Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-401304/4/WEI/Ba

Linz, 17.06.2013

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde des J N, geb. X, alias J N, geb. X (Identität nach eigenen Angaben), Staatsangehöriger von Nigeria, dzt. in Schubhaft im polizeilichen Anhaltezentrum Salzburg, vertreten durch D F gemeinnützige GmbH (eingebracht durch D, R S) mit Sitz in W, S, wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

 

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund den notwendigen Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 und 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl I Nr. 100/2005, idF FrÄG 2011, BGBl I Nr. 38/2011) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 (BGBl II Nr. 456/2008).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Der unabhängige Verwaltungssenat geht auf Grund der Aktenlage vom nachstehenden Gang des Verfahrens und Sachverhalt aus:

 

1.1. Mit Mandatsbescheid vom 10. Juni 2013, Zl. Sich 40-2252-2013, ordnete die belangte Behörde auf der Grundlage des § 76 Abs 2a Z 1 iVm § 76 Abs 2a Z 2 gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden nur Bf) die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 AsylG) und der Abschiebung (§ 46 FPG) an. Den Bescheid, dessen Spruch und Rechtsmittelbelehrung ins Englische und damit in eine für den Bf verständliche Sprache übersetzt wurden, hat der Bf am 10. Juni 2013 mit einem Schubhaftinformationsblatt in englischer Sprache persönlich übernommen. In der Folge wurde er zum Vollzug der Schubhaft ins polizeiliche Anhaltezentrum (PAZ) Salzburg zum Vollzug der Schubhaft überstellt.

 

1.2. Die belangte Behörde hat im Schubhaftbescheid folgende unbestrittene Feststellungen zum Sachverhalt getroffen:

 

„Sie brachten am 15.05.2013, um 15:41 Uhr, vor Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen, EASt Ost, unter den von Ihnen angeführten Personalien "N J, geb. X, StA: Nigeria", einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz (Asyl) in Österreich ein. Es wurde Ihnen – gegen die gesetzliche Auflage einer ständigen Anwesenheitsverpflichtung in der Erstaufnahmestelle West gemäß § 15 Abs. 3a AsylG 2005 - als mittellosen und schutzsuchenden Fremden sowohl Unterkunft als auch weitere Leistungen im Rahmen der Grundversorgung des Bundes (Verpflegung, Krankenversicherung, Taschengeld, etc.) in der Erstaufnahmestelle West gewährt. Weder anlässlich der Einbringung Ihres Asylantrages noch im Rahmen des weiteren Asylverfahrens waren Sie im Stande ein Nationalreisedokument, oder ein anderweitiges Dokument welches einen Rückschluss auf Ihre Identität zulassen würde, den österreichischen Behörden in Vorlage zu bringen.

 

Im Zuge Ihrer niederschriftlichen Erstbefragung zu Ihrem Asylantrag führten Sie gegenüber Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST Ost, am 17.05.2013 an, dass Sie keine Beschwerden oder Krankheiten hätten, die Sie an der Einvernahme hindern oder die das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Eine Medikamenteneinnahme verneinten Sie. Sie brachten weiters ins Treffen, dass Sie am 18.01.2009 mit einem PKW über den Niger bis nach Libyen gereist seien. Von März 2009 bis August 2011 hätten Sie dort gelebt. In weiterer Folge wären Sie mit einem Flüchtlingsboot nach Lampedusa/Italien gereist, wo Ihre Fingerabdrücke abgenommen worden wären. Anschließend reisten Sie weiter nach Rom, wo Sie sich bis 13.05.2013 aufgehalten hätten. Danach seien Sie mit einem Zug nach Wien gereist.

 

Befragt zu Asylantragstellungen innerhalb der Europäischen Union gaben Sie an: "Ja in Italien am 20.09.2011." Auf die an Sie herangetragene Frage, ob etwas dagegen sprechen würde, wenn Sie nach Italien zurückkehren müssten, gaben Sie an: "Ich kann nicht mehr zurückkehren, da sie das Lager geschlossen und mich auf die Straße gesetzt haben. Ich möchte dorthin nicht zurück."

 

Auf die an Sie herangetragene Frage zu Angaben über Familienangehörige in Österreich oder in einem anderen EU-Staat führten Sie an, dass Sie keine familiären Bezüge zu Österreich oder einen anderen EU-Staat hätten. Auf die weiters an Sie gerichtete Frage, ob Sie über Barmittel oder andere Unterstützung verfügen führten Sie an, dass Sie völlig mittellos seien und auch von niemanden eine Unterstützung bekommen.

 

Am 21.05.2013 wurden Sie im Rahmen des Spitzenausgleichs von der EAST Ost in die EAST West verlegt. Mit der Verlegung in die EAST West wurde Ihnen eine Verfahrenskarte gemäß § 50 AsylG - gegen Aufhebung der gesetzlichen Auflage einer ständigen Anwesenheitsverpflichtung in der Erstaufnahmestelle West – mit einer Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG für den Bezirk Vöcklabruck ausgestellt.

 

Mit Schriftsatz des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 22.05.2013, Zl.: 13 06.360, wurde Ihnen in weiterer Folge gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag vom 15.05.2013 gemäß § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen. Gleich gehend wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Konsultationen gemäß dem Dubliner Abkommen mit Italien seit dem 22.05.2013 geführt werden und gleichzeitig das Ausweisungsverfahren aus dem österr. Bundesgebiet über Sie eröffnet worden ist.

 

Dem seitens der österr. Asylbehörde zu Ihrem Asylantrag eingeleiteten Wiederaufnahmeersuchen an Italien wurde mit Schreiben der italienischen Behörde für Migration vom 27.05.2013 zugestimmt. Der EU-Staat Italien erklärte sich gemäß den Bestimmungen des Dubliner Abkommens für Ihre Übernahme sowie für die Durchführung der Prüfung Ihres Asylbegehrens zuständig.

 

 

Im Rahmen Ihrer niederschriftlichen Einvernahme zur Ihrem Asylantrag vor Beamten des Bundesasylamtes, EAST West, gaben Sie im Beisein eines Dolmetschers folgendes an:

 

V: Italien hat dem Wiederaufnahmeersuchen der Republik Österreich entsprochen. Daher wird beabsichtigt, Ihren in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und Ihre Ausweisung nach Italien zu veranlassen.

F: Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

A: Ich möchte nicht nach Italien zurück.

F: Warum wollen Sie nicht nach Italien zurück?

A: Ich hatte dort weder Arbeit noch Unterkunft. Ich habe entweder bei der Caritas oder auf der Straße geschlafen.

V: Sie haben angeführt, dass Sie von der italienischen Polizei von Lampedusa nach Rom gebracht worden sind.

F: Stimmen diese Angaben?

A: Ja, das ist korrekt.

F: Wo waren Sie in Rom aufhältig?

A: Ich war in einem Lager untergebracht.

F: Wenn Sie in einem Lager untergebracht waren, wie kann es sein, dass Sie auf der Straße schlafen mussten?

A: Im Jänner 2013 wurde das Lager geschlossen. Wir waren etwa 800 Flüchtlinge in diesem Lager. Man hat gesagt, dass der Vertrag mit der UNO abgelaufen sei, danach waren wir alle auf der Straße.

F: Gibt es weitere Gründe, die einer Rückkehr nach Italien entgegenstehen würden?

A: Nein.

F: Möchten Sie zu den Ihnen am 22.05.2013 ausgefolgten Feststellungen zum Mitgliedstaat Italien eine Stellungnahme abgeben?

A: Ich konnte das nicht lesen.

F: Wollen Sie noch etwas vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint?

A: Nein.

Die Rechtsberaterin hat folgende Fragen an den Antragsteller: Sie haben im Zuge der Erstbefragung bei der Polizei angeführt, einen Aufenthaltstitel besessen zu haben. Welcher Aufenthaltstitel war das und warum wurde dieser nicht verlängert?

A: Ich bekam kein Dokument und auch keinen Aufenthaltstitel. Ich bekam im Zuge der Antragstellung einen Zettel, der ein Jahr gültig war. Man sagte mir, dass ich danach ein Dokument bekommen würde. Das war aber nicht der Fall.

F: Kennen Sie den Stand Ihres Asylverfahrens in Italien?

A: Ich weiß es nicht, ich bekam nur diesen Zettel.

F: Nachdem das Lager geschlossen wurde, wurde Ihnen ein anderes Lager angeboten oder sagte man Ihnen, dass Sie das Land verlassen sollten?

A: Man sagte mir nur, dass ich das Lager verlassen muss. Nur Frauen mit Kindern durften bleiben.

 

 

In den Morgenstunden des 03.06.2013 haben Sie zuletzt die Versorgung (Frühstück) in der Erstaufnahmestelle West in Anspruch genommen, ehe Sie noch am gleichen Tag die Ihnen im Rahmen der Einbringung Ihres Asylantrages gewährte und aus öffentlichen Mitteln finanzierte Unterkunft in der Erstaufnahmestelle West ohne Abmeldung um 10:17 Uhr verlassen haben. Am 06.06.2013 begründeten Sie in W, Z, einen Obdachlosenwohnsitz.

 

Ihr Asylantrag vom 15.05.2013 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, AZ: 13 06.360, vom 04.06.2013, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleich gehend wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages Italien zuständig ist. Ferner wurden Sie mit gleichem Bescheid gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien zulässig ist.

 

Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG 2005 kommt einer Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.

 

 

Dieser zitierte Bescheid konnte Ihnen – da dem Bundesasylamt Ihr gegenwärtiger Aufenthalt nicht bekannt war – nicht persönlich zugestellt werden, weshalb der Bescheid gemäß § 63 AVG durch öffentliche Bekanntmachung im Akt hinterlegt wurde.

 

Am 09.06.2013, um 16:20 Uhr, erschienen Sie persönlich bei der EAST West und begehrten Unterkunft. Eine bundesbetreute Unterkunft steht Ihnen jedoch nicht zu, da Sie die Erstaufnahmestelle West bereits ungerechtfertigt und ohne Abmeldung verlassen haben. Ihnen wurde der Bescheid des Bundesasylamtes, EAST West, gemäß §§ 5, 10 AsylG zugestellt. Im Anschluss an die Ausfolgung des zurückweisenden Bescheides wurden Sie um 17:10 Uhr von Beamten der Polizeiinspektion St. Georgen i.A.-EAST West in der Erstaufnahmestelle West, Thalham 80, 4880 St. Georgen i.A., im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 festgenommen und auf die PI Vöcklabruck verbracht.

 

Am 10.06.2013 wurden Sie in den Mittagsstunden der BH Vöcklabruck zur Erlassung der Schubhaft vorgeführt.“

 

1.3. Die Erstbefragung im Asylverfahren durch einen Beamten der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen fand am 17. Mai 2013 unter Beiziehung eines Dolmetschers statt. Dabei wurden dem Bf sämtliche Informationsblätter für Asylwerber (Rechte und Pflichten, EURODAC-Verordnung, Dublinverfahren, Gebietsbeschränkung etc) in einer ihm verständlichen Sprache (Englisch) übergeben.

 

Der Bf gab an, seine Heimat Nigeria im Jänner 2009 selbständig mit dem PKW ohne Reisedokument verlassen und illegal über den Niger nach Libyen gefahren zu sein, wo er bis Mitte August 2011 lebte. Dann sei er am 17. August 2011 mit einem Flüchtlingsboot nach Lampedusa/Italien gelangt. Dort hätte er Fingerabdrücke abgeben müssen und dann vier Tage in einem Lager verbracht, bevor ihn die Polizei nach Rom transferierte, wo er in einem nahen Lager gelebt hätte. Am Abend des 13. Mai 2013 bestieg er in Rom einen Zug nach Wien. Nach seiner Ankunft erkundigte er sich wegen eines Lagers und fuhr dann nach Traiskirchen zur Erstaufnahmestelle (EASt) Ost, wo er am 15. Mai 2013 einen Asylantrag stellte.

 

In Italien habe er am 20. September 2011 in Rom (EURODAC-Treffer!) um Asyl angesucht und einen bis Jänner 2013 gültigen Aufenthaltstitel erhalten, den er dann weggeworfen habe. Das Lager in Italien sei geschlossen und er auf die Straße gesetzt worden, weshalb er sich entschlossen habe, nach Österreich zu kommen. In Italien habe er keine feste Unterkunft mehr, weshalb er dorthin nicht zurückkehren wolle.

 

Als Fluchtgrund gab er an, dass er im Jänner 2009 von einem Freund erfahren hätte, dass ihn sein Onkel in seiner Heimat für ein Ritual opfern hätte wollen, um zu Geld zukommen. Dieser wäre Traditionalist und glaubte an alte Götter. Von seinem Heimatstaat hätte er aber mit keinen Sanktionen zurechnen.

 

Seine Verwandten (Mutter und Geschwister) wären alle noch in Nigeria. In Österreich oder einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union habe er keine Familienangehörigen.

 

1.4. Der Bf kehrte selbständig am 9. Juni 2013 von Wien in die EASt-West zurück, nachdem er die Bundesbetreuungsstelle ohne Abmeldung am 3. Juni 2013 verlassen hatte. Er wurde um 17:10 Uhr über Anordnung des Journaldienstbeamten der belangten Behörde zur Vorführung vor die Fremdenbehörde festgenommen. Er hatte Barmittel von 128,32 Euro und 1 US-Dollar bei sich und war seit 6. Juni 2013 beim Verein U B in W, Z, als obdachlos gemeldet (vgl E-Mail der PI St. Georgen i.A.-EASt und ZMR-Anfrage vom 10.06.2013). In der Betreuungsstelle der EASt West war er seit 21. Mai 2013 untergebracht und hatte eine grüne Verfahrenskarte mit der Gebietsbeschränkung für den Bezirk Vöcklabruck erhalten.

 

Mit fremdenpolizeilicher Information vom 23. Mai 2013, Zl. 13 06.360, hatte das Bundesasylamt (BAA) EASt West der belangten Behörde zum Asylverfahren des Bf mitgeteilt, dass das Ausweisungsverfahren gemäß § 27 Abs 1 AsylG ex lege mit 22. Mai 2013 als eingeleitet gelte. Nach dem aktenkundigen Ausdruck aus der Asylinformationsdatei leitete das BAA EASt West am 22. Mai 2013 ein Konsultationsverfahren wegen Rücknahme des Bf mit Italien ein und erging die entsprechende Verfahrensanordnung nach § 29 Abs 3 Z 4 AsylG 2005 samt Länderfeststellungen, die an den Bf nachweislich ausgefolgt wurde.

 

Italien erklärte mit Note vom 27. Mai 2013 durch seine Dublinabteilung im Innenministerium die Zustimmung zur Überstellung des Bf und gab auch eine Aliasidentität des Bf (N J, geb. X) bekannt. Aus dem aktenkundigen Dokument in englischer Sprache geht hervor, dass der Transfer des Bf akzeptiert wird, wenn die relevanten Informationen dazu ("relevant detailed transfer instructions") zumindest sieben Tage vorher bekannt gegeben werden ("with at least a seven-day-notice").

 

Mit Bescheid vom 4. Juni 2013, Zl. 13 06.360 – EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag des Bf auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass gemäß Art 16 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Prüfung des Antrags Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Bf im Spruchpunkt II gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien zulässig sei (§ 10 Abs 4 AsylG 2005).

 

Dieser zurückweisende Asylbescheid konnte dem Bf zunächst nicht zugestellt werden, weil er am 3. Juni 2013 die EASt West mit unbekanntem Aufenthalt verlassen hatte. Er wurde ihm dann anlässlich seiner Rückkehr in die EASt West am 9. Juni 2013 vor seiner Festnahme um 17:10 Uhr von Exekutivbeamten gegen Übernahmebestätigung ausgefolgt (vgl auch BAA EASt West, fremdenpolizeiliche Information vom 10.06.2013).

 

1.5. Am 11. Juni 2013 langte per Telefax von einem unbekannten Absender (FAX from unknown) beim Oö. Verwaltungssenat eine Schubhaftbeschwerde für den Bf ein, die zwar einen mangelhaften Vertretungshinweis auf ARGE R, p.A. D-F GmbH, enthielt, aus deren Vollmachtsbeilage in englischer Sprache aber hervorgeht, dass die D F gemeinnützige GmbH mit Sitz in W, S, als Vollmachtnehmer und Einschreiter für den Bf anzusehen ist.

 

 

2.1. Im Schubhaftbescheid führt die belangte Behörde zur rechtlichen Begründung Folgendes aus:

 

„Seitens der BH Vöcklabruck wird festgehalten, dass Sie sich gegenwärtig – nachdem Sie nicht im Besitz eines Aufenthaltsrechtes für Österreich sind und das Ausweisungsverfahren nach Italien gegen Sie bereits eröffnet wurde – unberechtigt im Bundesgebiet aufhalten.

 

Weiters sind Sie – abgesehen eines gegenwärtig in Ihrem Besitz stehenden Bargeldbetrages in der Höhe von 128,32 Euro und 1 US-Dollar – mittellos.

 

Bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 76 Abs. 2a FPG hat die Behörde – im Gegensatz zu der Rechtsnorm des § 76 Abs. 2 FPG – kein Ermessen im Hinblick auf die Anwendung Gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG 2005. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob die Sicherung der Abschiebung bzw. des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung mittels Schubhaft notwendig ist und ob in der Person des Asylwerbers gelegene, besondere Umstände der Schubhaft entgegenstehen.

 

Durch die Gesamtheit Ihrer Handlungsweise und Ihrer Aussagen im Asylverfahren ist es offensichtlich, dass Sie den EU-Staat Italien als vollkommen ungeeignet halten um ein Asylbegehren im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens prüfen zu lassen und um sich zur Verfügung der dortigen Behörden zu halten. Sie nahmen für Ihr Vorhaben, nämlich Ihr Reiseziel oder zumindest ein Reisezwischenziel von Ihnen (Österreich) am Landweg zu erreichen einen illegalen Grenzübertritt innerhalb er Mitgliedstaaten der Europäischen Union ganz bewusst in Kauf, welcher sich jedoch (objektiv betrachtet) keinesfalls mit einer allfälligen Bedrohung oder Verfolgung in Ihrem Herkunftsstaat Nigeria rechtfertigen lässt.

 

Nicht nur alleine Ihr Verhalten in Österreich zeigt auf, dass Sie keinesfalls gewillt sind, sich der Abschiebung nach Italien zu stellen, um dort Ihr Asylbegehren prüfen zu lassen. Anstelle sich in Italien den dortigen Behörden zur Verfügung zu halten, haben Sie es vorgezogen illegal nach Österreich auszureisen. Mit der Asylantragstellung in Österreich wollten Sie augenscheinlich den Aufenthalt in Österreich legalisieren, eine Abschiebung hintanhalten und das in der Dublin-VO vorgesehene Regelungsregime unterlaufen. Sie gaben mehrmals kund, unter keinen Umständen nach Italien rückkehren zu wollen. Sie entzogen sich den italienischen Behörden, indem Sie illegal nach Österreich ausreisten. In Österreich stellten Sie jedoch nicht ohne unnötigen Aufschub einen Asylantrag, sondern reisten – quer durch Österreich – bis nach Wien. Im Rahmen des weiteren Verfahrens wurden Sie im Rahmen des Spitzenausgleichs in die Erstaufnahmestelle West verlegt. Dort hielten Sie sich ca. drei Wochen auf, bevor Sie sich ungerechtfertigt und ohne Abmeldung aus der Betreuungsstelle entfernten. Sie erhalten seit diesem Zeitpunkt auch keine Grundversorgung mehr. Drei Tage später begründeten Sie in W einen Obdachlosenwohnsitz. Ihnen wurde im Rahmen des Asylverfahrens eine Verfahrenskarte nach dem AsylG, beschränkt auf den Bezirk Vöcklabruck, ausgestellt. Durch die Begründung des Obdachlosenwohnsitzes in W haben Sie zudem die Gebietsbeschränkung für den Bezirk Vöcklabruck verletzt.

 

Auf Befragen in der Erstbefragung, sowie im Rahmen des Parteiengehörs gaben Sie an, keine Dokumente zu besitzen. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass Sie Papiere und Unterlagen betreffend Ihrer Reiseroute bzw. Ihrer Asylantragstellung in Italien bewusst vernichtet, zurückgelassen bzw. unterdrückt haben.

 

Nachdem Sie nun davon in Kenntnis sind, dass die italienischen Behörden Ihrer Rückübernahme zustimmten und Sie bereits gemäß § 10 AsylG nach Italien ausgewiesen wurden, muss davon ausgegangen werden, dass Sie sich auch in Österreich dem Verfahren entziehen werden, um einer drohenden Außerlandesbringung zu entgehen.

 

In der Beurteilung des Sachverhaltes war auch jener Faktum nicht außer Acht zu lassen, dass Sie flexibel in Ihrer Lebensgestaltung und im Wechsel der Aufenthalts-, und Lebensorte sind. Sie sind alleinstehend, begleiten keine minderjährigen Kinder für die Sie die Obsorge hätten, gehen keiner Beschäftigung nach, halten sich erst seit Kurzem in Österreich auf und sind daher, an absolut keine Örtlichkeiten gebunden. In Bedachtnahme Ihres jungen Alters und der medizinischen Untersuchungen ohne Befund, sind Sie ebenso an keine medizinische Versorgungen angewiesen. Wie Ihre Reiseroute auch zeigt, sind Sie in der Lage und auch Willens, jederzeit die Örtlichkeit zu wechseln. Verantwortung haben Sie letztlich über keine weiteren Personen, sondern nur über sich selbst zu tragen. Dieser Faktum erhöht eine Flexibilität in der Lebensgestaltung und die faktische Möglichkeit eines jederzeitigen Ortswechsels und somit auch bedeutend die Gefahr eines Untertauchens und Aufenthaltes in der Anonymität.

 

Nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde ist dem von Ihnen praktizierten „Asylantragstourismus“ mit aller Entschiedenheit entgegen zu treten um für ein geordnetes Fremdenwesen zu sorgen.

 

Bei der Bewertung der Wahl der Mittel zur Erreichung Ihres nachhaltigen Zieles ist im vorliegenden Fall von einer besonders hohen Sicherungsnotwendigkeit auszugehen und zu attestieren, dass Sie sich – auf freien Fuß belassen – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem Zugriff der Behörden entziehen werden um eine Außerlandesbringung von Österreich nach Italien mit Erfolg zu vereiteln oder um diese Maßnahmen zumindest wesentlich zu erschweren.

 

Ebenso kommt bei der Wahl der Mittel zur Sicherung fremdenpolizeilicher Maßnahmen dem Grad der Bereitschaft des Fremden an der Mitwirkung zur Feststellung des relevanten Sachverhaltes hohe Bedeutung zu.

 

Aufgrund der Tatsache Ihrer illegalen Einreise ins Bundesgebiet der Republik Österreich ohne jegliches Identitätsdokument, in Kombination mit der Tatsache, dass Sie an der Wahrheitsfindung des im Asylverfahren relevanten Sachverhaltes nur bedingt mitgewirkt haben und sich nachhaltig gegen eine Rückkehr nach Italien aussprechen, gepaart mit der Tatsache, dass Ihnen von Seiten der österr. Asylbehörde eröffnet wurde, dass infolge der Zurückweisung Ihres Asylantrages und Ihre Ausweisung nach Italien beabsichtigt ist, sowie gepaart mit der weiteren Tatsache, dass Sie die Erstaufnahmestelle West trotz aufrechter Grundversorgung ungerechtfertigt nach unbekannt verlassen haben und in weiterer Folge zudem gegen die Ihnen auferlegte Gebietsbeschränkung verstoßen haben, ist jegliches Vertrauen in Sie derart erschüttert, welches jedoch für die allfällige Anordnung eines Gelinderen Mittels (anstelle der Schubhaft) zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung Ihrer Außerlandesbringung von Österreich nach Italien elementar dazu notwendig wäre.

 

Auf freien Fuß belassen würden Sie –mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit- vielmehr einem neuerlichen Abtauchen in der Anonymität und/oder einer unrechtmäßigen weiteren Reisebewegung von Österreich in einen weiteren Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorzug geben gegenüber einer behördlichen Überstellung von Österreich nach Italien -also dem Ausgangspunkt Ihrer Reisebewegung innerhalb der EU.

 

Ein gelinderes Mittel würde zudem die Gefahr beinhalten, dass Sie – nach Abtauchen in die Anonymität – dem österreichischen Staat weiters finanziell zur Last fallen könnten. Da Sie Ihren Unterhalt im Bundesgebiet bestreiten müssen, ist die Gefahr sehr groß, dass Sie dies auf illegale Art und Weise bewerkstelligen werden. Nachdem Sie bereits mehrfach unter Beweis gestellt haben, dass Sie keinen Wert an der Einhaltung der Rechts- und Werteordnung in Ihren Gastländern legen, ist auch davon auszugehen, dass Sie Ihren erforderlichen Unterhalt auch im Bundesgebiet oder in der europäischen Union notfalls durch illegaler Beschäftigung oder anderwärtiger strafrechtlicher Begehen erwirtschaften werden.

Denn für den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet verfügen Sie nicht über ausreichende Barmittel. Eine rechtmäßige Beschäftigung können Sie nicht ausüben, da Sie weder im Besitz einer arbeitsmarkt- noch aufenthaltsrechtlichen Bewilligung sind. Es müssten daher für den weiteren Aufenthalt öffentliche Mittel aufgewendet werden bzw. ist der Schluss zulässig, dass Sie versuchen durch Begehung strafbarer Handlungen Ihren Unterhalt zu fristen.

 

Darüber ist im Besonderen die Gefahr nach Abtauchen in die Anonymität sehr groß, dass letztlich Österreich für die inhaltliche Prüfung gemäß Dublinabkommen zuständig werden könne, sofern den Erfordernissen des Abkommens – einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht nachgekommen werde! Wessen Erzwingen durch einen Aufenthalt in der Anonymität nicht im öffentlichen Interesse stehen kann. Bezüglich wird explizit auf Artikel 13 der Dublinverordnung hingewiesen.

 

Die Anordnung der Schubhaft ist – im Ergebnis nach einer vorausgehenden genauen Abwägung im Rahmen einer Einzelfallprüfung – verhältnismäßig, denn dem Recht des Fremden auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das in diesem Fall überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen (sowie insbesondere die Einhaltung des für die Republik Österreich von nachhaltiger Wichtigkeit bestehenden Regelungsregimes des Dubliner Abkommens) gegenüber.

 

In diesem Einzelfall ist eine Sicherung Ihrer Außerlandesbringung durch die Anordnung eines Gelinderen Mittels nicht ausreichend, da mit dieser Maßnahme dass der Sicherung zugrunde liegende Endziel – nämlich die behördliche Abschiebung von Österreich nach Italien – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden kann. Um die im Interesse des Staates gebotenen Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in Ihr Recht auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig und demzufolge war von der Alternative der Anordnung eines Gelinderen Mittels Abstand zu nehmen und ein konkreter und –wie bereit erwähnt- sehr akuter Sicherungsbedarf  - welchem im gegenständlich vorliegenden Fall ausschließlich durch die Anordnung einer Schubhaft Folge getragen werden kann – zu bejahen.

 

Selbst bei der Anordnung eines Gelinderen Mittels unter Anwendung von verschärften Auflagen, z.B.: die behördliche Anordnung zur Unterkunftsaufnahme in einem von der Behörde bestimmten Wohnobjekt unter gleich gehender Anordnung einer periodisch kurz gehaltenen Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle, wäre der von Ihnen bereits innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Zeit in der Europäischen Union unter Beweis gestellten äußerst hohen räumlichen Mobilität kein effektiver Einhalt geboten und demzufolge könne somit das von der Behörde zu verfolgende Ziel, nämlich die Sicherung des Ausweisungsverfahrens sowie die Sicherung der Außerlandesbringung –mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit- auch nicht adäquat erreicht werden. Die Möglichkeit einer im Rahmen des Gelinderen Mittels allfällig darüber hinausgehenden zusätzlich anwendbaren Auflage, nämlich eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen, scheidet in Ihrem Fall, und zwar in Anbetracht Ihrer de facto vorliegenden völligen Mittellosigkeit, ohnehin aus. Im Hinblick auf die bisher von Ihnen gezeigte Motivation, nämlich nationale Staatsgrenzen innerhalb der EU Ihrem freien Belieben nach irregulär zu überschreiten um sich dadurch eine größtmögliche räumliche Mobilität zu verschaffen, ist auch die von der bescheiderlassenden Behörde mit der gegenständlichen Anordnung einer Schubhaft getroffene Prognose, nämlich dass Sie –mit wiederum an Sicherheit angrenzender Wahrscheinlichkeit- einer unrechtmäßigen weiteren irregulären Reisebewegung von Österreich in einen weiteren Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorzug geben werden gegenüber einer behördlichen Überstellung von Österreich nach Italien zulässig.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck kommt nach genauer Abwägung im Rahmen einer Einzelfallprüfung des vorliegenden Sachverhaltes zum Ergebnis, dass die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung Ihrer Außerlandesbringung von Österreich nach Italien verhältnismäßig ist, denn Ihrem Recht als Fremden auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das in diesem Fall überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen (sowie insbesondere die Einhaltung des für die Republik Österreich von nachhaltiger Wichtigkeit bestehenden Regelungsregimes des Dubliner Abkommens) gegenüber.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.“

 

2.2. Die Schubhaftbeschwerde bekämpft die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung des Bf in Schubhaft und beantragt die kostenpflichtige Rechtswidrigkeitserklärung. Zum Sachverhalt führt die Beschwerde nur an, dass mit Bescheid vom 10. Juni 2013 gemäß § 76 Abs 2a Z 1 iVm § 76 Abs 2a Z 2 FPG die Schubhaft verhängt worden sei und sich der Bf seither in Schubhaft befinde.

 

Unter dem Aspekt der Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft wird weiter begründend nach allgemeinen Ausführungen und Darstellung von Judikatur vorgebracht, die Schubhaft wäre ohne ausreichende Begründung angeordnet worden. Der Bf habe zwar die EASt West verlassen, in W aber ordnungsgemäß einen Obdachlosenwohnsitz gemeldet und sei schließlich freiwillig zurückgekommen, weil er ein ordnungsgemäßes Asylverfahren wünsche. Insofern bestehe eine berechtigte Skepsis des Bf gegenüber einer Zurückschiebung nach Italien, wo man das Lager einfach geschlossen hätte.

 

Die Gebietsbeschränkung und die Dublinverordnung habe er nicht bewusst verletzen wollen. Das heiße zwar nicht, dass es ihm nicht erklärt und schriftlich ausgefolgt worden wäre. Er hätte es nur angesichts der Fülle der Informationen nicht begriffen. Man könne ihm daher nicht unterstellen, dass er sich dem Verfahren entziehen wollte. Aus seinem geringen Vergehen könne auch nicht auf die Unwilligkeit zur Einhaltung der Rechts- und Werteordnung und auf seine Bereitschaft, den Unterhalt auf illegale Weise zu bestreiten, geschlossen werden, habe er doch eine Notschlafstelle in W aufgesucht. Er habe auch sofort zugegeben, einen Asylantrag in Italien gestellt zu haben. Für die Annahme, dass er Papiere und Unterlagen bewusst vernichtet, zurückgelassen oder unterdrückt habe, gebe es keine Beweise. Auch der Vorwurf, nicht ohne unnötigen Aufschub um Asyl angesucht zu haben, gehe ins Leere, da er ein Zugticket bis Wien gelöst und dort zuerst österreichischen Boden berührt habe. Italien habe er wegen katastrophaler Bedingungen für Asylsuchende verlassen, auch wenn diese Ansicht von den österreichischen Behörden nicht geteilt werde. Einen „Asylantragstourismus“ könne man daraus nicht konstruieren.

 

Allgemeine Annahmen oder Erfahrungswerte genügten nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs nicht, um die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges zu begründen (Hinweis auf VfGH 28.09.2004, Zl. B 292/04 und VfSlg 14981/1997). Nach Darstellung von weiterer Judikatur wird der Sicherungsbedarf beim Bf wegen seines konkreten Verhaltens in Abrede gestellt. Er sei nämlich freiwillig zur EASt West zurückgekehrt, um ein ordentliches Asylverfahren zu erhalten. Er könne auch bei einer Notschlafstelle zuwarten und sich mit seinem verbliebenden Bargeld selbst versorgen. Die Schubhaft sei tatsächlich nicht notwendig, um die Außerlandesschaffung zu sichern.

 

Gemäß § 77 Abs 1 FPG habe die Behörde bei Vorliegen der Gründe des § 76 FPG gelindere Mittel anzuordnen. Mangels ausreichender Auseinandersetzung mit der tatsächlichen Situation des Bf habe die belangte Behörde nicht hinreichend begründet, weshalb der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel hätte erreicht werden können. Der Bf hätte sehr wohl in einer Obdachlosenunterkunft zuwarten und sich regelmäßig bei der Polizei melden können, was auch adäquat gewesen wäre.

 

Schließlich führt die Beschwerde noch aus, dass die österreichische Rechtslage gegen die Rechtsschutzgarantien der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (Rückführungsrichtlinie) verstoße. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine amtswegige Überprüfung der Haft nur durch die Verwaltungsbehörde und durch ein unabhängiges Tribunal erst nach vier Monaten vorgesehen sei. Der Schubhaftbescheid verstoße daher auch gegen Unionsrecht. Die Schubhaft widerspreche im Übrigen auch einer UNHCR-Richtlinie vom Februar 1999.

 

2.3. Die belangte Behörde hat ihre Verwaltungsakten auf elektronischem Wege am 12. Juni 2013 vorgelegt. Im Vorlageschreiben vom 12. Juni 2013 ist sie der Schubhaftbeschwerde entgegen getreten und hat deren kostenpflichtige Abweisung beantragt, um in kurzer Zeit den illegalen Aufenthalt des Bf beenden und seine Abschiebung in den zuständigen Mitgliedsstaat Italien vollziehen und ein neuerliches Abtauchen in die Anonymität unterbinden zu können.

 

 

3. Der erkennende Verwaltungssenat hat auf Grundlage der vorgelegten Verwaltungsakten und unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens festgestellt, dass bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 9 Abs 2 Satz 2 FPG ist gegen die Anordnung der Schubhaft weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig.

 

Gemäß § 82 Abs 1 FPG hat der Fremde das Recht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung den unabhängigen Verwaltungssenat anzurufen,

 

  1. wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;
  2. wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder
  3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs 1 FPG (idF seit BGBl I Nr. 122/2009) ist zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs 1 Z 2 oder 3 der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs 1 Z 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.

 

Nach § 83 Abs 2 FPG gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass

  1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und
  2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

 

Gemäß § 83 Abs 4 FPG hat der unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

Im vorliegenden Fall hat der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck den Schubhaftbescheid erlassen und die Anhaltung in Schubhaft angeordnet. Der Oö. Verwaltungssenat ist daher örtlich zuständig. Der Bf wird noch in Schubhaft angehalten, seine Beschwerde ist zulässig.

 

4.2. Gemäß § 76 Abs 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Nach § 76 Abs 1a FPG dürfen unmündige Minderjährige nicht in Schubhaft angehalten werden.

 

Gemäß § 76 Abs 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

 

  1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;
  2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;
  3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder
  4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Gemäß § 76 Abs 2a FPG hat die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

 

  1. gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
  2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs 2 AsylG 2005 verletzt hat;
  3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
  4. der Asylwerber, gegen den nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 15 Abs 1 Z 4 vorletzter Satz AsylG 2005 nicht nachgekommen ist;
  5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder
  6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs 2 Z 1 bis 4 vorliegt,

 

und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

 

Die Schubhaft ist nach dem § 76 Abs 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

 

4.3. Gemäß § 80 Abs 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Sie darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

 

Nach § 80 Abs 2 FPG darf die Schubhaftdauer grundsätzlich

 

  1. zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;
  2. vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall des Abs 3 und 4 vorliegt.

 

§ 80 Abs 3 FPG erlaubt die Aufrechterhaltung der Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden darf, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist.

 

§ 80 Abs 4 FPG enthält weitere Verlängerungsgründe. Kann oder darf der Fremde nur deshalb nicht abgeschoben werden,

 

  1. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder
  2. weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder
  3. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt,

 

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten  nicht länger als 10 Monate in Schubhaft angehalten werden. Gleiches gilt, wenn die Abschiebung dadurch gefährdet erscheint, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen hat. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs 2 FPG verhängte wurde, länger als sechs Monate in einem Jahr, aber nicht länger als 10 Monate in 18 Monaten aufrecht erhalten werden.

 

Gemäß § 80 Abs 5 FPG kann in Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 oder 2a verhängt wurde, diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge ohnehin auch ein Verlängerungsfall nach § 80 Abs 4 Z 1 bis 3 FPG vor. Wird einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrecht erhalten werden, wenn der Asylgerichtshof eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt. Die Schubhaftdauer darf in diesen Fällen die Dauer von 10 Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten nicht überschreiten.

 

4.4. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs verlangt die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Schubhaft nach § 76 Abs 1 FPG eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Außerlandesschaffung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen. Dabei ist der Frage nach dem Sicherungsbedürfnis nachzugehen, was die gerechtfertigte Annahme voraussetzt, der Fremde werde sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen oder diese Maßnahmen zumindest wesentlich erschweren.

 

In der neueren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vermag die fehlende Ausreisewilligkeit eines Fremden für sich allein die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht zu rechtfertigen. Deshalb kann auch die Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls die Schubhaft noch nicht rechtfertigen. Es ist nämlich in einem zweiten Schritt die Frage des Bestehens eines Sicherungsbedarfes zu prüfen, der insbesondere im Fall mangelnder sozialer Verankerung im Inland in Betracht kommt. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon mehrfach betont, dass in Bezug auf die Annahme eines Sicherungsbedarfes aus Überlegungen zu einem strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Fehlverhalten alleine nichts zu gewinnen sei (ständige Rspr; vgl ua. VwGH 8.9.2005, Zl. 2005/21/0301; VwGH 22.6.2006, Zl. 2006/21/0081; VwGH 27.3.2007, Zl. 2005/21/0381; VwGH 28.6.2007, Zl. 2005/21/0288 und Zl. 2004/21/0003; VwGH 30.8.2007, Zl. 2006/21/0107; VwGH 28.5.2008, Zl. 2007/21/0246).

 

Überdies ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs beim Sicherungserfordernis die konkrete Situation des Beschwerdeführers (Einzelfallprüfung) zu prüfen. Deswegen verbietet sich auch ein Abstellen auf allgemeine Erfahrungen im Umgang mit Asylwerbern oder aus anderen Fällen (vgl VwGH 28.6.2007, Zl. 2006/21/0051; VwGH 28.6.2007, Zl. 2006/21/0091).

 

4.5. In dem aus Anlass einer Amtsbeschwerde ergangenen Erkenntnis vom 17. März 2009, Zl. 2007/21/0542, hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst wiederholt, dass die bloße Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls die Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermag, sondern der Sicherungsbedarf müsse in weiteren Umständen begründet sein, wofür etwa eine mangelnde soziale Verankerung in Österreich in Betracht komme (Hinweis auf VwGH vom 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Für die Bejahung des Sicherungsbedarfs im Anwendungsbereich des § 76 Abs 1 FPG komme daher insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, welche das befürchtete Risiko des Untertauchens rechtfertigen können (Hinweis auf VwGH vom 28.05.2008, Zl. 2007/21/0162). Abgesehen von der Integration des Fremden sei bei Prüfung des Sicherungsbedarfs auch das bisherige Verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen (Hinweis auf VwGH 27.02.2007, Zl. 2006/21/0311; VwGH je vom 28.06.2007, Zl. 2006/21/0091 und Zl. 2006/21/0051). Auch wenn Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellen (vgl etwa VwGH 31.08.2006, Zl. 2006/21/0087; VwGH 27.02.2007, Zl. 2006/21/311) kann nach dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. März 2009 der Verurteilung eines Fremden im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung Bedeutung zukommen. Eine erhebliche Delinquenz des Fremden kann das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner baldigen Abschiebung – in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern.

 

4.6. Im Erkenntnis vom 26. August 2010, Zl. 2010/21/0234, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit den durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 (BGBl I Nr. 122/2009) neu eingeführten Schubhafttatbeständen des § 76 Abs 2a FPG näher befasst und unter Hinweis auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofs und eigene Vorjudikatur klargestellt, dass die Schubhaft auch im Anwendungsbereich des neuen § 76 Abs 2a FPG mit der strukturell abweichenden Einleitung "hat... anzuordnen" nur zulässig sei, wenn sie notwendig und verhältnismäßig ist. Auch der Hinweis in den Erläuterungen (330 BlgNR 24. GP), dass in diesen Fällen grundsätzlich von einem Sicherungsbedürfnis auszugehen sein werde, stehe der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht entgegen. Sinngemäß habe dies nämlich schon in der bisherigen Judikatur zu § 76 Abs 2 FPG seinen Niederschlag gefunden, indem der Verwaltungsgerichtshof aussprach, dass sich mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit verdichte, dass er abgeschoben werden könnte. Insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung könnten dann auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (Hinweis auf VwGH 25.3.2010, Zl. 2008/21/0617).

 

Der Tatbestand des § 76 Abs 2a FPG in der ersten Variante (Zurückweisung gemäß dem § 5 AsylG 2005 verbunden mit einer durchsetzbaren Ausweisung) stelle sich als Sonderfall des § 76 Abs 2 Z 1 FPG dar. Deshalb bedarf es in seinem Anwendungsbereich (Ähnliches mit unterschiedlicher Gewichtung gelte auch für die anderen Tatbestände) im Sinne des zitierten Erkenntnisses vom 25. März 2010 weniger ausgeprägter Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs. Auch bei den Schubhafttatbeständen des § 76 Abs 2a FPG sei nach dem "ultima ratio–Prinzip" mit der Verhängung eines bloß gelinderen Mittels vorzugehen, wenn einem allfälligen Sicherungsbedürfnis schon auf diesem Weg genüge getan werden könne. Auch ein Sicherungsbedarf führe nicht zur Schubhaft, wenn iSd letzten Halbsatzes des § 76 Abs 2a FPG besondere Umstände in der Person des Asylwerbers entgegen stehen.

 

Auch zu § 76 Abs 2a FPG stellte der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 26. August 2010 klar (mit Hinweis auf seine Judikatur seit VwGH 8.09.2005, Zl. 2005/21/0301), dass fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein, wenn sie nicht in besonderen Umständen ihren Niederschlag findet, die Verhängung von Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermag, zumal das asylrechtliche Verfahren in den Fällen des § 76 Abs 2a FPG noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Auch die Abschiebevoraussetzungen des § 46 Abs 1 FPG können ein Sicherungsbedürfnis nicht begründen. Auch Mittellosigkeit und fehlende Integration sind bei Asylwerbern, die Anspruch auf Grundversorgung haben, kein tragfähiges Argument. Die Heranziehung dieser Gesichtspunkte ist bei Asylwerbern, die sich noch nicht lange in Österreich aufhalten, regelmäßig verfehlt (zur stRsp Hinweis auf VwGH 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512).

