Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523451/4/Br/Ai

Linz, 08.05.2013

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich - Sicherheits- und verwaltungspolizeiliche Abteilung, Referat SVA 2 - Verkehrsamt, vom 10.04.2013, GZ: FE-294/2013,  zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1, § 63 Abs.1 iVm § 10 Abs.1 u. 3 sowie § 13 Abs.3  Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben bezeichneten hat die Behörde erster Instanz dem Berufungswerber 

·         die ihm die am 27.05.2010 unter der GZ: 10203174 für die Klasse(n) AM, B erteilte Lenkberechtigung für einen Zeitraum von acht (8) Monaten,  gerechnet ab 19.03.2013 bis einschließlich 19.11.2013 bzw. darüber hinaus bis zur Befolgung der begleitenden Maßnahme, entzogen;

·         ferner wurde ausgesprochen, dass in dieser Zeit auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig ist;

·         ordnete sie die begleitende Maßnahme eine zu absolvierende Nachschulung bei einer hiezu ermächtigten Stelle;

·         für den Fall, dass er Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung wäre, wurde ihm gleichzeitig diese Lenkberechtigung aberkannt und das Lenken von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet von Österreich für den gleichen Zeitraum untersagt bzw. untersagt vom ausländischen Führerschein zum Nachweis der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen und

·         zuletzt wurde  einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gestützt wurde dies auf § 2 § 7, § 24 Abs.1, 2 u. 3, § 25 Abs.3, § 26 Abs.1 u. Abs.2, Abs.5, § 30 Abs.1 u. Abs.2 FSG und betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf §  64 Abs.2 AVG.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete den Bescheid wie folgt:

"§ 24 Abs.1 FSG 1997 (idgF) besagt, dass Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1) die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2) die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken ist. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1) um eine Entziehung gem. § 24 Abs.3 achter Satz oder

2) um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließliche mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammen hängt.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG 1997 gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG 1997 kann die Verkehrszuverlässigkeit einer Person insbesondere dann ausgeschlossen werden, wenn sie ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 bis 1b der StVO 1960  (Lenken eines KFZ im alkoholisierten oder durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand) begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 24 Abs.2 FSG 1997 kann die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE (C1E), D (D1) und DE (D1E) nach sich, eine Entziehung der Klassen C (C1) CE (C1E), D (D1) oder DE (D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.

 

Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde gemäß § 24 Abs. 3 FSG begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen,

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs.lb StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.lb StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor der Befolgung der Anordnung. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Bei erstmaliger Begehung beträgt die Entzugsdauer

Gemäß § 26 Abs.2 Zi.3 FSG ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs.la (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,6 mg/l oder mehr aber weniger als 0,8 mg/l) oder 1b StVO 1960 (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr aber weniger als 0,6 mg/l) Innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr, Verweigerung der Untersuchung) begangen wird.

 

Gemäß § 26 Abs. 5 FSG 1997 gilt eine Übertretung gemäß Abs. 1 und 2 als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist.

 

Nach § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen (der Verkehrszuverlässigkeit) deren Verwerflichkeit die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Zi.14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen (Vormerkdelikte) die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

§ 29 Abs. 4 FSG besagt, wurde der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG 1997 ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§5 Abs.1 Zi.1) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs.1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.

Gemäß § 30 Abs.2 FSG 1997 hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§1 Abs.4), der einen Wohnsitz (§5 Abs.1 Zi.1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines gemäß § 15 Abs.3 oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Zi.1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.

 

Die gleichzeitige Aberkennung vorhandener ausländischer Lenkberechtigungen gründet auf der fehlenden Verkehrszuverlässigkeit, welche auch zum Entzug der österreichischen Lenkberechtigung geführt hat.

 

Gemäß § 2 Abs.3 Zi.7 FSG 1997 umfasst die Lenkberechtigung jeder Klasse die Lenkberechtigung für die Klasse AM.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

Sie lenkten am 19.03.2013, zw. 14.05 Uhr und 14.07 Uhr Uhr, in X, X, ab Höhe X bis X Höhe Nr. X, das Kraftfahrzeug der Marke Opel Astra, blau, mit dem Kennzeichen X, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.  Bei der anschließenden Untersuchung der Atemluft auf

Alkoholgehalt mit dem Alkomaten der Marke Dräger Alcotest 7110 A, ARMC-0081, durch ein besonders geschultes und von der Behörde hierzu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht am 19.03.2013, um 14.26 Uhr in X, X, mobiler Alkomat im Streifenwagen, Kz: X, wurde bei Ihnen ein Atemluftalkoholgehalt von 0,59 mg/l (1,18 Promille) festgestellt.

