Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167873/3/Br/Ai

Linz, 17.06.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H J, geb. X, E, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 13. Mai 2013, Zl. VerkR96-136-2013/BER, zu Recht:

 

 

I. Die Berufung wird im Schuldspruch als unbegründet abgewiesen; das Strafausmaß wird jedoch auf 150 Euro ermäßigt.

 

 

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 15 Euro, für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 – AVG iVm § 24, § § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 – VStG.

Zu II. § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber, wegen der Übertretung nach § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 170 Euro und im Nichteinbringungsfall je 35 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, wobei nachfolgende Tatvorwürfe erhoben wurden:

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des PKWs mit dem Kennzeichen X der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung auf Verlangen vom 24.01.2013 nicht binnen zwei Wochen nach der am 28.01.2013 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft erteilt, von wem dieses Fahrzeug am 28,08.2012 um 16.54 Uhr in L gelenkt wurde und auch jene Person nicht benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Die von Ihnen erteilte Auskunft war keine dem Gesetz entsprechende, da Sie sich selbst als Auskunftsperson angegeben haben.

Tatort: Gemeinde L, Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, Peuerbachstraße 26, 4040 Linz.

Tatzeit: 12.02.2013

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW.“

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz traf nachfolgende Erwägungen:

"Auf Grund einer Anzeige der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 26. September 2012 wurden wegen Nichtbeachtung eines Rotlichtes mit Strafverfügung vom 01. Oktober 2012 über Sie eine Geldstrafe von 150,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 72 Stunden verhängt.

 

Am 15. Oktober 2012 erhoben Sie Einspruch gegen die Strafverfügung mit der Begründung, dass Sie sich nicht mehr erinnern könnten, wer mit dem Auto zum angeführten Zeitpunkt gefahren sei. Zudem seien auf den beiden Fotos die Ampeln nachträglich deutlich sichtbar bearbeitet worden und die Strafverfügung hätte keine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

 

Am 16. November 2012 nahm der meldungslegende Beamte dazu Stellung und gab an, dass in der Haltelinie ein "Induktionsstreifen" baulich eingearbeitet sei und beim Überragen der Haltelinie und gleichzeitigem Aufleuchten des Rotlichtes der Verkehrsampel würde die Rotlichtkamera ausgelöst werden. Der Vorwurf der Fotomanipulation werde entschieden zurückgewiesen, es handle sich dabei um Schwärzungen (Unkenntlichmachung) von Personen nach den Datenschutzbestimmungen.

 

Sodann wurde das Verfahren am 22. November 2012 gemäß § 29a VStG 1991 an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung abgetreten.

 

Am 09. Januar 2013 wurden Sie aufgefordert, sich zu der Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen.

 

In Ihrem Schreiben vom 11. Januar 2013 führten Sie aus, dass Sie bestätigen könnten, dass jemand von Ihnen mit dem PKW Frau M J (Mutter von H J) ins Krankenhaus der B in L gebracht hat.

 

Mit Schreiben vom 24. Januar 2013 wurden Sie aufgefordert, als Zulassungsbesitzer gemäß §103 Abs.2 KFG 1967 mitzuteilen, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen X gelenkt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann.

 

Am 28. Januar 2013 gaben Sie an, dass dazu von Ihnen keine Auskunft erteilt werden könne. Auskunft könne Herr H J erteilen.

 

Mit Strafverfügung vom 12. April 2013 wurde wegen der im Spruch näher angeführten Verwaltungsübertretung über Sie eine Geldstrafe von 170,00 Euro und für den Fall der Unein­bringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Stunden verhängt.

 

Dagegen erhoben Sie am 18. April 2013 Einspruch mit der Begründung, dass Sie das Antwortschreiben rechtzeitig abgesendet hätten.

 

In der Folge wurden Sie mit Schreiben vom 22. April 2013 aufgefordert, sich zu der Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen, worauf Sie am 02. Mai 2013 angaben, dass Ihnen Frau W am 28.01.2013 mitgeteilt hätte, dass die Auskunft ausreichend sei, Ihnen der Erhalt des ausgefüllten Formulars von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung bestätigt worden sei und dass Sie nach 4 Monaten nicht mehr eindeutig sagen könnten, wer gefahren sei.

