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VwSen-101589/6/Kei/Shn

Linz, 02.02.1994

VwSen-101589/6/Kei/Shn Linz, am 2. Februar 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des T, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23. Juli 1993, Zl.933-10-2740814-Ho, zu Recht erkannt:

Der Berufung vom 2. August 1993 wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), § 49 Abs.1 VStG, § 17 Abs.3 des Zustellgesetzes (ZustellG).

Entscheidungsgründe:

1.1. Über den Berufungswerber wurde mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25. Juni 1993, Zl.933-10-2740814, wegen Übertretung der Linzer Parkgebührenverordnung eine Strafe verhängt.

1.2. Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber Einspruch erhoben.

1.3. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23. Juli 1993, Zl.933-10-2740814-Ho, wurde der oben genannte Einspruch gemäß § 49 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß die angefochtene Strafverfügung laut Zustellnachweis (Rückschein) am 1. Juli 1993 hinterlegt worden sei. Die Einspruchsfrist betrage gemäß § 49 Abs.1 VStG zwei Wochen.

Diese Frist hätte daher im vorliegenden Fall mit Ablauf des 15. Juli 1993 geendet. Der gegenständliche Einspruch sei am 17. Juli 1993 - nach Ablauf der zweiwöchigen Frist und somit verspätet - eingebracht worden, weshalb er zurückzuweisen gewesen sei.

1.4. Der Berufungswerber führt in seinem Rechtsmittel aus:

Er habe in polizeilich gemeldeten weiteren Wohnsitz, wo er sich regelmäßig aufhalte. Bei den Zustellversuchen bzw Hinterlegung des Schriftstückes sei er nicht an seiner Adresse in aufhältig gewesen. Er habe vom 2. Juli 1993 bis 4. Juli 1993 einen kurzen Campingurlaub in Südtirol und Kärnten verbracht. Seine Eltern, L, hätten den Berufungswerber vor dem 2. Juli 1993 an seiner weiteren Adresse in nicht erreichen können, da er durch seine Tätigkeit als Kriminalbeamter der Bundespolizeidirektion Linz zu diesem Zeitpunkt wegen Ermittlungstätigkeiten telefonisch, also auf kurzem Wege, fast unmöglich erreichbar gewesen sei. Seine Eltern hätten ihn weit nach Mitternacht in E anrufen müssen, was nicht zuzumuten gewesen sei.

Der Berufungswerber ersucht um Aufhebung des Bescheides vom 23. Juli 1993 und um Einleitung des ordentlichen Verfahrens.

2.1. Mit Schreiben des O.ö. Verwaltungssenates vom 17. Jänner 1994, Zl.VwSen-101589/2/Kei/Shn, wurde der Berufungswerber eingeladen, sich bis zum 1. Februar 1994 zum Sachverhalt zu äußern und Beweismittel bekanntzugeben.

Mit Schreiben an den O.ö. Verwaltungssenat vom 26. Jänner 1994 brachte der Berufungswerber im wesentlichen vor:

Es werde kein Zustellmangel gemäß § 7 ZustellG geltend gemacht. Er weist nochmals darauf hin, daß er sich zum Zeitpunkt der Zustellversuche in aufgehalten hätte und in der Zeit vom 2. bis zum 4. Juli 1993 (Wochenende) auf Campingkurzurlaub befunden hätte. Er hätte deshalb von der Hinterlegung des Schriftstückes erst am 5. Juli 1993 (Montag) Kenntnis erlangen können. Was die Richtigkeit seiner Angaben bezüglich des Kurzurlaubes und der Tatsache, daß er nicht zu erreichen gewesen sei, betrifft, so könnten die Angaben von seinen Eltern bestätigt werden.

Eine Überprüfung der angebotenen Beweismittel durch den O.ö.

Verwaltungssenat ergab, daß sich der Berufungswerber im gegenständlichen Zeitraum in 2 aufgehalten bzw sich auf einen Campingurlaub in Österreich befunden hat. Es bestand für den O.ö. Verwaltungssenat kein Grund, den Angaben des Berufungswerbers keinen Glauben zu schenken. Dies hat in rechtlicher Hinsicht zur Folge, daß die Zustellung - in Entsprechung des § 17 Abs.3 des ZustellG - nicht mit 1. Juli 1993 rechtswirksam geworden ist, was wiederum zur Folge hat, daß der am 17. Juli 1993 beim Magistrat Linz eingelangte Einspruch als rechtzeitig eingebracht anzusehen ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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