Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401308/6/AL/HK

Linz, 18.06.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Astrid Lukas über die Beschwerde des I C, geb. X, StA von Nigeria, derzeit angehalten im PAZ Salzburg, vertreten durch die A Rechtsberatung – D u V, wegen Anhaltung in Schubhaft seit 10. Juni 2013 durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

I.        Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin bestehen.

 

II.     Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456.


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 10. Juni 2013, Z Sich40-2091-2013, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf der Basis des § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm § 57 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 AsylG) sowie zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) die Schubhaft angeordnet und durch Überstellung in das PAZ Salzburg vollzogen.

 

Begründend wird im Bescheid nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsgrundlage Folgendes ausgeführt:

 

"Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Am 13.12.2009 reisten Sie illegal mit dem Zug über FRANKREICH ins Bundesgebiet ein und stellten bei der EAST-Ost einen Asylantrag. Anlässlich Ihrer Asylantragstellung konnten Sie keine Reise- oder Identitätsdokumente in Vorlage bringen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes gem. §§ 3 und 8 AsylG verbunden mit einer Ausweisung gem. § 10 AsylG in Ihren Herkunftsstaat NIGERIA negativ durchsetzbar mit der Zustellung am 07.05.2010 in der JA Wien Josefstadt in I. Instanz abgeschlossen. Die am 18.05.2010 von Ihnen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des AGH vom 12.06.2012 als unbegründet abgewiesen. Mit der Zustellung am 29.06.2012 erwuchs dieses Erkenntnis in Rechtskraft.

 

Am 26.04.2013 stellten Sie einen Asyl-Folgeantrag, Sie wurden noch am gleichen Tag durch die PI St. Andrä erstbefragt. Am 07.05.2013 und am 14.05.2013 wurden Sie im Asylverfahren zusätzlich durch das BAA einvernommen.

 

Die wesentlichen Teile Ihre Einvernahme am 07.05.2013 und am 14.05.2013 werden nachstehend wortwörtlich wiedergegeben.

 

 

Am 14.05.2013 wurden Sie beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, in Gegenwart eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren ein weiteres Mal einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:

 

 

In Zusammenfassung der Daten aus dem ZMR, der GVS-Datenbank und dem EKIS ergeben sich folgende Aufenthaltsdaten für die Dauer Ihres bisherigen Aufenthaltes in Österreich.

von

bis

Wohnort

13.12.2009

19.01.2010

EAST-Ost, Traiskirchen

19.01.2010

26.03.2010

Flüchtlingsheim Fieberbrunn

27.03.2010

06.04.2010

Unstet

06.04.2010

17.05.2010

JA Wien Josefstadt

20.05.2010

11.11.2010

JA Wien Josefstadt

11.11.2010

01.07.2011

JA Klagenfurt

06.07.2011

21.07.2011

Gratian Marx Straße Wien

21.07.2011

11.10.2011

Flüchtlingsheim Fieberbrunn

11.10.2011

07.04.2012

Flüchtlingsheim Sonneninsel

08.04.2012

14.06.2012

JA Wien Josefstadt

14.06.2012

27.05.2013

JA Klagenfurt

28.05.2013

07.06.2013

Unstet

07.06.2013

 

EAST West, Thalham

 

Ihre Aufenthalte in Strafhaft in der JA Wien Josefstadt und der JA Klagenfurt waren durch rechtskräftige Verurteilungen wegen Verstößen gegen das SMG begründet.

 

Sowohl im ersten Asylverfahren als auch im Folgeasylverfahren waren Sie mehrere Tage in der Anonymität aufhältig und hielten sich somit nicht zur Verfügung der Behörden.

 

Gegen Sie besteht ein Rückkehrverbot, erlassen durch die BPD Wien mit Bescheid vom 29.07.2010, GZ III-1290274/FrB/10 aufgrund rechtskräftiger Verurteilungen, rechtskräftig seit 04.09.2010 sowie eine in II. Instanz rechtskräftige Ausweisungsentscheidung gem. § 10 AsylG vom 29.06.2012.

 

Nachdem Sie nach Ihrer Entlassung aus der Strafhaft in der JA Klagenfurt neuerlich in die Anonymität abtauchten, erschienen Sie am 07.06.2013 bei der EAST-West und wurden einquartiert.

Ihrer Ausreiseverpflichtung kamen Sie nicht nach, einen Nachweis Ihrer Identität erbrachten Sie ebenso nicht.

 

Mit Bescheid des BAA vom 06.06.2013, Ihnen nachweislich zugestellt am 10.06.2013 wurde Ihr Asyl-Folgeantrag gem. § 68 AVG iVm einer neuerlichen Ausweisungsentscheidung gem. § 10 AsylG in Ihren Herkunftsstaat NIGERIA wegen entschiedener Sache durchsetzbar zurückgewiesen.

 

Am 10.06.2013 unmittelbar nach Zustellung der zurückweisenden Entscheidung des BAA wurden Sie durch die PI St. Georgen EAST auf Anordnung der BH Vöcklabruck zur Verhängung der Schubhaft nach den Bestimmungen des FPG festgenommen. Die Festnahme erfolgte am 10.06.2013 um 13:05 Uhr. Zum Zeitpunkt der Festnahme verfügten Sie über Barmittel in der Höhe von € 145,-. Ansonsten sind Sie mittellos.

 

Gegen Sie liegen mehrere Anzeigen und rechtskräftige Verurteilungen wegen Übertretungen gegen § 27 SMG vor.

 

Seitens der BH Vöcklabruck wird festgehalten, dass Sie sich gegenwärtig – aufgrund der Tatsache dass Sie nicht im Besitz eines Aufenthaltsrechtes für Österreich sind - unberechtigt im Bundesgebiet aufhalten. Zudem können Sie auch nicht den Besitz eines Nationalreisedokumentes nachweisen. = = = > Ihre Identität gilt als nicht gesichert!

 

Eine aktuell zu Ihrer Person durchgeführte Überprüfung im bundesweiten zentralen Melderegister hat ergeben, dass Sie abgesehen von der durch die Behörde zur Verfügung gestellten Unterkunft, über keinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich verfügen.

 

In Folge des vorliegenden Sachverhaltes haben Sie mehr als eindrucksvoll unter Beweis gestellt, dass Sie äußerst mobil und örtlich ungebunden sind. Sie durchquerten bei Ihren Reisebewegungen mehrere EU-Mitgliedsländer und überschritten mehrfach illegal die Grenzen zwischen den Mitgliedsstaaten. Ob Österreich aufgrund Ihrer Angaben und Ihres Verhaltens Ihr Zielland ist muss daher stark in Zweifel gezogen werden. Es drängt sich vielmehr der Verdacht auf dass Ihr Interesse in Österreich lediglich an einem zwischenzeitlichen Aufenthalt und womöglich an der Legalisierung Ihres Aufenthaltes innerhalb der europäischen Union durch die Erlangung von einer Asylgewährung lag. Noch vor der negativen Finalisierung Ihres ersten Asylverfahrens, tauchten Sie in die Anonymität ab. Erst nachdem Sie aufgrund eines Verstoßes gegen das SMG in die JA Wien Josefstadt eingeliefert wurden, waren Sie für die Behörde im asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren wieder greifbar. Nachdem Sie nach neuerlicher Strafhaft am 27.05.2013 aus der JA Klagenfurt entlassen wurden, tauchten Sie neuerlich in die Anonymität ab und meldeten sich erst am 07.06.2013 bei der EAST-West, woraufhin Sie in der EAST-West einquartiert wurden.

Nachdem Ihnen am 10.06.2013 die zurückweisende Entscheidung des BAA in Ihrem Folgeantragsverfahren zugestellt wurde, ist in höchstem Maße davon auszugehen, dass Sie sich – im Wissen über die Erfolglosigkeit Ihres 2. Asylbegehrens – neuerlich der Behörde entziehen, in die Anonymität abtauchen und zur Finanzierung Ihres unsteten Lebens neuerlich strafrechtlich relevante Tatbestände setzen werden.