 

Darüber hat die Behörde wie folgt erwogen:

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Wird die Auskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 nicht erteilt, tritt das Grunddelikt, im gegenständlichen Fall das Parkdelikt, außer Kraft und ist die Nichtbeantwortung der Lenkererhebung bzw. das Nichterteilen der Auskunft über die Lenkereigenschaft Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

Wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991 genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse steht für die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung bei freier Beweiswürdigung fest, dass Sie die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung tatsächlich begangen haben, da Sie als Zulassungsbesitzer des PKW's mit dem Kennzeichen X der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung auf Verlangen vom 24.01.2013 nicht binnen zwei Wochen nach der am 28.01.2013 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft erteilt haben, von wem dieses Fahrzeug am 28.08.2012 um 16.54 Uhr in L gelenkt wurde und auch jene Person nicht benannt haben, die die Auskunft erteilen hätte können. Die von Ihnen erteilte Auskunft war keine dem Gesetz entsprechende, da Sie sich selbst als Auskunftsperson angegeben haben.

 

Am 11. Januar 2013 haben Sie die Aufforderung zur Rechtfertigung von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung erhalten. Zu diesem Zeitpunkt haben Sie Kenntnis davon erlangt, dass das gegenständliche Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung geführt wird. Da Frau W bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich angestellt ist, ist die von ihr erteilte Auskunft, dass Ihre Auskunft ausreichend sei, für das Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung nicht relevant. Frau W konnte zudem auch nicht wissen, welche Auskunft Sie der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung erteilt haben.

 

Sie haben zwar das Auskunftsformular rechtzeitig abgesendet, allerdings gaben Sie auf dem Formular an, dass Sie keine Auskunft erteilen können, Auskunft könne H J geben. Sie haben sich somit selbst als Auskunftsperson angegeben. Dies stellt keine dem Gesetz entsprechende Auskunft nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 dar, da damit der Lenker nicht ausgeforscht werden kann. Dass Sie sich nicht mehr erinnern können, wer Ihre Eltern in ein Krankenhaus nach L gefahren hat, ändert nichts daran, dass die Nichterteilung der Auskunft einen Verwaltungsstraftatbestand nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 bildet.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung gelangte daher zur Ansicht, dass die Ihnen vorgeworfene Verwaltungsübertretung objektiv als erwiesen angesehen werden muss. Weiters sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche Sie in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG 1991) entlasten würden.

 

Die Strafbemessung erfolgte entsprechend den Bestimmungen des § 19 VStG 1991 unter Berücksichtigung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten.

 

Diese wurden von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 09. Januar 2013 geschätzt, von Ihnen im laufenden Verfahren korrigiert und daher in dieser Form der Strafbemessung ebenso zu Grunde gelegt wie der Unrechtsgehalt der Übertretung sowie das Ausmaß Ihres Verschuldens.

 

Erschwerende Umstände traten im Verfahren nicht zu Tage.

 

Mildernd war Ihre verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist im § 64 VStG 1991 gesetzlich begründet."

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung:

"Betreff: Einspruch zu Ihrem Schreiben vom 13.05.2012 VerkR96-138-2013

 

Sehr geehrte Herr G S!

vorab vielen Dank für die persönliche Vorsprache in Ihrem Büro am Di. 21.05.2013 ohne einen offiziellen Termin.

 

Sie schreiben, dass ich nach § 103 Abs. 2 KFG eine Rechtsvorschrift verletzt haben soll. Den § 103 Abs. 2 KFG kann ich nicht nachvollziehen, denn ich habe auf Ihr Schreiben innerhalb von 48 Stunden mit meinem besten Gewissen geantwortet (Siehe Kopie des Original-Anhangs).

 

Wie auch in unserem Gespräch am Di. 21.05.2013 erwähnt, können wir nach 4 Monaten nicht mehr mit Bestimmtheit sagen, wer das Fahrzeug gelenkt hat.

Aus meiner Sicht ist es auch irrelevant, da ich in jedem Fall (egal wer gefahren ist) für die Kosten aufkommen muss, da ich der einzige (seit 30 Jahren) bin, der einer bezahlten Arbeit nachgeht.

Bitte berücksichtigen Sie bei Ihren nächsten Entscheidungen folgende Gesichtspunkte:

 

          Es war nicht mein Fehler, dass ich ursprünglich eine Strafverfügung (1.10.2012) ohne Rechtsbelehrung zugestellt erhalten habe.

          Auf den Fotos ist auch eindeutig zu erkennen, dass der PKW links von unserem die Sperr-Linie überfahren hat.

          Aus meiner Sicht sind wir auch nicht im letzten Moment in die Kreuzung gerast, denn bei einer Geschwindigkeit von 10 Km/h legt man eine Strecke von 2,78 m zurück.

