Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523411/6/Zo/TR/AK

Linz, 15.05.2013

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried ZÖBL über die Berufung des x, xdorf x, x x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Freistadt vom 15.2.2013, VerkR21-283-2008, wegen Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung des Verbotes zum Lenken von Motorfahrrädern , vierrädrigen Lichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 63 Abs 3, 66 Abs 4, 67a Z.1 und 68 Abs 1 AVG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:


1. Die BH Freistadt hat mit Bescheid vom 15.2.2013 den Antrag des Berufungswerbers auf Aufhebung des Verbotes zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

 

Begründend führte die Erstbehörde aus, dass das besagte Verbot formell durch das rechtskräftige Erkenntnis des UVS vom 22.6.2010 (VwSen 523525/10/Zo/Jo) in letzter Instanz entschieden worden und damit in Rechtskraft erwachsen sei. Die vom Berufungswerber eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof stelle ein außerordentliches Rechtsmittel dar und habe keine aufschiebende Wirkung bzw es sei bis dato eine aufschiebende Wirkung vom Verwaltungsgerichtshof nicht zuerkannt worden. Somit sei der vom Berufungswerber am 31.10.2012 bei der Behörde eingebrachte Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. 

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber folgendes aus: "ich x gb 0303 1956 werde innen solange den betrag nicht bezahlen bis ich die fahrerlaubnist habe und soll das zuwennig sein dan muss ich den volksanwalt um hilfe biten noch und die zeitungen egal was führ eine es ist dan kann es der landeshauptmann pühringer lesen was de dr x führ eine ist , dan darf der herr x mit 86 jahren auch kein fahrzeug mer lenkenn gb 16.2.1927 mit freundlichen grüßen euer x und ich mach hirmit einsbruch"

 

Die von Berufungswerber am 27.2., 4.3., 6.3. und 13.3.2013 in weiterer Folge eingebrachten Schreiben weisen keinen substantiellen Gehalt auf.  

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich, UVS zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt  sich daher die Zuständigkeit des UVS, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Z 1 AVG).

4. Der UVS hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass der für das Verfahren relevante Sachverhalt ausreichend geklärt vorliegt, unterbleiben (§ 67d Abs 1 AVG).

4.1. Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid der BH Freistadt vom 3.2.2010 wurde über den Berufungswerber aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens von Dr. x ein Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen ausgesprochen. Dagegen wurde Berufung erhoben, die vom UVS (22.6.2010, VwSen 523525/10/Zo/Jo) abgewiesen wurde. Dagegen erhob der Berufungswerber, vertreten durch RA Mag. x, Bescheidbeschwerde an den VwGH, welche bis dato bei diesem anhängig ist. Eine aufschiebende Wirkung wurde (bis jetzt) nicht zuerkannt.

Mit 31.10.2012 stellte der Berufungswerber erneut einen Antrag für Bewilligung zum Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichkraftfahrzeugen. Dieser wurde wegen entschiedener Sache gem § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen, wogegen sich die nunmehr beim UVS anhängige Berufung richtet. Im Zuge dessen wurde der Berufungswerber mit Schreiben vom 8.4.2013 (VwSen 523411/3/Zo/AK) unter Setzung einer dreiwöchigen Frist aufgefordert, die Gründe vorzubringen, aus denen der Bescheid seiner Ansicht nach rechtswidrig sei.  

 

4.2. Mit dem vom  Berufungswerber am 10.4.2013 dazu verfassten Schreiben bringt  er abermals nicht konkret hervor, welche Gründe aus seiner Sicht den Bescheid des BH Freistadt mit Rechtswidrigkeit belasten. Die Tatsache, dass sein Onkel x mit 86 Jahren noch den Führerschein besitzt ist ebenso wenig geeignet, wie das Vorbringen, dass er seine Mutter pflegen müsse.

  

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gem § 63 Abs 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten

 

Gemäß § 68 Abs.1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs.2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

5.2.

Gem § 63 Abs 3 AVG müssen in der Berufung die Gründe dargelegt werden, aus denen sich die Partei durch den bekämpften Bescheid beschwert erachtet (vgl etwa VwGH 26.11.1991, 91/11/0149) und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 31.5.1990, 90/09/0029). Dabei dürfen allerdings keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (VwGH 21.2.1995, 95/05/0010). Demnach genügt es, dass die Berufungsschrift erkennen lässt, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft (VwGH 30.1.2001, 99/05/0206). Unzureichend ist aber eine Begründung, wenn die Eingabe nicht einmal erkennen lässt, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides liegen soll (VwGH 29.8.1990, 90/02/0070); ausschlagend sind nicht formale Gesichtspunkte, sondern ob die Rechtmittelbehörde ohne weiteres erkennen kann, was die Partei mit der Berufung aus welchem Grund erreichen will (VwSlg 13.108 A/1990). In casu moniert der Berufungswerber, dass sein Onkel x mit 86 Jahren noch Autofahren darf, während ihm das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichkraftfahrzeugen verboten sei. Des weiteren führt er an, dass er seine Mutter ein pflegen müsse. All dies legt aber nicht im geringsten Maße dar, aus welchen Gründen er den Bescheid der Behörde bekämpft bzw was er mit der Berufung erreichen will, weshalb es gem § 63 Abs 3 AVG an einem begründeten Berufungsantrag fehlt.

 

Unabhängig davon wurde die Frage, ob der Berufungswerber Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge oder Invalidenkraftfahrzeuge lenken darf, mit der oa Entscheidung des UVS rechtskräftig entschieden. Das beim VwGH dazu anhängige Verfahren ändert daran nichts. Der Berufungswerber hat auch keine relevante Änderung des Sachverhaltes behauptet, weshalb eine neuerliche Beurteilung dieser Frage nicht zulässig ist. Die BH Freistadt hat seinen Antrag deshalb zu Recht gem § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

Mag. Gottfried ZÖBL

 

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