 

Auch bei Heranziehung eines Schubhaftgrundes nach § 76 Abs 2a FPG bedarf es der gerechtfertigten Annahme, der Fremde werde sich dem asylrechtlichen Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung oder der Abschiebung insbesondere durch Untertauchen entziehen oder diese Maßnahmen wesentlich erschweren. Bei dem für die Beurteilung entscheidenden "Vorverhalten" des Fremden spielen die Art und Umstände der Reisebewegung, des Behördenkontaktes in Österreich und Gesichtspunkte der Mitwirkung im Asylverfahren eine Rolle.

 

4.7. Im gegenständlichen Fall konnte die belangte Behörde bei der Verhängung der Schubhaft auf die besonderen Schubhafttatbestände nach dem § 76 Abs 2a Z 1 (Erlassung einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbunden mit durchsetzbarer Ausweisung - als Sonderfall zu § 76 Abs 2 Z 1 FPG), und § 76 Abs 2a Z 2 FPG (wenn eine Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs 2 AsylG 2005 verletzt hat) abstellen. Dem Bf wurde anlässlich seiner Rückkehr in die EASt West am 9. Juni 2013 der zurückweisende Asylbescheid vom 4. Juni 2013 samt Anordnung seiner Ausweisung nach Italien durch persönliche Übergabe zugestellt. Außerdem war dem Bf noch vor seinem Untertauchen die Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs 3 Z 4 AsylG 2005 (Konsultationen mit der Italien) am 22. Mai 2013 zugestellt worden, womit auch gemäß § 27 Abs 1 AsylG 2005 ein Ausweisungsverfahren ex lege als eingeleitet galt (vgl fremdenpolizeiliche Information der Asylbehörde vom 23.05.2013). Der Bf war wegen unbekannten Aufenthalts seit dem 3. Juni 2013 aus der Grundversorgung in der EASt West abgemeldet worden. Erst bei seinem Wiedererscheinen am späten Nachmittag des 9. Juni 2013 stellte sich heraus, dass er sich in W aufhielt und dort ab 6. Juni 2013 eine Obdachlosenmeldung beim Verein U B erfolgt ist (vgl E-Mail der PI St. Georgen i.A.-EAST vom 09.06.2013). Es handelt sich dabei um eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a Meldegesetz, dh der Obdachlose verfügt bloß über eine Kontaktstelle gemäß § 19a Abs 1 Z 2 Meldegesetz.

 

Gemäß § 15a Abs 1 AsylG 2005 unterliegen Fremde im Zulassungsverfahren u.A. einer periodischen Meldeverpflichtung, wenn - wie gegenständlich mit 22. Mai 2013 - eine Mitteilung nach § 29 Abs 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist. Nach dem § 15a Abs 2 Satz 2 AsylG 2005 gilt für Fremde, die in einer Betrauungseinrichtung des Bundes versorgt werden, die Abwesenheit von mindestens 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung. Eine Verletzung liegt dann nicht vor, wenn dem Fremden die Erfüllung der Meldeverpflichtung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Einen solchen Nachweis hat der Bf nicht einmal versucht, geschweige denn erbracht. Es ist daher davon auszugehen, dass er seine besondere Meldeverpflichtung im Zulassungsverfahren verletzt hat.

 

Darüber hinaus hat der Bf aber auch seine Mitwirkungsverpflichtung nach dem § 15 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 verletzt, weil er als Asylwerber im Zulassungsverfahren mit Meldeverpflichtung gemäß § 15a leg.cit. seinen Aufenthaltstort und seine Anschrift sowie Änderungen spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes bekannt geben hätte müssen. Die Änderung des Aufenthaltsortes in W mit Kontaktstelle U B gemäß § 19a Meldegesetz wurde der Asylbehörde erst nach einigen Tagen bekannt gegeben. Außerdem hätte der Bf bei Aufgabe der Grundversorgung schon deshalb die Asylbehörde sofort informieren müssen, damit ihm diese entsprechend § 15a Abs 2 AsylG 2005 mit Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs 2 AVG eine periodische Meldungverpflichtung bei einer zu bestimmenden Polizeiinspektion auftragen hätte können.

 

Gemäß § 12 Abs 2 AsylG 2005 ist der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, für die Dauer des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens grundsätzlich - die in 3 Ziffern geregelten Ausnahmen liegen gegenständlich nicht vor - nur im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde seines Aufenthaltsortes (EASt West liegt im Bezirk Vöcklabruck) geduldet. Erst nach Abschluss des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesasylamt ist der Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet geduldet, solange dem Asylwerber faktischer Abschiebeschutz zukommt.

 

Der Bf hat im Zulassungsverfahren seine Grundversorgung in der EASt West aufgegeben und seinen Aufenthalt in W gewählt, ohne die Asylbehörde davon unverzüglich zu verständigen. Er hat damit den Bezirk seines Aufenthaltsortes iSd § 15 Abs 1 Z 4 leg.cit. (Bezirksverwaltungsbehörde Vöcklabruck), in dem er gemäß § 12 Abs 2 AsylG 2005 geduldet war, eigenmächtig verlassen und damit die Gebietsbeschränkung verletzt, nachdem er zuvor am 22. Mai 2013 schon eine Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 Z 4 AsylG 2005 erhalten hatte und das Ausweisungsverfahren als eingeleitet galt.

 

Im Ergebnis lagen durch das konkrete Fehlverhalten des Bf die besonderen Schubhaftgründe nach § 76 Abs 2a Z 2 FPG (Verletzung der Gebietsbeschränkung) und nach § 76 Abs 2a Z 4 FPG (Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung) neben dem § 76 Abs 2a Z 1 FPG (Erlassung eines Zurückweisungsbescheids mit Ausweisung) vor.

 

In den Fällen der erweiterten Schubhafttatbestände des § 76 Abs 2a FPG ist nach den Gesetzesmaterialien im Hinblick auf die zeitnahe Außerlandesbringung bzw evidente Verletzung von Rechtsvorschriften (Mitwirkungs- und Meldeverpflichtungen) grundsätzlich von einem Sicherungsbedürfnis auszugehen, wenn nicht besondere Umstände in der Person des Fremden, wie insbesondere Alter oder Gesundheitszustand, gegen Schubhaft sprechen (vgl RV zum FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, Seite 32 "Zu Z 31 (§76 Abs. 2a").

 

4.8. Im gegenständlichen Fall ist mit der erklärten Zustimmung Italiens zur Rücknahme des Bf im Dublinverfahren und der bereits erfolgten Zurückweisung seines Asylbegehrens samt Ausweisung nach Italien das Asylverfahren schon sehr weit fortgeschritten. Es liegt eine im Grunde des § 36 Abs 4 AsylG 2005 durchsetzbare Ausweisung vor, bei der nur mehr der Asylgerichtshof gemäß § 37 Abs 1 AsylG 2005 einer Beschwerde binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen könnte. Mit der Umsetzung der Ausweisung durch Abschiebung ist bis zum Ablauf des siebten Tages zuzuwarten (vgl § 36 Abs 4 Satz 2 AsylG 2005). Die laut Asylinformationsdatei am 11. Juni 2013 eingelangte Beschwerde wurde schon an den Asylgerichtshof weitergeleitet. Die Wochenfrist ist derzeit noch offen.