          Wir können es nicht mehr nachvollziehen, wie es dazu kommen konnte, außer dass uns die Situation für den Verkehr blind gemacht hat.

 

Ich empfinde die verhängte Strafe von EUR 150,- als drakonisch.

 

Wir sind auf die Bitte meiner Eltern in dieser Zeit (um den 28.08.2012) mehrmals in das Krankenhaus der B und B gefahren und haben nicht wie üblich die Rettung bemüht. Wie hoch sind für die öffentliche Hand die Kosten einer Rettungs-Fahrt?

 

Wir haben unsere Zeit und Kosten für Parkgebühren bezahlt (1 h / € 2,50) und bis zu 5 Stunden auf den Bescheid des Arztes gewartet ob meine Eltern im Krankenhaus behalten oder wieder heimgeschickt werden.

 

In derzeit von 6.11.2011 bis 14.02.2012 habe ich unter G S S AG im

L L (Schleusen-Dienst) für Netto EUR 5,80 die Stunde gearbeitet, und Sie können sich vorstellen, wie einem zu Mute ist, wenn man für ca. 5 h EUR 13,- für Parken beim Krankenhaus zu bezahlen hat.

 

Mit anderen Worten, wir leben in einem System, das kaum mehr zu bewältigen ist.

 

Hochachtungsvoll

H J"

 

 

2.1. Mit diesen, wenngleich aus subjektiver Sicht des Berufungswerbers überzeugenden Ausführungen, vermag jedoch eine Rechtswidrigkeit des Schuldspruches nicht aufgezeigt werden.

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat die Akte zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier mit Blick auf das sich im Ergebnis nur auf die Lösung beschränkende Berufungsvorbringen in Verbindung mit der fernmündlichen Erklärung des Berufungswerbers unterbleiben  (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt und die Darlegung der Sach- u. Rechtslage im Rahmen eines mit dem Berufungswerber geführten Ferngespräches.

 

 

4.1. Aktenlage:

Gegen den Berufungswerber wurde ursprünglich wegen Übertretung nach § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 am 1.10.2012, wegen einer „Rotlichtfahrt am 28.8.2012 um 16:54 Uhr, eine Strafverfügung mit einem Strafbetrag von 150 Euro erlassen (Aktenseite 2). Wie der Berufungswerber offenbar zu Recht reklamierte, fand sich dieser Strafverfügung keine zweite Seite, d.h. keine Rechtsmittelbelehrung angeschlossen. Auch ein Zustellvorgang (Rückschein) findet sich nicht im Akt.

Mit Email vom 8.10.2012 wurde diese Strafverfügung vom Berufungswerber beeinsprucht, worin der Berufungswerber im Ergebnis ausführte sich nach nunmehr 41 Tagen sich an den Vorfall nicht erinnern zu können.

Auf Seite 5 des Aktes findet sich eine Stellungnahme der Meldungsleger unter Anschluss von Fotos von der sogenannten Rotlichtkamera, sowie die Anzeige vom 26.9.2012 (Seite 9 u. 9a).

Am 9.1.2013 erging an den Berufungswerber eine Aufforderung zur Rechtfertigung (Seite 10).

Diese wurde vom Berufungswerber mit Email vom 12.1.2013 beantwortet, wobei er als Grund der Fahrt den Krankentransport seiner Mutter ins KH der B, sowie die Sorgepflichten für vier Kinder bekannt gab.

Am 24.1.2013 erging an den Berufungswerber die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nach § 103 Abs.2 KFG.

Auf diese antwortete er im Ergebnis mit dem Hinweis, dass als Lenker nur er oder seine Frau in Betracht kämen.

Am 12.4.2012 erging schließlich abermals eine Strafverfügung wegen der h. verfahrensgegenständlichen Übertretung. Diese wurde vom Berufungswerber am 16.4.2013 beeinsprucht.

Am 22.4.2013 erging an ihn abermals eine Aufforderung zur Rechtfertigung. Diese wurde von ihm am 2.5.2013 mit Email und offenbar nach einer nicht im Akt dokumentierten  telefonischen Kontaktaufnahme mit einem weiteren Email mit Anhang v. 22.5.2013 beantwortet. Dieser Anhang findet sich nicht im Akt.

Schließlich wurde am 13.5.2013 das hier angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass hier die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers erst knappe fünf Monate nach einer mit seinem PKW begangenen StVO-Übertretung erfolgte. Das diese Fahrt ins Krankenhaus unter besonders berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgte soll  an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben, wenngleich dies im gegenständlichen Verfahren rechtlich unbeachtlich ist.

Es kann letztlich auch dahingestellt bleiben, ob es dem Berufungswerber zuzumuten gewesen wäre, eventuell doch sich Klarheit darüber zu verschaffen wer der Lenker bzw. die Lenkerin bei diesem Krankentragsport war.

Im Zuge der Erlassung der Strafverfügung wegen des StVO-Deliktes unterlief ein Fehler, indem offenbar nur ein Teil der Strafverfügung zu Versendung gelangte. Dies unter der Annahme der Zulassungsbesitzer sei auch der Lenker gewesen. Dieser findet sich auch kein Zustellnachweis angeschlossen.

Wenn nun vorerst nach einem doch recht verwaltungsaufwändig betriebenen Verfahren wegen des StVO-Deliktes letztlich nach fünf Monaten erst die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe erfolgte, hält dem der Berufungswerber durchaus plausibel die dazwischen verstrichene Zeitdauer entgegen.

Vor diesem Hintergrund sieht es der Unabhängige Verwaltungssenat als sachgerecht nun keine höhere Strafe auszusprechen als diese wegen des StVO-Deliktes ausgesprochen wurde, welches am 19.11.2012 zur Einstellung gelangte (Aktenseite 7). Vermutlich hätten die Umstände dieser Fahrt auch einen schuldmildernden Aspekt beim StVO-Strafausspruch indiziert.

 

 

5.1. Gemäß der Bestimmung § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Um die Auskunftspflicht des § 103 Abs.2 KFG auszulösen, genügt es, dass die Behörde an den Zulassungsbesitzer eine den inhaltlichen Kriterien der genannten Gesetzesstelle entsprechende Anfrage richtet (VwGH 7. September 1990, 90/18/0087). Der Zulassungsbesitzer hat sich den zur Beantwortung einer Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG erforderlichen Wissensstand so zu verschaffen, dass er dazu nicht der Einsicht in behördliche Akten bedarf (VwGH 26. Mai 1999, 99/03/0074).

 

Die Auskunftspflicht im Sinne des § 103 Abs.2 KFG ist immer erst dann erfüllt, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich fristgerecht bei der Behörde, die die Anfrage gestellt hat, einlangt, und dem Gesetz entsprechend vollständig und richtig erteilt wird. Die erteilte Lenkerauskunft darf weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände oder langwierige und umfangreiche Erhebungen festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (VwGH 26. Jänner 1998, 97/17/0361).

Der zur Last gelegte Tatbestand der Nichterteilung einer Lenkerauskunft ist eine eigenständige - vom Grunddelikt unabhängige - Verwaltungsübertretung, die mit dem Verstreichen der zweiwöchigen Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft (zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung) als verwirklicht gilt.

Dieses Verfahren hat keine Umstände hervorgebracht, welche den Berufungswerber entlasten und somit sein Verschulden ausschließen hätten können, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Es ist damit auch die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Übertretung als erfüllt zu bewerten.

Als schuldmildernd war hier der Zeitpunkt und die Umstände zu werten ehe sich die Behörde erster Instanz zur Lenkeranfrage durchgerungen hatte. Wenn aus verfahrensökonomischen Gründen vor Erlassung der Strafverfügung auf eine solche Auskunft verzichtet wird, trägt nicht zuletzt auch die Behörde erster Instanz dazu bei, dass die Bekanntgabe eines Lenkers nicht gerade erleichtert wird. Diesbezüglich ist der Einwand des Berufungswerbers auf den verstrichenen Zeitraum zumindest nicht gänzlich verfehlt.   

Dennoch ist der Lenker jederzeit verpflichtet einer derartigen Aufforderung nachzukommen.  

 

 

5.2. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs.1 KFG begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

Zu berücksichtigen waren die Sorgepflichten für vier Kinder, sowie die bereits oben erwähnten Umstände, welche in der doch recht lange zurückliegenden Zeitdauer bis es zu dieser Aufforderung gekommen ist.

Dies begründet einen schuldmildernden Umstand. Wenn die Behörde erster Instanz von einem geschätzten Monatseinkommen in Höhe von 1.200 Euro ausging ist die nunmehr festgesetzte Geldstrafe durchaus noch als schuldangemessen zu erachten. Einer Korrektur auch der Ersatzfreiheitsstrafe bedurfte es nicht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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