 

Es darf im Bezug darauf auf die aktuelle Rechtssprechung des UVS vom 03.03.2013 (UVS-Erkenntnis, Fr. Dr. Lukas, GZ: VwSen-401267/2/AL, vom 03.03.2013) verwiesen werden, wonach die bemerkenswerte Delinquenz des Fremden im konkreten Fall einen besonderen Sicherungsbedarf bereits indiziere. Wenn auch Schubhaft – der höchstgerichtlichen Rechtssprechung zufolge – keinesfalls dazu dienen könne, den Fremden von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten, so kann der Verurteilung eines Fremden aber im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung – in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten – maßgeblich vergrößern kann (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 27.01.2011, 2008/21/0595)

 

Aufgrund der mehrmaligen rechtskräftigen Verurteilungen des Fremden wegen Verstößen gegen das SMG sowie wegen seiner Mittellosigkeit nicht auszuschließender Wiederholungsgefahr erscheint eine Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden aus dem Blickwinkel der öffentlichen Ordnung als besonders dringlich geboten.

 

Ihre Identität haben Sie bis Dato nicht belegt. Auch wenn Sie kein Dokument vom Heimatland mehr verfügen, so wäre es Ihre Verpflichtung gewesen ein Ersatzreisedokument bei Ihrer Vertretungsbehörde zu beantragen. Auch wäre es Ihre Verpflichtung gewesen den Ausgang Ihres Asylverfahrens im Bundesgebiet abzuwarten und nach negativer Finalisierung das Bundesgebiet in den Herkunftsstaat zu verlassen. Vorgebrachte Hinderungsgründe in den Herkunftsstaat wegen Verfolgung nicht rückkehren zu können sind unzulässig, zumal bereits rechtskräftig festgestellt wurde, dass Sie im Herkunftsstaat keiner Verfolgung ausgesetzt sind, und Ihre Ausweisung in den Herkunftsstaat zulässig und erforderlich ist. Davon unbeeindruckt setzten Sie Ihren illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet weiter fort, waren nur zwischenzeitlich in Quartieren der Grundversorgung mit Wohnsitz gemeldet, begingen neuerlich Straftaten, wurden neuerlich in Strafhaft genommen und tauchten unmittelbar nach Ihrer Entlassung aus der Strafhaft erneut in die Anonymität ab.

 

Dieses Verhalten stellt eindrucksvoll unter Beweis, dass Sie keinerlei Interesse an der Einhaltung der in Österreich und der europäischen Union geltenden Rechtslage und Gesetze, sowie an einem Nachkommen oder Befolgung einer rechtstaatlichen Entscheidung zeigen.

 

Von einer Einhaltung der Rechtsordnung der Mitgliedstaaten halten Sie absolut nichts. Auch haben Sie in Österreich bereits unter Beweis gestellt, dass Sie kein Interesse daran haben, sich den Behörden zur Verfügung zu halten und an einem Verfahren mitzuwirken. Auch ist es Ihnen vollkommen fremd, Behörden Ihren Aufenthaltsort bekannt zu geben, noch dazu wenn Ihr Aufenthalt illegal ist. Im Weiteren kommt besonders erschwerend hinzu, dass Sie sich bereits zum wiederholten Mal den Behörden in Österreich durch Abtauchen und Aufenthalt in der Anonymität entzogen haben.

Sie geben daher mit Ihrer Verhaltensweise unmissverständlich zu erkennen, dass Sie absolut kein Interesse an einem Mitwirken im fremdenpolizeilichen Verfahren sowie an einem Nachkommen der Ausreiseverpflichtung und der Identitätsklärung haben. Dies zeigt unzweifelhaft Ihre Einstellung zur Rechtsordnung der europäischen Gemeinschaft und Ihren Unwillen, Auflagen und Rechtsprechungen nachzukommen.

 

Nachdem nunmehr Ihre Identität –wenn auch gegen Ihren Willen- von Amtes wegen geklärt werden muss, und Ihre Ausweisung – wenn auch gegen Ihren Willen- zwangsweise zu vollziehen ist, Sie daher zu jeder Zeit mit einer Abschiebung rechnen müssen, ist die Bewertung Ihrer Fluchtgefahr umso höher. Aus diesen Gründen ist im Besonderen davon auszugehen, dass Sie an einem Aufenthalt in Österreich ab sofort nicht mehr bestrebt sein werden. Zumal der Schluss begründend nahe liegt, dass Sie ab sofort abermals in die Anonymität abtauchen werden. Wodurch eine Identitätsklärung abermals nicht möglich wäre und Sie Ihren illegalen Aufenthalt innerhalb der europäischen Union in die Länge ziehen könnten. Demzufolge ist es nicht nur naheliegend, sondern davon auszugehen, dass Sie sich in Österreich innerhalb weniger Tage dem Verfahren abermals entziehen, Ihre Unterkunft abermals aufgeben und erneut in die Anonymität abtauchen werden.

 

Die Annahme der bescheiderlassenden Behörde, dass Sie sich nicht bis zu einem durchführbaren Abschluss (Außerlandesbringung in den Herkunftsstaat) der beiden bereits gegen über Ihnen rechtskräftig bzw. durchsetzbar erlassenen Ausweisungsentscheidungen nach NIGERIA zur Verfügung der Fremdenpolizeibehörde halten werden, sondern – Ihrer ständigen Gewohnheit treu bleibend – sich abermals einem weiteren Zugriff der Asyl- und Fremdenpolizeibehörde zu entziehen, ist daher berechtigt und nachvollziehbar.

 

Nachdem aufgrund der Gesamtheit des geschilderten Sachverhaltes sowie infolge dessen, dass Ihnen auch das Bundesasylamt Ihre Hoffnung auf eine Legalisierung Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet der Republik Österreich abermals nicht erfüllen konnte und gegen Sie bereits eine rechtskräftige und eine durchsetzbare Ausweisung gemäß § 10 AsylG. erlassen wurden, ist zu befürchten, dass Sie sich – auf freiem Fuß belassen – dem weiteren Zugriff der Behörde unverzüglich – und ohne eine drohende Abschiebung in den Herkunftsstaat zuzuwarten - entziehen werden. Demzufolge ist zur Sicherung der Ausweisung nach den Bestimmungen des AsylG. sowie zur Sicherung Ihrer Abschiebung Ihre Anhaltung in der Schubhaft unbedingt erforderlich.

 

Sowohl Ihre ständige Verhaltensweise entgegen sämtlicher Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Bereich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als auch im Besonderen durch Ihre explizite Äußerungen und strafrechtliches Fehlverhalten sowie der mehrfach bewussten Nichteinhaltung der Rechtsordnung insbesondere der Einreise und Aufenthaltsbestimmungen, zeigen auf, dass Sie offenkundig nicht gewillt sind sich den Behörden abseits freiheitsentziehender Maßnahmen zur Verfügung zu halten und rechtsstaatliche Entscheidungen hinzunehmen. Von der bescheiderlassenden Behörde ist – in Anbetracht der Tatsache dass Ihnen mit der gegenständlichen Ausweisung durch das Bundesasylamt zur Kenntnis gebracht worden ist und Sie abermals zur sofortigen Ausreise verpflichtet sind, und Ihre Außerlandesbringung daher in Kürze angestrebt wird – unter Zugrundelegung der Gesamtheit des Sachverhaltes daher zu Recht von der Anwendung gelinderer Mittel Abstand zu nehmen und ein konkreter und vor allem sehr akuter Sicherungsbedarf zu Ihrer Person zu bejahen. Denn das öffentliche Interesse an der Einhaltung der geltenden Rechtsordnung und das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen sind im vorliegenden Fall weitaus höher zu bewerten als Ihr Grundrecht, der Schutz der persönlichen Freiheit.

