahm die Berufungswerberin – wie bereits in einem Email vom 4.6.2013 bereits angekündigt - letztlich unentschuldigt nicht teil. Die Behörde erster Instanz entschuldigte die Nichtteilnahme aus terminlichen Gründen.

 

 

4. Beweislage:

Mit dem von der Berufungswerberin gehaltenen Kraftfahrzeug wurde an der oben bezeichneten Örtlichkeit die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten. Weder im Einspruch noch im Laufe des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens benannte die Berufungswerberin einen Lenker. So erklärte sie bereits anlässlich des Einspruches gegen die vorerst erlassene Strafverfügung, sie habe das Fahrzeug nicht selbst gelenkt, könne aber auch nicht sagen wer ihr Fahrzeug lenkte.  

Alleine diese Verantwortung indiziert einen Widerspruch in sich, weil damit immerhin vorgegeben wird, „vorgeblich zu wissen nicht selbst gelenkt zu haben.“

Es widerspricht grundsätzlich jeglicher Lebenserfahrung, dass es einer Fahrzeughalterin nach zwei Monaten die Ausforschung des Lenkers/Lenkerin nicht mehr zumutbar wäre. Dies trifft insbesondere für eine Auslandesfahrt zu, wobei es der überwiegenden Praxis entspricht, dass Fahrzeuge vom (der) HalterIn selbst gelenkt werden.

Die Verantwortung der Berufungswerberin sowohl  im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens, als auch deren Mitteilung anlässlich der Ladung zur Berufungsverhandlung lässt sich insgesamt als inhaltsleer und jegliche Mitwirkung verweigernd qualifizieren.

In der Sache selbst scheint sie sich auf die deutsche Rechtslage zu berufen, der zur Folge keine Mitwirkungspflicht an der Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers besteht. Mit Blick darauf ist sie ebenfalls der Aufforderung zu Lenkerbekanntgabe vom 4.4.2013 nicht nachgekommen.

Welcher Lenker – wenn nicht sie selbst -  etwa in Betracht kommen hätte können erklärte sie bei dieser Gelegenheit ebenso wenig wie eine Aussage darüber zu machen welche Hindernisse einem diesbezüglichen Bemühen entgegengestanden wären bzw. welche Anstrengungen sie in dieser Richtung überhaupt unternommen hat.

Vor diesem Hintergrund sieht auch die Berufungsbehörde keine Veranlassung nicht davon auszugehen, dass, den logischen Denkgesetzen folgend, wohl nur die Berufungswerberin selbst die Lenkerin ihres Fahrzeuges zur fraglichen Zeit gewesen ist.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Auf dem Radarfoto ist das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges im „Vergrößerungsfeld“ gut erkennbar. Auch die Tatzeit ist am Radarfoto festgehalten. Dass der Tatort in der Anzeige korrekt bezeichnet ist steht auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat ebenfalls außer Zweifel. Wie ferner aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt, liegt für das betreffende Radarmessgerät zum Tatzeitpunkt eine gültige Eichung vor. Dadurch ist auch dessen Funktionsfähigkeit und das Messergebnis an sich in einer für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit belegt.

Die Berufungswerberin hat letztlich während des gesamten Verfahrens kein Vorbringen getätigt, welches objektiv geeignet wäre Zweifel an der eigenen Verwendung seines Fahrzeuges aufkommen zu lassen, zumal er  auch keine Person zu benennen vermochte welcher er sein Fahrzeug zum Lenken überlassen gehabt haben könnte. Eine rechtwidrige Verwendung des Pkw´s wird von ihr ebenfalls nicht behauptet. Vor diesem Hintergrund kommt realistisch besehen nur sie selbst als Fahrzeughalterin als  Lenkerin in Betracht.

Das er offenbar an einer Mitwirkung a priori nicht geneigt war, zeigt er zuletzt durch sein unentschuldigtes Fernbleiben auch bei der Berufungsverhandlung, wenngleich es nachvollziehbar ist, dass sie „aus ökonomischen Gründen“ nicht geneigt war zur Verhandlung anzureisen. Dies entschuldigt jedoch nicht die unterbliebene Mitwirkung und hindert demnach den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht im Rahmen der Beweiswürdigung die Fahrzeugführerschaft nur in der Person der Fahrzeughalterin zu erblicken.

 

 

6. Das Verwaltungsstrafverfahren ist grundsätzlich nach den Vorschriften des AVG und VStG zu führen, somit ist der maßgebliche Sachverhalt nach den §§ 37 ff AVG von Amts wegen zu ermitteln. Einer amtswegigen Ermittlung der Person, die ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat, sind jedoch Grenzen gesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in derartigen Fällen mehrfach auf die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten bei der Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen (vgl. VwGH 08.02.1995, Zl 94/03/0108 ua). Ein Zulassungsbesitzer (Fahrzeughalter) darf sich demnach nicht darauf beschränken, die Lenkereigenschaft bloß zu bestreiten. Die Mitwirkungspflicht einer Beschuldigten erfordert es vielmehr, dem Tatvorwurf konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und dafür auch entsprechende Beweise anzubieten (vgl VwGH 28.09.1988, 88/02/0030 ua).

In lebensnaher Würdigung dieser Umstände gelangte daher auch die Berufungsbehörde zur Überzeugung, dass Die Berufungswerberin in das betreffende Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt dieser Geschwindigkeitsmessung selbst gelenkt hat.

Von einer Zulassungsbesitzerin (Fahrzeughalterin), die ihr Fahrzeug nicht selbst gelenkt hätte, ist nämlich auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu erwarten, dass sie zumindest nachvollziehbare Aspekte darzulegen in der Lage ist die ihre Lenkerschaft (Fahrzeugführerschaft) zumindest fraglich erscheinen lassen (vgl. VwGH 20.09.1996, 96/17/0320). Ebenfalls wäre es zumutbar sich über die einschlägigen Rechtsvorschriften eines bereisten Landes, nämlich der in Österreich bestehenden Pflicht zur Lenkerbenennung zu informieren.

Wenn all das unterblieb bildet dies einen hinreichend schlüssigen Beweis dafür, dass offenbar nur sie selbst als Lenker seines KFZ in Betracht kommt.

Jüngst hat der Verfassungsgerichtshof vom 22.9.2011, B1369/10, in einem vergleichbaren Fall unter Hinweis auf die Rechtsauffassung des EGMR ausgesprochen, dass eine unzulässige Überwälzung der Beweislast auf einen Lenker nicht vorliege, wenn der Betreffende am Verfahren nicht mitwirkt oder auch zur öffentlichen mündlichen Verhandlung  nicht erscheint und die Berufungsbehörde demnach im Rahmen der Beweiswürdigung den Schuss zieht,  die/der Betreffende habe die Verwaltungsübertretung begangen.

Gemäß § 45 Abs.2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Das bloß globale Bestreiten einer/eines Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren löst keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt ein(e) Beschuldigte(r) die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es auch dann keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt bzw. durch absolutes Untätigsein der/des Beschuldigten nicht durchführen kann (unter vielen VwGH vom 20.9.1999, 98/21/0137).

Ihrer Verantwortung - damals nicht gefahren zu sein – war daher nicht zu folgen gewesen (vgl. dazu die bei Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren, Zweiter Halbband, 8. Auflage, auf Seite 678f angeführte, sowie obzit. Judikatur).

 

 

7. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 VStG ist  Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

5.1. Nach § 99 Abs.3a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Vor diesem Hintergrund könnte in der mit 60 Euro bemessen Geldstrafe selbst bei bescheidensten Einkommensverhältnissen ein Ermessensfehler nicht gesehen werden.

 

II. Die Verfahrenskosten sind auf die oben zitierte Gesetzesstelle gestützt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro  zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

 

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