 

Es droht dem Bf ganz zeitnah die Außerlandesbringung (Rückstellung nach Italien), womit auch ein die Schubhaft rechtfertigendes erhöhtes Sicherungsbedürfnis anzunehmen ist, zumal nach der erklärten Rückkehrunwilligkeit des Bf nach Italien und seinem bisherigen Gesamtfehlverhalten (illegales Reisen ohne irgendwelche Dokumente; wiederholtes illegales Überschreiten von Grenzen; eigenmächtiges Aufgeben der Bundesbetreuung in der EASt West und vorübergehendes Untertauchen; Verletzung von Mitwirkungs- und Meldepflichten im Zulassungsverfahren) nicht erwartet werden kann, dass er sich freiwillig zur Verfügung der Fremdenpolizeibehörde halten würde.

 

Die Beschwerde ignoriert das aufgezeigte Gesamtfehlverhalten des ungebundenen und in seiner Lebensgestaltung sehr flexiblen Bf und will einen gewöhnlichen Dublinfall vorgeben, bei dem nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Schubhaft nicht zur Standardmaßnahme gegen Asylwerber werden darf und es in einem frühen Stadium des Asylverfahrens besonderer Umstände bedarf, um die Befürchtung des Untertauchens begründen zu können. Dem ist für den vorliegenden Fall zu entgegnen, dass hier nicht mehr von einem frühen Stadium des Asylverfahrens gesprochen werden kann, weil schon ganz zeitnah mit der Abschiebung infolge einer durchsetzbaren asylbehördlichen Ausweisung des Bf nach Italien zu rechnen ist und außerdem - wie oben schon erwähnt - einige besondere Umstände vorliegen, die den Bf als vertrauensunwürdig erscheinen und sein Untertauchen bei nächster Gelegenheit befürchten lassen.

 

Der Bf wollte sich durch seine illegale Reise nach Österreich verbunden mit einer weiteren Asylantragsstellung ein zumindest vorläufiges Aufenthaltsrecht in Österreich und bessere Bedingungen für seine Lebensgestaltung verschaffen. Durch dieses Verhalten hat er unter Beweis gestellt, dass er die asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften Österreichs und der Europäischen Union seinen persönlichen Interessen unterordnet. Er versucht offenbar, sich das Land, in dem er leben will, entgegen dem Fremdenrecht und dem Dublinregime der Europäischen Union nach eigenem Gutdünken aussuchen.

 

Dazu kommt noch, dass der Bf die Beschränkungen seiner Bewegungsfreiheit im Zulassungsverfahren nicht eingehalten hat. Im Interesse einer freien Lebensgestaltung gab er die Grundversorgung in der EASt West ohne Verständigung der Asylbehörde auf und begab sich in die Anonymität der Großstadt W, um den Zugriff der Behörden zumindest zu erschweren. Nachdem dem Bf die rechtlichen Nachteile dieses Verhaltens wohl bewusst geworden sind, meldete er sich wieder, um seine Festnahme zu verhindern.

 

Durch dieses Gesamtverhalten hat sich der Bf als vertrauensunwürdig erwiesen. Da dem Bf spätestens seit der Zustellung des negativen Asylbescheides am 9. Juni 2013 die unmittelbar drohende Rückführung nach Italien bewusst geworden sein musste, wurden seine Hoffnungen an einem „ordnungsgemäßen“ Asylverfahren in Österreich enttäuscht und konnte er kein weiteres Interesse mehr an einem österreichischen Asylverfahren haben, in dem er gescheitert ist.

 

Diese besonderen Umstände ließen ein abermaliges Untertauchen des Bf befürchten, zumal diesem bereits im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung am 10. Juni 2013 seine mangelnde aufenthaltsrechtliche Perspektive in Österreich bewusst geworden sein musste. Er wäre voraussichtlich bei nächster Gelegenheit in die Anonymität abgetaucht, um sich dem Zugriff der Fremdenpolizeibehörde und der Abschiebung nach Italien zu entziehen.

 

Die belangte Behörde hat nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenats auch zutreffend argumentiert, dass beim Bf ein besonderer Sicherungsbedarf angenommen werden musste, bei dem ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG von vornherein nicht in Betracht kommen konnte, weil der Zweck der Schubhaft damit nicht erreichbar gewesen wäre. Die an sich abermals mögliche Unterbringung in Grundversorgung oder in sonstigen von der Behörde bestimmten Räumen könnte selbst im Falle einer täglichen Meldepflicht bei der nächsten Polizeidienststelle nicht verhindern, dass der sozial ungebundene Bf auf freiem Fuße abermals untertaucht, um seiner Überstellung nach Italien zu entgehen.

 

4.9. Abschließend ist der Beschwerde zum behaupteten Widerspruch der österreichischen Rechtslage zur Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 (Abl L 348/98 ff) zu entgegnen:

 

Richtig ist, dass nach dem die Haft für Zwecke der Abschiebung behandelnden Art 15 Abs 2 der Rückführungsrichtlinie im Fall der Inhaftnahme durch eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich eine gerichtliche Überprüfung vorgesehen wird. Dabei ist aber entgegen der Beschwerdedarstellung nicht bloß auf die amtswegige Überprüfung der Schubhaft nach vier Monaten abzustellen. Die Richtlinie überlässt es vielmehr dem Mitgliedsstaat, die Rechtmäßigkeit entweder nach Haftbeginn innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüfen zu lassen (Abs 2 lit a) oder dem Drittstaatsangehörigen das Recht einzuräumen, einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Haft innerhalb kurzer Frist zu stellen, worüber er auch zu belehren ist (Abs 2 lit b).

 

Die Regelung der §§ 82 f FPG mit dem Recht die Prüfung der Schubhaft durch den unabhängigen Verwaltungssenat jederzeit zu beantragen und die Entscheidungspflicht binnen einer Woche bei aufrechter Anhaltung entspricht daher den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie. Eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung hat der Schubhaftbescheid in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu enthalten (vgl § 76 Abs 3 FPG). Dies war auch der Fall. Die behauptete Verletzung der Rückführungsrichtlinie ist demnach unzutreffend.

 

 

5. Im Ergebnis war aus den dargelegten Gründen davon auszugehen, dass die Verhängung der Schubhaft gegen den Bf notwendig und seine bisherige Anhaltung nach dem gesamten Verhalten des Bf auch verhältnismäßig war. Die vorliegende Schubhaftbeschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und gemäß § 83 Abs 4 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die zur Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

 

Gemäß § 79a Abs 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß § 79a Abs 2 AVG der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder zurückgezogen, dann ist gemäß dem § 79a Abs 3 AVG die belangte Behörde die obsiegende Partei und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

 

Nach § 79a Abs 4 AVG gelten als Aufwendungen vor allem die durch Verordnung des Bundeskanzlers festgesetzten Pauschbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Nach § 79a Abs 6 AVG ist Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Einen solchen allgemeinen Antrag hat die belangte Behörde gestellt.

 

Nach der am 1. Jänner 2009 in Kraft getretenen UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 (BGBl II Nr.456/2008) beträgt der Ersatz für Vorlageaufwand 57,40 Euro und für Schriftsatzaufwand der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro. Der Bf war daher zum Aufwandersatz von insgesamt 426,20 Euro an den Bund als den Rechtsträger, für den die belangte Behörde tätig geworden ist, zu verpflichten.

 

Analog dem § 59 Abs 4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von 2 Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl Erl zur RV, 130 Blg NR 19. GP, 14 f).

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabengebühren für die eingebrachte Beschwerde (14,30 Euro) und für 1 Beilage (Vollmacht) kurz (3,90 Euro), insgesamt daher von 18,20 Euro angefallen.

 

 

Dr. W e i ß

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum