Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523494/2/Kof/SZ

Linz, 20.06.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x, geb. x, x, x, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. x – Dr. x – Mag. x – Mag. x – Dr. x – Mag. x, x, x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 03. Juni 2013, VerkR21-198-2010 betreffend Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, zu Recht erkannt.

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs. 4 FSG,

 BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, sich binnen zwei Wochen – gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides – amtsärztlich untersuchen zu lassen und, sofern erforderlich, die zur Erstattung
des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde binnen vier Wochen zu erbringen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 14. Juni 2013 erhoben.

 

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Der Bw ist seit 02. Juli 2012 im Besitz eines in Tschechien ausgestellten Führerscheines für die Klasse B.

 

Der erstinstanzliche Aufforderungsbescheid stützt sich insbesondere auf den Labor-befund vom 20.12.2011, in welchem beim Bw folgende Werte festgestellt wurden:

THC (Cannabis) 184 ng/ml - medizinischer Schwellenwert: 50 ng/ml

CDT 1,93 % - medizinischer Schwellenwert: bis 1,8 % 

 

§ 24 Abs. 4 FSG lautet auszugsweise:

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung,

·     sich amtsärztlich untersuchen zu lassen,

·  die Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen

keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung

zu entziehen.

 

Ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG ist nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung – im Falle einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides – bei der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Unter-suchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann.

Hiebei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in der Richtung bestehen, welche die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

Derartige Bedenken sind im Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen.

ständige Rechtsprechung des VwGH,

z.B. Erkenntnis vom 28.06.2011, 2009/11/0095 mit Vorjudikatur

 

 

 

Der oa. Laborbefund wurde – wie dargelegt – am 20. Dezember 2011 erstellt,  liegt somit ca. 18 Monate zurück und genügt dadurch nicht zur Darlegung
von aktuellen Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen;

VwGH vom 18.12.2012, 2010/11/0017 mit Judikaturhinweisen.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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