 

Selbst bei der Anordnung eines Gelinderen Mittels unter Anwendung von verschärften Auflagen, z.B.: die behördliche Anordnung zur Unterkunftsaufnahme in einem von der Behörde bestimmten Wohnobjekt unter gleich gehender Anordnung einer periodisch kurz gehaltenen Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle, wäre der von Ihnen bereits innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Zeit in Österreich unter Beweis gestellten äußerst hohen räumlichen Mobilität kein effektiver Einhalt geboten und demzufolge könne somit das von der Behörde zu verfolgende Ziel, nämlich die Sicherung des Ausweisungsverfahrens sowie die Sicherung der Außerlandesbringung –mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit- auch nicht adäquat erreicht werden. Die Möglichkeit einer im Rahmen des Gelinderen Mittels allfällig darüber hinausgehenden zusätzlich anwendbaren Auflage, nämlich eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen, scheidet in Ihrem Fall, und zwar in Anbetracht Ihrer de facto vorliegenden völligen Mittellosigkeit, ohnehin aus. Im Hinblick auf die bisher von Ihnen gezeigte Motivation, nämlich wiederholt in die Anonymität abzutauchen und sich so der Greifbarkeit durch die Behörde zu entziehen, um sich dadurch eine größtmögliche räumliche Mobilität zu verschaffen, ist auch die von der bescheiderlassenden Behörde mit der gegenständlichen Anordnung einer Schubhaft getroffene Prognose, nämlich dass Sie –mit wiederum an Sicherheit angrenzender Wahrscheinlichkeit- einer unrechtmäßigen weiteren irregulären Reisebewegung von Österreich in einen weiteren Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorzug geben werden gegenüber einer behördlichen Überstellung von Österreich in Ihren Herkunftsstaat, zulässig.

 

Gelindere Mittel konnten somit nicht angewendet werden, ein in Ihrem Fall prognostizierbarer Entzug aus einem gelinderen Mittel hindert die bescheiderlassende Behörde an deren Anwendung. Nachdem aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes dringend davon auszugehen ist, dass Sie sich selbst mit erhöhten Auflagen von Sicherungsmaßnahmen wie eine tägliche Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion nicht daran hindern kann und würde, eine zugewiesene Unterkunft aufzugeben und sich der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung durch Abtauchen zu entziehen. Eine Erwägung einer weiteren erhöhten Sicherungsmaßnahme im Rahmen des gelinderes Mittels, wie eine gesetzlich vorgesehene Einhebung einer finanziellen Sicherheitsleistung konnte nicht in Betracht gezogen werden, da Sie abseits eines geringfügigen Betrages mittellos sind. Es konnten – und zwar bezogen auf Ihren Einzelfall – keine geeigneten Sicherungsmaßnahmen gefunden werden, die Ihre Hemmschwelle gegenüber einem weiteren Mitwirken am Verfahren herabsetzen und gegenüber einem Abtauchen und einem Entzug soweit hoch setzen würde, welche letztlich in Betrachtung der gesamten vorliegenden Sachlage ein Vertrauen gegenüber Ihnen soweit herstellen würde, und eine Sicherungsmaßnahme abseits freiheitsentziehender Maßnahme zulassen und begründen ließe.

 

Sie sind im Bundesgebiet auch in keiner Art und Weise an eine Örtlichkeit gebunden. Sie sind während Ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet eindrucksvoll unter Beweis stellten, in dem Sie sich wiederholt illegalen Aufenthaltes in der Anonymität aufhielten, sich den Behörden mehrfach entzogen haben und in die Anonymität abtauchten und damit einen Zugriff der Fremdenpolizeibehörde auf Sie unmöglich zu machen – äußert flexibel in Ihrer Lebensgestaltung, und haben auch keine familiäre oder soziale Verpflichtung in Österreich zu erfüllen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner ständigen Judikatur fest, dass die Einhaltung fremdenpolizeilicher Vorschriften für den österreichischen Staat, vor allem in Zeiten eines erhöhten Zuwanderungsdruckes, von eminentem Interesse ist.

 

Ein gelinderes Mittel würde zudem die Gefahr beinhalten, dass Sie – nach einem Abtauchen in der Anonymität – dem österreichischen Staat finanziell weiters zur Last fallen könnten. Da Sie Ihren Unterhalt im Bundesgebiet bestreiten müssen, ist die Gefahr sehr groß, dass Sie dies - zumindest zum Teil - auf illegale Art und Weise bewerkstelligen und straffällig werden.

 

Die Anordnung der Schubhaft über Sie ist - nach genauester Abwägung im Rahmen einer Einzelfallprüfung - verhältnismäßig, denn dem Recht des Fremden auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. In diesem Einzelfall ist eine Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer durchführbaren Ausweisung sowie zur Sicherung Ihrer Außerlandesbringung durch die Anordnung eines Gelinderen Mittels in Anbetracht der Tatsache, dass Sie offensichtlich keine Skrupel davor haben sich dem Zugriff von Fremdenpolizeibehörden zu entziehen, sich bewusst illegal in der Anonymität aufhalten und aufhalten wollen, eine Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat unmissverständlich klar negieren, nicht ausreichend, da mit dieser Maßnahme dass der Sicherung zugrunde liegende Endziel – nämlich die behördliche Abschiebung von Österreich nach NIGERIA – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden kann. Um die im Interesse des Staates gebotenen Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in Ihr Recht auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig und demzufolge war von der Alternative der Anordnung eines Gelinderen Mittels Abstand zu nehmen und ein konkreter und akuter Sicherungsbedarf  - welchem im gegenständlich vorliegenden Fall ausschließlich durch die Anordnung einer Schubhaft Folge getragen werden kann - zu bejahen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden."

 

1.2. Gegen den unter Punkt 1.1. dargestellten Schubhaftbescheid erhob der Bf durch seine Vertretung mit beim Oö. Verwaltungssenat per Fax vom 13. Juni 2013 eingebrachten Schreiben Schubhaftbeschwerde an den Oö. Verwaltungssenat und beantragte, unter Kostenersatz die Verhängung der und Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung des Bf in Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht (mehr) vorliegen.

 

Begründend wird in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf am 26.4.2013 einen Asyl-Folgeantrag eingebracht habe. Ein zurückweisender Bescheid gem. § 68 AVG sei ihm am 10.6.2013 persönlich zugestellt worden. Bemängelt wird in diesem Zusammenhang, dass dies ohne zur Seite-Stellung einer Rechtsberatung erfolgt sei, weshalb gegen diesen Bescheid Berufung eingebracht werde. Im Anschluss an die Zustellung des BAA-Bescheides sei der Bf festgenommen, über ihn mit Bescheid die Schubhaft verhängt worden und er in das PAZ Salzburg verbracht worden, wo er sich seither in Schubhaft befände.

 

Sowohl die Schubhaftverhängung als auch die Anhaltung in Schubhaft seien rechtswidrig.

 

Insbesondere sei die Schubhaft nicht notwendig iSd vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung. So habe sich die Erstbehörde im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend mit der konkreten Situation des Bf auseinandergesetzt. Eine nachvollziehbare Begründung hinsichtlich der Notwendigkeit der Schubhaft enthalte der Bescheid nicht. Bloß allgemeine Annahmen und Erfahrungswerte reichten in diesem Zusammenhang nicht aus.

 

Ein Sicherungserfordernis könne nicht allein aus der dem Bf angelasteten Ausreiseunwilligkeit abgeleitet werden. Auch könne die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Dauer eines unsteten Aufenthaltes des Bf von nur 22 Tagen bei einem dreijährigen Aufenthalt in Österreich keine besondere Neigung des Bf in die Anonymität dokumentieren. Diese kurze Dauer des unsteten Aufenthaltes spräche gegen ein gewohnheitsmäßiges Abtauchen in die Anonymität. Mit Ausnahme der erwähnten 22 Tage sei der Bf stets aufrecht gemeldet gewesen und somit für die Behörden greifbar.

 

Auch das von der belangten Behörde ins Treffen geführte Rückkehrverbot als Folge strafrechtlicher Verurteilungen könne nicht als Argument gegen den Bf vorgebracht werden. Auch die frühere Straffälligkeit des Bf könne nicht gegen diesen verwendet werden, sei diese doch nicht nur durch die verhängte Haftstrafe sondern auch durch die Erlassung eines Rückkehrverbotes 2010 ausreichend verwertet. Der Hinweis auf das öffentliche Interesse an einer baldigen Abschiebung des Bf und der Sicherung dieser durch die Schubhaft aufgrund seiner Delinquenz käme daher einer doppelten Bestrafung gleich.

 

Dem Bf könne auch nicht vorgeworfen werden, dass seine Identität nicht gesichert sei, denn ein Verschulden des Bf liege nicht vor. Die Tatsache spräche sogar gegen eine Inschubhaftnahme, sei doch bislang unklar, ob die zu sichernde Abschiebung bzw. Ausweisung in naher Zukunft überhaupt durchführbar sei.

