Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167892/2/Kof/CG

Linz, 24.06.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x,
geb. x, x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. Mai 2013, VerkR96-7110-2013, wegen Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.  Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.1 VStG;  § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort:  Gemeinde x, Landesstraße Freiland, Kreisverkehr x.

Tatzeit:  31.10.2012, 15:40 Uhr.

Fahrzeug:  Kennzeichen VB-....., LKW, Marke, Type, Farbe

 

Sie haben es als Verantwortlicher der Firma S. in Adresse, diese ist Zulassungs-besitzerin des angeführten KFZ, welches mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist, unterlassen, den Lenker zur Gewährleistung der ordnungs-gemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgerätes in der vorgeschriebenen Handhabung zu unterweisen und die Bedienungsanleitung des digitalen Kontrollgerätes zu erklären.

 

Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von F. R. gelenkt, wobei der Lenker bei einer Kontrolle das Gerät nicht bedienen konnte.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs.4 KFG  i.V.m.  § 9 VStG.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von               falls diese uneinbringlich ist,                      gemäß

     Ersatzfreiheitsstrafe von

100 Euro                                  60 Stunden                                           § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100 Euro angerechnet);

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher ..... 110 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 28. Mai 2013  – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete – als „Einspruch“ bezeichnete – Berufung vom 06. Juni 2013 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Bw bringt in der Berufung vor, sein Fahrer, Herr R.F. sei

·     sei seit Juni 1991 –  somit seit ca. 22 Jahren – in seinem Betrieb als Kraftfahrer

    beschäftigt

·     lenke seit Oktober 2008 das verfahrensgegenständliche Fahrzeug

·     sei bei der Fa. x ua.d in der Handhabung des digitalen Kontrollgerätes

    unterwiesen worden und

·     habe die vorgeschriebene Weiterbildung für Berufskraftfahrer absolviert.

 

Herr R.F. hat als Zeuge bei der belangten Behörde am 18. April 2013 diese Angaben im Wesentlichen bestätigt.

 

Dem erstinstanzlichen Verfahrensakt ist kein wie immer gearteter Hinweis zu entnehmen, dass der Lenker – insbesondere wegen Nichteinhalten der Lenk- und Ruhezeiten – gesondert angezeigt worden wäre.

Die belangte Behörde hat – auf telefonische Anfrage – bestätigt, dass gegen den Lenker des gegenständlichen Transporters, Herrn R.F. kein wie immer geartetes Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde.

 

Entscheidungswesentlich ist, dass der Lenker Herr R.F. keine wie immer geartete Übertretung der Lenk- und Ruhezeiten begangen hat –

die Vorbringen des Bw in der Berufung sind dadurch glaubwürdig.

 

Es war daher

·     der Berufung stattzugeben,

·     das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben,

·     das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen,

·     auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe,

 noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat  und

·     spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum