Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167853/4/Kof/CG

Linz, 18.06.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x, geb. x, xplatz x/x, x x, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Mag. x – Mag. x, xstraße x, x x gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 28. April 2013, GZ: S-5.317/13-3, wegen Übertretungen des KFG und der EG-VOen 3821/85 und 561/2006, zu Recht erkannt:

 

I.       Betreffend Punkt 1. wurde das Verwaltungsstrafverfahren mit   

      Erkenntnis des UVS vom 06. Juni 2013, VwSen-167854/2 eingestellt.

 

II.       Betreffend Punkt 2. wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen

 und der Berufungswerber ermahnt.

 

       Rechtsgrundlage: § 21 Abs.1 VStG

 

III. Punkt 3. ist – durch Zurückziehung der Berufung –

    in Rechtskraft erwachsen.

 

IV.       Betreffend Punkt 4. ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – mit der Maßgabe in Rechtskraft erwachsen, dass die Überschreitung der Lenkzeit .............................. 20 Minuten beträgt.

        Die Geldstrafe wird auf 35,00 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf
        7 Stunden herabgesetzt.

        Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu    

        bemessenen Geldstrafe. Für das Verfahren vor dem UVS

        ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

        Rechtsgrundlagen:  §§ 19, 51 Abs.6, 64 und 65 VStG

 

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-      Geldstrafe (0 + 0 + 300 + 35 =)  ..................................... 335,00 Euro

-      Verfahrenskosten I. Instanz .............................................. 33,50 Euro

                                                                                                                368,50 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(0 + 0 + 60 + 7 =) ................................................................ 67 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

„Sie haben, wie am 07.11.2012 um 16.20 Uhr in x, Kreisverkehr B309-B115, StrKm 17,718 festgestellt wurde, sich als Lenker des LKW mit dem pol. Kennzeichen x-..... samt Sattelanhänger mit dem pol. Kennzeichen x-..... (Zul.Bes.: Fa. S. in F.) vor Antritt der Fahrt, obwohl dies zumutbar war,
nicht davon überzeugt, ob dieser Sattelzug und dessen Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil

 

1) das höchste zulässige Gesamtgewicht von 40.000 kg um 1020 kg überschritten war.

 

Weiter haben Sie als Lenker dieses KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Sat­telanhänger 3,5 t übersteigt:

 

2) am 07.11.2012 im Kontrollgerät mehr als ein Schaublatt an einem Tag
(im 24-Stunden­zeitraum) verwendet,

3) nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mind. 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Am 18.10.2012 wurde von 05.09 Uhr bis 18.10.2012, 17.01 Uhr, das sind
10 Stunden 48 Minuten (Differenz 06:18), keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

4) die tägliche Lenkzeit am 18.10.2012 von 05.09 Uhr bis 18.10.2012, 17.01 Uhr, über­schritten, dies ergibt einen Wert von 10:48 und eine Differenz von
48 Minuten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) § 102 Abs.1 KFG iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG,  2) Art. 15 Abs.2 EG-VO 3821/85,

3) Art.7 EG-VO 561/2006,   4) Art.6 Abs.1 EG-VO 561/2006

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von EURO              Ersatzfreiheitsstrafe von                                          gemäß §

                                             

1)    70,-                                           1)  14 Std.                                                      1-4) je 134 Abs. 1 KFG

2)  300,-                                           2)  60 Std.

3)  300,-                                           3)  60 Std.

4)  100,-                                           4)  20 Std.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

77,- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,- angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher ........ € 847,--

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 02. Mai 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 15. Mai 2013 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Betreffend Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde mit – gesondertem – Erkenntnis des UVS vom 06. Juni 2013, VwSen-167854/2 der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Betreffend die Punkte 2. – 4. hat der Rechtsvertreter des Bw am 12.06.2013 beim zuständigen UVS-Mitglied folgende Stellungnahme abgegeben:

 

„Zu Punkt 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Es trifft zu, dass der Berufungswerber am 07.11.2012 zwei Schaublätter verwendet hat, da er an diesem Tag mit zwei verschiedenen LKW gefahren ist.

Allerdings wurden – siehe das Ergebnisprotokoll des amtshandelten Polizeibeamten vom 07.11.2012 – die Lenk- und Ruhezeiten auch an diesem Tag ausgewertet und keinerlei Verstöße festgestellt.

Der Berufungswerber hat somit auch am 07.11.2012 die Lenk- und Ruhezeiten eingehalten.

Es wird daher beantragt, in diesem Punkt nach § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung auszusprechen.

 

Zu Punkt 3) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage wird die Berufung
zurückgezogen.

 

Zu Punkt 4) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Die vom kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen vorgenommene Auswertung hat ergeben, dass der Berufungswerber am 18.10.2012 die Lenkzeit nicht um
48 Minuten, sondern nur um 20 Minuten überschritten hat.

Die Berufung wird betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf
das Strafausmaß eingeschränkt, wobei zu berücksichtigen ist, dass die
Überschreitung der täglichen Lenkzeit nur 20 Minuten betragen hat.“

 

Zu Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Der Bw hat am 07.11.2012 irrtümlicherweise zwei Schaublätter verwendet, da er an diesem Tag mit zwei LKW gefahren ist.

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass auch betreffend den 07. November 2012 die Lenk- und Ruhezeiten des Bw kontrolliert und kein Verstoß festgestellt wurde(n);

siehe das Ergebnisprotokoll des amtshandelnden Polizeibeamten –

erstinstanzlicher Verfahrensakt, ON 6.

 

Die Lenk- und Ruhezeiten sind Schutznormen, welche der

-    Gefahr des Lenkens von Schwerfahrzeugen in übermüdetem Zustand und

-    Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vor folgenschweren Unfällen

begegnen;  VwGH vom 27.02.2007, 2004/01/0046

 

Bei Verwendung von zwei Schaublättern an ein- und demselben Tag beträgt die Mindest-Geldstrafe nach § 134 Abs.1b KFG ................................... 300,00 Euro.

 

In Fallkonstellationen, in denen – da die Tatfolgen im Einzelfall als unbedeutend erscheinen – die Verhängung der Mindeststrafe eine unangemessene Härte darstellt, steht § 21 VStG zur Verfügung;

VfGH vom 27.09.2002, G45/02ua = VfSlg 16633.

 

Da der Bw auch am 7. November 2012 die Lenk- und Ruhezeiten eingehalten hat, würde die Verhängung der Mindeststrafe eine „unangemessene Härte“ darstellen.

 

 

 

 

 

Es wird daher gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Berufungswerber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt.

 

Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – durch die Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Zu Punkt 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Der kraftfahrzeugtechnische Sachverständige hat das Schaublatt vom 18. Oktober 2012 ausgewertet und festgestellt, dass die Lenkzeit 10 Stunden 20 Minuten –
die Überschreitung der erlaubten täglichen Lenkzeit (hier: 10 Stunden) somit
20 Minuten – betragen hat.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist mit der Maßgabe, dass die Überschreitung der täglichen Lenkzeit nicht 48 Minuten, sondern
20 Minuten beträgt – durch die Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Gemäß § 51 Abs.6 VStG ist – durch die Reduzierung des Tatvorwurfes – die Geldstrafe herabzusetzen und wird diese auf 35,00 Euro – EFS: 7 Stunden – festgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % der neu bemessenen Geldstrafe.  Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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