 

Unberücksichtigt seitens der belangten Behörde sei auch geblieben, dass sich der Bf freiwillig in der EAST West eingefunden habe. Auch mit den privaten Beziehungen des Bf habe sich die Behörde nicht auseinandergesetzt. Dieser verfüge über ein stabiles soziales Netz in I und auch in W und könne er dort jederzeit greifbar für die Behörden sein. Vor diesem Hintergrund spielten auch die geringen finanziellen Mittel des Bf keine Rolle, könnte dieser doch von seinen Freunden jederzeit Unterstützung bei der Sicherstellung seines Lebensunterhaltes erwarten.

 

Die dem Bf von der Behörde entgegengehaltenen mehrfachen illegalen Grenzübertritte innerhalb der EU würden sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt nicht ergeben und scheine es sich daher um eine vorgefertigte Textpassage zu handeln.

 

Schließlich hätte die Verhängung von gelinderen Mitteln den Zweck der Schubhaft ebenfalls erreicht. Der Bf könne sich in I oder W regelmäßig bei einer PI melden und somit die Zustellung behördlicher Dokumente gewährleisten und an der Feststellung seiner Identität mitwirken. Auch könnte der Bf ebenso in der EAST oder privat untergebracht werden.

 

Abschließend wird in der Beschwerde noch ein Verstoß gegen die unionsrechtliche Rückführungsrichtlinie sowie gegen die UNHCR-Richtlinie vorgebracht.

 

 

2.1.1. Mit Schreiben vom 14. Juni 2013 übermittelte die belangte Behörde dem Oö. Verwaltungssenat den bezughabenden Verwaltungsakt per E-Mail. In einer Gegenschrift legt die belangte Behörde erneut ihren Rechtsstandpunkt dar und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde:

 

"Zur, vom Bf, eingebrachten Schubhaftbeschwerde erlaubt sich die BH Vöcklabruck als belangte Behörde zu entgegnen, dass der konkret in diesem Einzelfall vorliegende Sachverhalt von Seiten der belangten Behörde einer Einzelfallprüfung – auch im Hinblick auf eine allfällige Anordnung eines Gelinderen Mittels anstelle der Schubhaft - unterzogen worden ist. Um diesbezügliche Wiederholungen zu vermeiden wird auf den Schubhaftbescheid verwiesen.

Der BH Vöcklabruck ist kein Umstand bekannt, der eine Zur-Seite-Stellung eines Rechtsberaters anlässlich einer Bescheidzustellung durch das BAA erforderlich machen würde. Weiters wird darauf hingewiesen dass für den Abruf einer Rechtsberatung im Asylverfahren das Bundesasylamt und nicht die BH Vöcklabruck zuständig zeichnet. Richtig ist, dass der BF am 10.06.2013 unmittelbar nach Zustellung – und damit verbundener Durchsetzbarkeit – des zurückweisenden Bescheides des BAA gem. § 68 AVG iVm § 10 AsylG nach den Bestimmungen des FPG festgenommen und über ihn die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Ziffer 1 FPG angeordnet wurde. Am 10.06.2013 um 17:04 Uhr wurde die ARGE Rechtsberatung per E-Mail mit der Durchführung der fremdenpolizeilichen Rechtsberatung für diese Maßnahme beauftragt. Diese erfolgte lt. vorliegender Bestätigung der A Rechtsberatung am 12.06.2013 zwischen 18:40 und 19:20 Uhr im PAZ Salzburg.

Der Vorwurf, die Schubhaft sei ohne ausreichende Begründung angeordnet worden, wird, unter Verweis auf die bereits im Schubhaftbescheid umfassend durchgeführte Sachverhaltsbewertung, entschieden zurückgewiesen.

Weiters darf – wie schon im Schubhaftbescheid dargestellt – darauf hingewiesen werden, dass der unstete Aufenthalt des BF stets in unmittelbaren Zusammenhang mit den begangenen Übertretungen gegen das SMG zusammenhängen. Der BF war von 27.03.2010 bis 06.04.2010 unsteten Aufenthaltes (Anzeige des LPK Wien, Übertretung SMG, Tatzeit 01.04.2010 bis 05.04.2010; Anzeige des LPK Wien, Übertretung SMG, Tatzeit 07.04.2010) nach der zweiten Anzeige wurde der BF in die JA Wien Josefstadt verbracht. Am 17.05.2010 wurde er aus der Strafhaft entlassen woraufhin eine neuerliche Anzeige wegen Übertretung des SMG einlangte (Anzeige des LPK Wien, Übertretung SMG, Tatzeit 19.05.2010), woraufhin der BF neuerlich in Strafhaft genommen wurde. Auch nach seiner Entlassung aus der JA Klagenfurt am 27.05.2013 war der BF neuerlich unsteten Aufenthaltes, lt. Informationen des zuständigen Referenten des BAA sei er anonym in W aufhältig gewesen, und begab sich erst am 07.06.2013 in die Bundesbetreute Unterkunft in der EAST-West. Zu diesem Zeitpunkt war er noch nicht im Wissen über die am Vortag getroffene Entscheidung betr. der Zurückweisung seines Folgeasylantrages gem. § 68 AVG durch das BAA, welche ihm umgehend am nächsten Bürotag (Mo. 10.06.2013) zugestellt wurde.

Das der BF über ein stabiles soziales Netz in I und in W verfüge wird in der Beschwerdeschrift erstmalig vorgebracht. Gegensätzlich dazu führte der BF in der Befragung durch das BAA am 07.05.2013 aus, er habe keine Angehörigen oder sonstige Verwandte in Österreich zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Weiters ist in höchstem Maße davon auszugehen, dass der BF dieses erstmalig angeführte Beziehungsnetz im Fall einer Schubhaftentlassung dazu nützen würde, neuerlich unsteten Aufenthaltes abzutauchen und sich so abermals der Verfügbarkeit für die Behörde zu entziehen. Die Ausführungen dies betreffend in der Schubhaftbeschwerde erhöhen demzufolge die Sicherungsnotwendigkeit des BF zusätzlich.

Wenn in der Schubhaftbeschwerde ausgeführt wird, dass aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht hervorgehe, dass der BF mehrfach illegal Grenzen innerhalb der EU überschritten habe, wird entgegnet, dass schon alleine aus der geografischen Situierung Österreichs mehr als ein Grenzübertritt in bzw. innerhalb der EU erforderlich ist um Österreich am Landwege zu erreichen. Untermauert wird dies auch durch die Ausführungen des BF er habe Österreich von FRANKREICH aus kommend erreicht.

Die Identität des BF ist nach wie vor nicht gesichert. Der BF wirkte an seiner Identitätsfeststellung bisher auch in keiner Form mit, was ihm, gegensätzlich zur Beschwerdeschrift, sehr wohl als mangelnde Mitwirkungsbereitschaft angelastet werden kann. Die BH Vöcklabruck hat bereits kurz nach der Inschubhaftnahme begonnen, die erforderlichen Daten für eine Identitätsprüfung zu erheben. Diese Unterlagen wurden bereits an des BMI, mit dem Ersuchen betreffend der Erlangung eines Heimreisezertifikates an die nigerianische Botschaft Wien heranzutreten, verschickt. Weiters wurde durch das BMI telefonisch bereits zugesichert den BF für den nächsten Botschaftstermin am 21.06.2013 vorzumerken. Es kann daher sehr wohl binnen kürzester Zeit mit einer Identitätsfeststellung und der Ausstellung eines Ersatzreisedokuments und der - die Durchführbarkeit/Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung vorausgesetzt – binnen weniger Wochen (jedenfalls innerhalb der max. zulässigen Schubhaftdauer) möglichen Außerlandesbringung des BF in den von ihm stets abgelehnten Herkunftsstaat NIGERIA gerechnet werden.

Die BH Vöcklabruck konnte daher auch nach eingehender Abwägung und Prüfung der Möglichkeiten über die Anordnung eines Gelinderen Mittels im Zuge der Einzelfallprüfung zu gar keinem anderen Schluss kommen, als über den Bf die Schubhaft anzuordnen.

