Linz, 08.05.2013
E R K E N N T N I S
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich - Sicherheits- und verwaltungspolizeiliche Abteilung, Referat SVA 2 - Verkehrsamt, vom 10.04.2013, GZ: FE-294/2013, zu Recht:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage:
§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1, § 63 Abs.1 iVm § 10 Abs.1 u. 3 sowie § 13 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013;
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem oben bezeichneten hat die Behörde erster Instanz dem Berufungswerber
· die ihm die am 27.05.2010 unter der GZ: 10203174 für die Klasse(n) AM, B erteilte Lenkberechtigung für einen Zeitraum von acht (8) Monaten, gerechnet ab 19.03.2013 bis einschließlich 19.11.2013 bzw. darüber hinaus bis zur Befolgung der begleitenden Maßnahme, entzogen;
· ferner wurde ausgesprochen, dass in dieser Zeit auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig ist;
· ordnete sie die begleitende Maßnahme eine zu absolvierende Nachschulung bei einer hiezu ermächtigten Stelle;
· für den Fall, dass er Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung wäre, wurde ihm gleichzeitig diese Lenkberechtigung aberkannt und das Lenken von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet von Österreich für den gleichen Zeitraum untersagt bzw. untersagt vom ausländischen Führerschein zum Nachweis der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen und
· zuletzt wurde einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gestützt wurde dies auf § 2 § 7, § 24 Abs.1, 2 u. 3, § 25 Abs.3, § 26 Abs.1 u. Abs.2, Abs.5, § 30 Abs.1 u. Abs.2 FSG und betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 64 Abs.2 AVG.
1.1. Die Behörde erster Instanz begründete den Bescheid wie folgt:
"§ 24 Abs.1 FSG 1997 (idgF) besagt, dass Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1) die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2) die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken ist. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1) um eine Entziehung gem. § 24 Abs.3 achter Satz oder
2) um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließliche mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammen hängt.
Gemäß § 7 Abs.1 FSG 1997 gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG 1997 kann die Verkehrszuverlässigkeit einer Person insbesondere dann ausgeschlossen werden, wenn sie ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 bis 1b der StVO 1960 (Lenken eines KFZ im alkoholisierten oder durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand) begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.
Gemäß § 24 Abs.2 FSG 1997 kann die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE (C1E), D (D1) und DE (D1E) nach sich, eine Entziehung der Klassen C (C1) CE (C1E), D (D1) oder DE (D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.
Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde gemäß § 24 Abs. 3 FSG begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen,
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs.lb StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.lb StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor der Befolgung der Anordnung. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Bei erstmaliger Begehung beträgt die Entzugsdauer
…
2. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht im Wege einer von einem nicht dem Berufungswerber zuzuordnenden E-mail-Account versendeten Berufung.
Der Berufungswerber vermeint darin die ausgesprochene Entzugsdauer wäre mit Blick auf das in Kürze bereits fünf Jahre zurückliegende Vorereignis zu hoch bemessen bzw. eine "zu strenge Strafe". Dieses Schriftstück war weder mit seiner Unterschrift versehen noch kann es sonst seiner Willenssphäre zugeordnet werden.
3. Der Berufungsakt wurde dem Oö. Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Demnach ist dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).
3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat dem Berufungswerber mit E-Mail vom 6.5.2013 vorerst die Verbesserung der Berufung iSd § 13 Abs.3 AVG im Hinblick auf des von einem fremden E-Mail-Account versendeten und daher naturgemäß mit keiner Unterschrift versehen Rechtsmittel im Wege der Absenderadresse aufgetragen.
Über nachfolgende fernmündliche Rücksprache des Berufungswerbers mit der Berufungsbehörde erklärt dieser im Ergebnis er könne trotz Darlegung der diesbezüglichen Sach- u. Rechtslage keine „besonders berücksichtigungswürdigen Umstände“ für die Belassung der Lenkberechtigung AM ins Treffen führen. Im Rahmen dieses Telefonates erklärte der Berufungswerber letztlich die Berufung zurückziehen zu wollen. Diesbezüglich wurde ihm bekundet, dass dies schriftlich zu erfolgen habe.
Letztlich vermeinte der Berufungswerber er würde sich dies mangels E-Mail ersparen wollen und nehme so die Zurückweisung seines Rechtsmittels in Kauf. In einer weiteren vom Mail-Anschluss von X versendeten E-Mail wurde die Zurückziehung der Berufung nochmals bekräftigt.
Auch diese Nachricht ermangelt es wiederum der Unterschrift, sodass sowohl dieses als auch die Berufung mit dem inhaltsgleichen Formgebrechen belastet bleibt bzw. ersteres Gebrechen nicht saniert gelten kann.
4. Eine Berufung ist dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn einerseits den gesetzlichen Formvorschriften mangels Vorlage einer Vollmacht für den, der die Berufung unterfertigt bzw. hier für den Berufungswerber versendet hat, bzw. mangels eigenhändiger Unterschrift des Berufungswerbers auf der Berufung, trotz Verbesserungsauftrages nicht entsprochen worden ist (VwGH 11.5.2009, 2006/18/0170, sowie VwGH 28.07.2010, 2010/02/0112).
5. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r
Beschlagwortung: Berufung v. fremden E-Mail-Account; Formgebrechen;