 

Dieser Sachverhalt ist als Verwaltungsübertretung gem. § 99 Abs.lb StVO zu beurteilen und Sie sind daher nicht verkehrszuverlässig. Nicht verkehrszuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern ist die Lenkberechtigung zu entziehen bzw. ist das Lenken von Kraftfahrzeugen zu untersagen.

Die Entziehungsdauer bei einer erstmaligen Übertretung nach § 99 Abs.lb StVO ist gesetzlich mit einem Monat festgelegt. Im vorliegenden Fall handelt es sich allerdings um keine erstmalige Übertretung.

 

Bei der Festsetzung der Entzugsdauer war eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten aus dem Jahre 2008 wegen § 99 Abs.1 lit.b StVO zu berücksichtigen. Die Gesamtentzugsdauer ergibt sich somit gesetzlich vorgeschrieben aus § 26 Abs.2Zi.3FSG.

 

Auf Grund dieser erwiesenen bestimmten Tatsachen, ihrer Wertung und der von Ihnen im Straßenverkehr gezeigten Sinnesart verfügen Sie so hin über die zur Lenkung von Kraftfahrzeugen erforderliche Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr und lässt sich auch eine negative Prognose für Ihr zukünftiges Verhalten im Straßenverkehr ableiten. Um Sie von der Begehung vergleichbarer Handlungen abzuhalten und zum Schutz der Allgemeinheit setzt die Behörde daher als vorbeugende Maßnahme die Entziehung der Lenkberechtigung.

 

Als begleitende Maßnahme zum Entzug Ihrer Lenkberechtigung war zwingend eine Nachschulung anzuordnen, welche bei einer hiezu ermächtigten Stelle zu absolvieren ist.

 

Da die Weiterbelassung Ihrer Lenkberechtigung unter den gegebenen Umständen mit Gefahr für die übrigen Straßenbenützer verbunden wäre und die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge geboten ist, handelt es sich beim Entzug Ihrer Lenkberechtigung um eine unaufschiebbare Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 2 AVG 1991 und berechtigt die Behörde, einer eventuellen Berufung die aufschiebende Wirkung zu versagen. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann daher keine Rücksicht genommen werden.“

 

 

 

2. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht im Wege einer von einem nicht dem Berufungswerber zuzuordnenden E-mail-Account versendeten Berufung.

Der Berufungswerber vermeint darin die ausgesprochene Entzugsdauer wäre mit Blick auf das in Kürze bereits fünf Jahre zurückliegende Vorereignis zu hoch bemessen bzw. eine "zu strenge Strafe". Dieses Schriftstück war weder mit seiner Unterschrift versehen noch kann es sonst seiner Willenssphäre zugeordnet werden.

 

3. Der Berufungsakt wurde dem Oö. Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Demnach ist dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).

 

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat dem Berufungswerber mit E-Mail vom 6.5.2013 vorerst die Verbesserung der Berufung iSd § 13 Abs.3 AVG im Hinblick auf des von einem fremden E-Mail-Account versendeten und daher naturgemäß mit keiner Unterschrift versehen Rechtsmittel im Wege der Absenderadresse aufgetragen.

Über nachfolgende fernmündliche Rücksprache des Berufungswerbers mit der Berufungsbehörde erklärt dieser im Ergebnis er könne trotz Darlegung der diesbezüglichen Sach- u. Rechtslage keine „besonders berücksichtigungswürdigen Umstände“ für die Belassung der Lenkberechtigung AM ins Treffen führen. Im Rahmen dieses Telefonates erklärte der Berufungswerber letztlich die Berufung zurückziehen zu wollen. Diesbezüglich wurde ihm bekundet, dass dies schriftlich zu erfolgen habe.

Letztlich vermeinte der Berufungswerber er würde sich dies mangels E-Mail ersparen wollen und nehme so die Zurückweisung seines Rechtsmittels in Kauf. In einer weiteren vom Mail-Anschluss von X versendeten E-Mail wurde die Zurückziehung der Berufung nochmals bekräftigt.

Auch diese Nachricht ermangelt es  wiederum der Unterschrift, sodass  sowohl dieses als auch die Berufung mit dem inhaltsgleichen Formgebrechen belastet bleibt bzw. ersteres Gebrechen nicht saniert gelten kann.

 

 

4. Eine Berufung ist dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn einerseits den gesetzlichen Formvorschriften mangels Vorlage einer Vollmacht für den, der die Berufung unterfertigt bzw. hier für den Berufungswerber versendet hat, bzw. mangels eigenhändiger Unterschrift des Berufungswerbers auf der Berufung, trotz Verbesserungsauftrages nicht entsprochen worden ist (VwGH 11.5.2009, 2006/18/0170, sowie VwGH 28.07.2010, 2010/02/0112).

 

 

 

5. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungs­gerichts­hof und/oder an den Verfassungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

Beschlagwortung: Berufung v. fremden E-Mail-Account; Formgebrechen;

 

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