Wie bereits im ggst. Schubhaftbescheid erwähnt, überschritt der BF illegal Grenzen in und innerhalb der Mitgliedsländer der EU (zumindest in FRANKREICH einem weiteren nicht genannten Land und ÖSTERREICH), entzog sich bereits mehrfach durch Abtauchen in die Anonymität den österreichischen Behörden, führt keinerlei Reise- oder Identitätsdokumente mit sich, beging mehrfach Straftaten die in rechtskräftigen Verurteilungen mündeten und begab sich auch zuletzt nach seiner Entlassung aus der Strafhaft erst mit erheblicher Verzögerung aus der neuerlichen Anonymität heraus in die Verfügbarkeit für die Behörden.

Aus all diesen unstrittigen Feststellung lässt sich ableiten, dass der Bf ein hohes Maß an Selbstorganisation betreffend seiner Reisebewegungen und der Bewerkstelligung des unsteten und unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet aufweist und losgelöst von etwaigen Asylverfahren bzw. fremdenrechtlichen Hürden die für ihn am günstigsten scheinende Vorgehensweise mit Erfolg umsetzt. Hinzu tritt, dass der Bf zu Erkennen gibt, dass eine Rückkehr nach NIGERIA für Ihn keine Reiseoption darstellt. Gepaart mit den Erfahrungen im Rahmen der bereits in Österreich durchlaufenen straf-, asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren, lässt sich nun der Schluss ziehen, dass der BF sich weiterhin nicht an seiner Identitätsfeststellung aktiv beteiligen wird und der für ihn ungünstigen Abschiebung nach NIGERIA mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entziehen wird, zumal ihn diese Abschiebung wiederum an den Ausgangspunkt seiner vormaligen illegalen Reisebewegungen bringt.

Die Anordnung einer Unterkunfts- und Meldeverpflichtung im Rahmen des Gelinderen Mittels gem. § 77 Abs. 3 Z 1 und 2 FPG kam aus obgenannten Gründen nicht in Frage. Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gem. § 77 Abs. 3 Z 3 FPG konnte schon mangels ausreichend vorhandener Barmittel des Bf nicht in betracht gezogen werden.

Maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen wurden seitens des Bf nicht behauptet, ebenso wird seitens der BH Vöcklabruck darauf hingewiesen, dass im Zuge der obligatorischen Erstuntersuchung im Asylverfahren als auch der Hafttauglichkeitsuntersuchung nach der Schubhaftverhängung im PAZ Salzburg keinerlei derartige Beeinträchtigungen festgestellt wurden.

Das Folge-Asylverfahren des Bf wurde bereits durchsetzbar in I. Instanz mit einer zurückweisenden Entscheidung gem. § 68 AVG iVm einer Ausweisungsentscheidung gem. § 10 AsylG in den Herkunftsstaat NIGERIA abgeschlossen. Selbst nach Einbringung einer Beschwerde im Asylverfahren ist nach Feststellung der Identität durch die nigerianischen Behörden innerhalb kurzer Zeit – jedenfalls innerhalb der maximal zulässigen Schubhaftdauer - mit einer Außerlandesbringung nach NIGERIA zu rechnen.

Seitens der BH Vöcklabruck ist daher beabsichtigt, den BF, nach Vorliegen des Ersatzreisedokumentes, unmittelbar nach Eintreten der Durchführbarkeit/Rechtskraft der im Folge-Asylverfahren bereits neuerlich getroffenen Ausweisungsentscheidung, in den Herkunftsstaat NIGERIA abzuschieben.

Auf die Punkte 3 und 4 [EU-Rückführungsrichtlinie und UNHCR-Richtlinie] der ggst. Schubhaftbeschwerde wird aufgrund deren Allgemeinheit und des Fehlens von fallbezogenen Spezifika nicht näher eingegangen."

 

2.1.2. Mit E-Mail vom 18. Juni 2013 wurde dem erkennenden Mitglied des Oö. Verwaltungssenates seitens des zuständigen Mitarbeiters der belangten Behörde Folgendes mitgeteilt:

 

"[S]oeben wurde mir durch das BMI Abt. II/3 mitgeteilt, dass der Vorführungstermin am 21.06.2013 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt stattfindenden Vorführungen für StA. d. VR China verschoben werden musste.

 

Ebenso wurde allerdings bestätigt, dass [der Bf] fix für den nächsten Termin (05.07.2013) für eine Vorführung vor Vertreter der nigeriansichen Botschaft im PAZ Wien Hernalser Gürtel vermerkt ist."

 

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 83 Abs. 2 FPG abgesehen werden konnte.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter Punkt 1.1., 1.2. und 2.1. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus, der im Übrigen auch vom Bf nicht bestritten wird.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Bf bereits im Dezember 2009 unrechtmäßig in Österreich eingereist ist und einen Asylantrag stellte. Dieses 1. Asylverfahren wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 12.6.2012 rechtskräftig negativ erledigt (kein subsidiärer Schutz; Ausweisung gem. § 10 AsylG nach Nigeria).

 

Am 26.4.2013 stellte der Bf einen Asylfolgeantrag. Dieser wurde mit Bescheid des BAA vom 6.6.2013 (zugestellt am 10.6.2013) gem. § 68 AVG in Verbindung mit einer neuerlichen Ausweisungsentscheidung nach Nigeria wegen entschiedener Sache durchsetzbar zurückgewiesen.

 

Der Bf befand sich während seines Aufenthaltes in Österreich längere Zeit (mehr als 2 Jahre) wegen gerichtlicher Verurteilungen aufgrund von Suchtmitteldelikten in Haft; konkret war er in der JA Josefstadt bzw. in der JA Klagenfurt inhaftiert von:

7.4.2010 – 17.5.2010

20.5.2010 – 1.7.2011

8.4.2012 – 27.5.2013.

 

Wie auch in der Beschwerde angemerkt, war der Bf weiters etwas mehr als 20 Tage unsteten Aufenthaltes – zuletzt ist er nach seiner Entlassung aus der JA Klagenfurt am 27.5.2013 in die Anonymität untergetaucht und erst am 7.6.2013 bei der EAST West in bundesbetreute Unterkunft einquartiert worden.

 

Das Vorbringen des Bf in der Beschwerde, dass er über ein "stabiles soziales Netz" verfüge und er "von seinen Freunden jederzeit Unterstützung bei der Sicherstellung seines Lebensunterhaltes erwarten" könne, ist nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates als bloße Schutzbehauptung zu werten. So werden weder konkrete Freunde namentlich genannt noch werden Adressen möglicher Unterkunftgeber angeführt. Im gesamten bisherigen Verfahren hat der Bf eine besondere soziale Integration niemals angeführt; in seiner letzten asylrechtlichen Erstbefragung im Mai 2013 hat der Bf auf diesbezüglich ausdrückliche Nachfrage vielmehr lediglich festgehalten, ab und zu Deutschkurse besucht und ab und zu unregelmäßig gearbeitet zu haben. Ein besonderes soziales Gefüge wird vom Bf erstmals in seiner Beschwerdeschrift – freilich ohne jegliche weiterführenden Angaben – behauptet. Im Übrigen ist auch aufgrund der langfristigen Inhaftierungen (von mehr als zwei Jahren) des Bf (wegen Suchtmitteldelikten) von keiner besonders bemerkenswerten sozialen Integration auszugehen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1.  Gemäß § 82 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I 100, zuletzt geändert durch BGBl. I 22/2013, hat der Fremde das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.   wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.   wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.   wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs. 1 FPG ist zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 leg.cit. der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat.

 

Gemäß § 83 Abs. 4 leg.cit. hat der unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

Gemäß § 6 Abs. 4a FPG richtet sich die örtliche Zuständigkeit zur Verhängung der Schubhaft oder zur Anordnung gelinderer Mittel nach dem Aufenthalt.

 

3.2. Es ist unbestritten, dass der Bf am 10. Juni 2013 durch die PI St. Georgen EAST-West auf behördlichen Auftrag der belangten Behörde festgenommen wurde und aufgrund des Bescheides des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom selben Tag, Z Sich40-2091-2013, dem Bf an Ort und Stelle in der EAST-West durch persönliche Übernahme zugestellt, seit 10. Juni 2013 bis dato in Schubhaft angehalten wird, weshalb der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung berufen ist.

 

Nachdem sich der Bf zur Zeit der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates noch in Schubhaft befindet, ist gemäß § 83 Abs. 4 FPG eine umfassende Prüfung der Anhaltung vorzunehmen.

 

3.3. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

 

1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist;

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1. gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

4. der Asylwerber, gegen den nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 vorletzter Satz AsylG 2005 nicht nachgekommen ist, oder

5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

 

Die Schubhaft ist nach § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

 

Gemäß § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrecht erhalten werden, wenn ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Liegen die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 FPG oder Abs. 2a FPG vor, gilt die Schubhaft als nach dieser Gesetzesstelle verhängt.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

 

Gemäß § 80 Abs. 1 bzw. 2 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert; sie darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

Gemäß § 80 Abs. 2 FPG darf die Schubhaftdauer nunmehr grundsätzlich

    1. zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;
    2.  vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

 

3.4. Zu den Schubhaftgründen:

Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass der Bf bereits im Dezember 2009 nach illegaler Einreise einen Asylantrag in Österreich gestellt hat, der im Juni 2012 rechtskräftig negativ erledigt wurde (kein subsidiärer Schutz; Ausweisung nach Nigeria). Auch der zweite Asylantrag des Bf vom 26.4.2013 wurde mit zurückweisender Entscheidung des Bundesasylamtes, zugestellt am 10.6.2013, – verbunden mit einer neuerlichen Ausweisung nach Nigeria – negativ erledigt.

Weiters steht unbestritten fest, dass sich der Bf längere Zeit (mehr als zwei Jahre) wegen strafgerichtlicher Verurteilungen aufgrund von Suchtmitteldelikten in Haft befand. Auch wurde mit Bescheid der BPD Wien, rechtskräftig seit 4.9.2010, ein Rückkehrverbot über den Bf verhängt.

 

Die belangte Behörde legte nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates dem angefochtenen Schubhaftbescheid vom 10. Juni 2013 zu Recht § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG zugrunde. Nach dieser Bestimmung kann die zuständige Fremdenpolizeibehörde ua. über einen Asylwerber zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder zur Sicherung der Abschiebung Schubhaft anordnen, wenn gegen ihn eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde.

Im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung (10. Juni 2013) sowie im Entscheidungszeitpunkt lag gegen den Bf – mit dem Status eines Asylwerbers iSd § 2 Abs. 1 Z. 14 AsylG 2005 – aufgrund des Bescheides des BAA-EAST-West vom 6. Juni 2013 (zugestellt am 10. Juni 2013) gem. § 36 Abs. 4 AsylG 2005 eine durchsetzbare, wenn auch nicht rechtskräftige Ausweisung vor, da einer vom Bf angekündigten allfälligen Beschwerde an den Asylgerichtshof bis zum Entscheidungszeitpunkt von diesem eine aufschiebende Wirkung iSd § 37 Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt wurde.

 

Die Schubhaft wurde daher dem Grunde nach zu Recht (primär) zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) auf Grundlage des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG angeordnet.

 

Der Tatbestand des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG war somit im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft und ist auch im Entscheidungszeitpunkt grundsätzlich erfüllt.

 

Selbst aber für den Fall, dass der Bf entgegen seiner Ankündigung in der Schubhaftbeschwerde keine Beschwerde an den Asylgerichtshof binnen der einwöchigen Beschwerdefrist gem. § 22 Abs. 12 AsylG 2005 erhoben haben sollte und die Entscheidung des BAA EAST-West vom 6.6.2013 damit in Rechtskraft erwachsen wäre, wäre dieser in der Natur der Sache liegende – zulässige – Wechsel des Schubhaftgrundes in das Regime des § 76 Abs. 1 FPG ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden: So führt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofs in einem Fall der "Verdichtung" der chronologisch fortschreitenden Schubhaftgründe nach dem § 76 Abs. 2 FPG der Wegfall des bisherigen Schubhafttatbestandes per se zu dessen Ersetzung durch einen auf höherer Ebene liegenden Schubhafttatbestand derselben Norm. Dasselbe muss aber naturgemäß auch für den Fall der Erlassung einer rechtskräftigen asylrechtlichen Ausweisung und dem damit verbundenen Wechsel vom Regime des § 76 Abs. 2 FPG in jenes des § 76 Abs. 1 FPG gelten, weil auch hier nur eine "Verdichtung" in Bezug auf den bisherigen Schubhafttatbestand eintritt (vgl VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582 unter Hinweis auf Vorjudikatur).

Auch ein – durch Eintritt einer allfälligen Rechtskraft der durchsetzbaren Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 während der Entscheidungsfindung durch den Oö. Verwaltungssenat allenfalls erfolgter – Regimewechsel von § 76 Abs. 2 FPG in Abs. 1 wäre daher ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

 

 

3.5. Aus der "Kann-Bestimmung" sowohl des § 76 Abs. 1 als auch des Abs. 2 FPG wird deutlich, dass es sich bei der Verhängung der Schubhaft um eine Ermessensentscheidung handelt. Es müssen daher im konkreten Fall Umstände in der Person des Bf gelegen sein, die erwarten ließen, dass sich der Bf dem Verfahren iSd § 76 Abs. 1 und Abs. 2 FPG entziehen würde. Dabei sind diese Umstände nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht isoliert voneinander, sondern in Zusammenschau und unter Erstellung einer Einzelfallprüfung zu betrachten.

Vorweg ist anzumerken, dass die belangte Behörde eine hinreichend fundierte einzelfallbezogene Prüfung des Sicherungsbedarfes des Bf durchgeführt hat, der aus Sicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates durchaus zu folgen ist.

 

Der gesunde, ledige und arbeitsfähige junge Bf, der im Dezember 2009 illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und einen Asylantrag stellte, ist mittellos, verfügt in Österreich über keinen Wohnsitz und hat in Österreich keine familiären Bezugspunkte. Dies geht nicht zuletzt auch aus seiner asylrechtlichen Erstbefragung unbestritten hervor, wo der Bf auf Frage angibt, keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten in Österreich zu haben; diesbezüglich ist im bisherigen Verfahren auch nichts anderes hervorgekommen und wird vom Bf selbst auch in der Beschwerde nichts Gegenteiliges vorgebracht.

 

Da dem Bf mit der durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung in seinem 2. Asylverfahren schon im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft durch die Erstbehörde jede Hoffnung auf die Legalisierung seines illegalen Aufenthaltes in Österreich genommen wurde und ihm damit die Ausweglosigkeit seines Vorhabens, in Österreich bleiben zu können, bewusst wurde, besteht der bereits im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft evidente Sicherungsbedarf auch im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nach wie vor in besonderem Maße. So ist davon auszugehen, dass der Fremde auf freiem Fuß belassen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in die Anonymität – gegebenenfalls auch Illegalität – abtauchen würde. Die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität mangels entsprechender Zuwendungen von dritter (sozialer, familiärer oder staatlicher) Seite und die damit verbundene Mittellosigkeit des Fremden liegt unzweifelhaft auf der Hand. Denn dass der Bf in Österreich auch über kein besonders bemerkenswertes soziales Netz verfügt, wurde bereits unter Punkt 2.3. ausführlich dargelegt.

 

Ein beachtliches Risiko des Untertauchens des arbeitsfähigen und gesunden Bf ist nicht zuletzt auch durch seine flexible Lebensführung und die Tatsache, dass ihm ausreichende familiäre, soziale und berufliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet fehlen, in besonderem Maße zu bejahen. Da dem Fremden im Falle der Entlassung aus der Schubhaft eine (dauerhafte) Wohnmöglichkeit nicht zur Verfügung stünde, wäre der Weg in die Illegalität unausweichlich vorgezeichnet. Schließlich liegt es nahe, dass er aufgrund der Aussichtslosigkeit seiner fremdenrechtlichen Situation in Österreich den Weg in die Anonymität suchen würde und gegebenenfalls nach neuerlichem illegalen Grenzübertritt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erneut aus der Anonymität heraus sein Glück in einem Asylverfahren versuchte.

 

Des Weiteren indiziert auch die bemerkenswerte Delinquenz des Bf im konkreten Fall einen besonderen Sicherungsbedarf. Wenn auch Schubhaft – der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zufolge – keinesfalls dazu dienen kann, den Fremden von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten, so kann der Verurteilung eines Fremden aber im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung – in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten – maßgeblich vergrößern kann (VwGH 17.3.2009, 2007/21/0542; 27.1.2011, 2008/21/0595).

 

Aufgrund der mehrmaligen rechtskräftigen Verurteilungen des Fremden wegen schwerer Suchtmitteldelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit nicht auszuschließenden Wiederholungsgefahr erscheint eine Sicherung der Außerlandesschaffung des  Bf aus dem Blickwinkel der öffentlichen Ordnung auch im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nach wie vor als besonders dringlich geboten.

 

Das Vorbringen in der Beschwerde, dass die Straffälligkeit des Bf nicht neuerlich gegen diesen verwendet werden könne, da diese durch das verhängte Rückkehrverbot im Jahr 2009 sowie die strafgerichtlichen Verurteilungen und Inhaftierungen des Bf bereits ausreichend verwertet wären und eine weitere Berücksichtigung der Delinquenz des Bf einer doppelten Bestrafung gleichkäme, geht dabei Leere. So handelt es sich weder bei einer asylrechtlichen Ausweisung oder Abschiebung, noch bei einer Schubhaftverhängung um eine Strafe iSd verfassungsrechtlich gewährleisteten Doppelbestrafungsverbotes; vielmehr stellen diese fremdenrechtliche Maßnahmen dar und scheidet daher die Annahme einer unzulässigen Doppelbestrafung in diesem Zusammenhang von vornherein aus.

 

Schließlich ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auch die grundsätzliche Ausreiseunwilligkeit des Bf zu bedenken. Wenn auch eine Ausreiseunwilligkeit nach Nigeria – wie in der Beschwerdeschrift zu Recht ausgeführt – für sich allein betrachtet keinen entsprechenden Sicherungsbedarf begründet, so hat diese als ein Element unter mehreren sehr wohl im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalles Berücksichtigung zu finden. Gesamtbetrachtet ist daher nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates sehr wohl davon auszugehen, dass der Bf, auf freiem Fuße belassen, bei nächster Gelegenheit in die Anonymität abgetaucht wäre, um dadurch einer unmittelbar drohenden Abschiebung nach Nigeria zu entgehen, will er doch keinesfalls in seinen Heimatstaat zurück. Dass eine Abschiebung nach Nigeria aber unmittelbar bevorsteht, war dem Bf spätestens mit dem Zeitpunkt der (neuerlichen) negativen Entscheidung des BAA EAST-West vom 6. Juni 2013, dem Bf zugestellt und somit zur Kenntnis gelangt am 10. Juni 2013, unzweifelhaft klar.

 

Dem erkennenden Mitglied des Oö. Verwaltungssenates ist zwar wohl bewusst, dass der Bf zuletzt am 10.6.2013 freiwillig bei den zuständigen österreichischen Behörden (Asylbehörde) vorstellig wurde und ihm im Zuge dessen der negative Asylbescheid ausgehändigt werden konnte. Allerdings ist der belangten Behörde beizupflichten, dass der Bf immer wieder in die Anonymität untergetaucht und damit für die österreichischen Behörden nicht regelmäßig greifbar war. Die Dauer des Untertauchens ist dabei – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der langfristigen Inhaftierung des Bf und der damit verbundenen erheblich verkürzten Aufenthaltsdauer des Bf in Freiheit – von nur untergeordneter Bedeutung. Ein funktionierendes Fremdenwesen erfordert eben gerade eine gesicherte und jederzeitige Verfügbarkeit staatlichen Autoritäten gegenüber, weshalb auch dieser Umstand im Rahmen der Gesamtbetrachtung für das Vorliegen eines entsprechenden Sicherungsbedarfes ins Treffen zu führen ist. So bedarf es für ein funktionierendes Fremdenrechtssystem einer ständigen Erreichbarkeit und Zugriffsmöglichkeit auf den Fremden seitens der Behörde. Dass dies im vorliegenden Fall aber auch durch gelindere Mittel nicht erreicht werden hätte können, zeigt das Gesamtverhalten des Bf in eindrücklicher Weise; der Bf hat schon durch sein bereits dargestelltes Verhalten in Österreich – insbesondere seine bemerkenswerte Neigung zu strafbarem Verhalten – klar gezeigt, dass er behördlichen Anordnungen nicht entsprechend Folge leistet und staatliche Autorität nicht respektiert.

 

Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch noch entsprechend zu berücksichtigen, dass der Bf illegal in Österreich eingereist ist und im Rahmen seines 2. Asylantrages andere, vom 1. Verfahren ausdrücklich abweichende Angaben (etwa hinsichtlich seiner Zugehörigkeit zu der Gruppe der "Massob") tätigte. So führte der Bf etwa in seiner letzten Erstbefragung im Mai 2013 aus: "In letzter Zeit habe ich sehr viel darüber nachgedacht und bin zum Schluss gekommen, die Wahrheit zu sagen." Auch dies ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung entsprechend zu werten, indiziert dies doch deutlich nicht nur die mangelnde Glaubwürdigkeit des Bf, sondern auch dessen grundsätzliche negative Haltung staatlicher Autorität gegenüber. Der Bf änderte erst nachdem er die Aussichtslosigkeit seines ersten Asylverfahrens erkannte seine Fluchtgeschichte, um auf diese Weise seine Erfolgschancen in einem weiteren Asylverfahren zu steigern. Auch damit stellt er durchaus eindrücklich unter Beweis, dass er keine Mittel und Wege scheute, um seine Abschiebung nach Nigeria zu verhindern.

 

All diese Umstände – illegaler Grenzübertritt, wahrheitswidrige Angaben im Asylverfahren, Abtauchen in die Anonymität, bemerkenswerte Delinquenz, flexible und örtlich ungebundene Lebensführung, keine bemerkenswerten privaten oder familiären Bindungen – ließen bereits im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung den vorliegenden Fall im Rahmen einer Gesamtbetrachtung in einem besonderen Licht erscheinen und von daher in einem erhöhten Grad ein Untertauchen des Bf befürchten. Diesen im vorliegenden Fall gehäuften besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls standen dabei auch im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft keine entsprechend bemerkenswerten Anhaltspunkte gegenüber, die den Schluss gerechtfertigt hätten, es sei anzunehmen, dass der Bf sich auf freiem Fuß belassen den österreichischen Fremdenbehörden zur Verfügung halten und der asylrechtlichen Erledigung seines Asylverfahrens harren würde. An dieser Beurteilung hat sich auch im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung durch den Oö. Verwaltungssenat nichts geändert.

 

Aufgrund des geschilderten bisherigen Gesamtverhaltens hat der Bf unter Beweis gestellt, dass er die Rechtsordnungen anderer Staaten nicht respektiert und behördlichen Anordnungen grundsätzlich nur ungenügend Folge leistet; auch vor schweren Strafvergehen scheut er dabei nicht zurück. Sein gesamtes bisheriges Verhalten ist auch als Beleg für die grundsätzliche Haltung des Bf zu werten, keine Mittel ungenützt zu lassen, um nicht nach Nigeria zurückkehren zu müssen.

 

Es ist daher davon auszugehen, dass der Bf auf freiem Fuß belassen aufgrund der ihm wohl bewussten unmittelbar drohenden Abschiebung nach Nigeria binnen Kürze in die Anonymität – und aufgrund seiner vollkommenen Mittellosigkeit und bereits erwiesener Neigung zur Straffälligkeit wohl gegebenenfalls auch Illegalität – untergetaucht wäre, um gegebenenfalls in weiterer Folge das Bundesgebiet mit dem Ziel zu verlassen, in einem weiteren EU-Mitgliedstaat erneut sein (asylrechtliches) Glück zu versuchen. Aus dem bisherigen Verhalten des Bf und seinen diesbezüglich eindeutigen Angaben ist unzweifelhaft abzuleiten, dass er keinesfalls gewillt ist, sich den Rechtsvorschriften des jeweiligen Gastlandes unterzuordnen.

Die dargelegten Ausführungen bekräftigen unzweifelhaft die Tatsache, dass der Bf in keiner Weise gewillt ist, sich an die für ihn geltenden asyl- oder fremdenrechtlichen Normen zu halten. Selbst strafrechtliche Verbotsnormen stellen keine Hemmschwelle für ihn dar. Die gebotene Gesamtbetrachtung sämtlicher konkreter Umstände zeichnet damit ein deutliches Verhaltensmuster, aus dem sich ergibt, dass der Fremde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei Entlassung aus der Schubhaft in die Anonymität und wohl auch Illegalität untertauchen wird und so die gegen ihn geltende Ausweisung nicht effektuiert werden kann. Dies spricht auch gegen die Verhängung eines gelinderen Mittels dem Grunde nach.

 

Es ist daher keineswegs davon auszugehen, dass der Bf auf freiem Fuß belassen trotz des Wissens um seine weitere negative Asylentscheidung und der in naher Zukunft drohenden Rückkehr nach Nigeria sich zur ständigen Verfügung der Behörden halten würde. Damit wäre aber schon die bereits für 5. Juli 2013 geplante Vorführung vor Vertreter der nigerianischen Botschaft zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu realisieren.

 

Es war daher zu jedem Zeitpunkt des Schubhaftverfahrens von der unmittelbar drohenden Gefahr des Untertauchens des Bf auszugehen.

 

Im Rahmen einer abwägenden Gesamtbetrachtung sämtlicher dargelegter Besonderheiten des konkreten Einzelfalles war und ist daher auch nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates ein erheblicher Sicherungsbedarf seit Verhängung der Schubhaft am 10. Juni 2013 bis dato jedenfalls zu bejahen.

 

 

3.5. Die Verhängung der Schubhaft ist demnach zweifellos weiterhin verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das dieses überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Um diese Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in das Recht des Fremden auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig.

 

Insbesondere ist in einem Fall wie dem vorliegenden die evidente Tendenz des Bf, zur Sicherung seiner eigenen Bedürfnisse sogar straffällig zu werden, in die Interessenabwägung einzubinden und entsprechend negativ zu berücksichtigen.

 

Der Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK kann im vorliegenden Fall weiterhin nicht schlagend in Anwendung gebracht werden, zumal der Fremde nicht zuletzt auch eigenen Angaben zufolge in Österreich keinerlei familiäre oder bemerkenswerte soziale Bezugspunkte hat. Die diesbezüglichen unsubstanziierten Behauptungen des Bf in der Beschwerde führen dabei zu keinem anderen Ergebnis (vgl. dazu unter Punkt 2.3.).

3.6. Damit scheidet auch im hier zu beurteilenden Zeitraum die Anwendung gelinderer Mittel über den Bf gemäß § 77 FPG – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – konsequenter Weise grundsätzlich aus. Eine allfällige tägliche Meldepflicht etwa würde das Ziel der Schubhaft aufgrund der erheblichen Gefahr, dass der Bf auf freiem Fuß belassen untertaucht um gegebenenfalls in weiterer Folge das Bundesgebiet zu verlassen und in einen anderen Mitgliedstaat der EU illegal weiterzureisen um dort allenfalls erneut sein (asylrechtliches) Glück zu versuchen, nicht gewährleisten können.

So bedarf es für ein funktionierendes Fremdenrechtssystem einer ständigen Erreichbarkeit und Zugriffsmöglichkeit auf den Fremden seitens der Behörde. Dass dies im vorliegenden Fall aber durch gelindere Mittel nicht erreicht werden hätte können, zeigt das Gesamtverhalten des Bf in eindrücklicher Weise; so ist aufgrund des unter Punkt 3.4. ausführlich dargelegten Verhaltens des Bf insbesondere auch vor dem Hintergrund seiner unzweifelhaft erwiesenen Neigung zur Straffälligkeit jedenfalls davon auszugehen, dass der Bf ganz grundsätzlich behördlichen Anordnungen nicht entsprechend Folge leistet und staatliche Autorität nicht hinreichend respektiert. Eine tägliche Meldepflicht könnte daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den damit verfolgten Zweck – die ständige Verfügbarkeit für die staatlichen Behörden – nicht hinreichend gewährleisten.

 

Im Rahmen der gebotenen Prognoseentscheidung ist aufgrund des Gesamtverhaltens des Bf daher davon auszugehen, dass er alles daran setzt, nicht nach Nigeria zurückkehren zu müssen. Auch für den Oö. Verwaltungssenat liegt es daher auf der Hand, dass der Bf auf freiem Fuß belassen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in die Anonymität – gegebenenfalls aufgrund seiner Mittellosigkeit auch Illegalität – abtauchte. Mit der Verhängung gelinderer Mittel hätte daher der Zweck der Schubhaft zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens entsprechend sichergestellt werden können.

 

3.7. § 80 Abs. 1 und Abs. 2 FPG normieren, dass die Schubhaft so lange aufrechterhalten werden kann, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Grundsätzlich wird hier nun seit 1. Juli 2011 (vgl. FrÄG 2011) eine viermonatige Höchstgrenze festgelegt. Der Bf wird gegenwärtig seit 10. Juni 2013 in Schubhaft angehalten, weshalb die gesetzlich normierte viermonatige Frist bei Weitem noch nicht ausgeschöpft ist.

 

Auch ist das Ziel der Schubhaft zum Entscheidungszeitpunkt durchaus zeitnah erreichbar, da bereits für 5. Juli 2013 eine Vorführung vor Vertreter der nigerianischen Botschaft zur Erlangung eines Heimreisezertifikates in die Wege geleitet wurde. Mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates und der damit verbundenen zeitnah realisierbaren Abschiebung nach Nigeria ist daher auch aus derzeitiger Sicht in naher Zukunft durchaus zu rechnen.

 

3.8. Derzeit sind zudem keinerlei Umstände bekannt, die einer weiteren Anhaltung des gesunden Bf in Schubhaft entgegenstehen würden.

 

3.9. Abschließend soll – uHa die Entscheidungen des Oö. Verwaltungssenates vom 15.5.2012, VwSen-401180/Wei und vom 25.6.2012, VwSen-401188/11/AB – noch auf die in der Beschwerde ganz allgemein behauptete Verletzung von Unions- und Völkerrecht eingegangen werden:

 

3.9.1. Zunächst zum behaupteten Widerspruch zur Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 (Abl L 348/98 ff):

 

Richtig ist, dass nach dem die Haft für Zwecke der Abschiebung behandelnden Art. 15 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie im Fall der Inhaftnahme durch eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich eine gerichtliche Überprüfung vorgesehen wird. Dabei ist aber entgegen der Beschwerdedarstellung nicht bloß auf die amtswegige Überprüfung der Schubhaft nach vier Monaten abzustellen. Die RL überlässt es vielmehr dem Mitgliedstaat, die Rechtmäßigkeit entweder nach Haftbeginn innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüfen zu lassen (Abs. 2 lit. a) oder dem Drittstaatsangehörigen das Recht einzuräumen, einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Haft innerhalb kurzer Frist zu stellen, worüber er auch zu belehren ist (Abs. 2 lit. b).

 

Die Regelung der §§ 82 f FPG mit dem Recht, die Prüfung der Schubhaft durch den unabhängigen Verwaltungssenat jederzeit zu beantragen, und die Entscheidungspflicht binnen einer Woche bei aufrechter Anhaltung entspricht daher den Vorgaben der Richtlinie. Eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung hat der Schubhaftbescheid in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu enthalten (vgl § 76 Abs. 3 FPG). Die behauptete Verletzung der Rückführungsrichtlinie ist demnach unzutreffend.

 

3.9.2. Was schließlich den behaupteten Widerspruch zur UNHCR-Richtlinie betrifft, ist auf die bereits ausführlich dargelegten Ausführungen zur Prüfung der Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels weiter oben (insbes. unter Punkt 3.6.) zu verweisen.

 

3.10. Daher war die Beschwerde vom 13.6.2013 als unbegründet abzuweisen und gleichzeitig auszusprechen, dass auch die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt weiterhin vorliegen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 456/2008) ein Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 426,20 Euro (Vorlageaufwand: 57,40 Euro, Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro) zuzusprechen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Hinweis: Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 18,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Dr. L u k a s

 

 

 

 

 

 

 

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