Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390349/5/BMa/TO/Ai

Linz, 19.06.2013

 

 

 

B e r i c h t i g u n g s b e s c h e i d

 

 

Vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wird durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses vom 29. Mai 2013, VwSen-390349/3/BMa/TO/TK, folgendes festgestellt:

 

 

In der Begründung (Seite 2 des Erkenntnisses) wird „Bezirkshauptmannschaft Gmunden“ durch „Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn“ und

in der Zustellverfügung (Seite 3 des Erkenntnisses) wird „SV96-24-2010-Bd/Dm“ durch „SV96-39-2012-Sc“ ersetzt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 62 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 29. Mai 2013, VwSen-390349/3/BMa/TO/TK wurde die Berufung des X gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Braunau am Inn vom 15. März 2013, GZ: SV96-39-2012-Sc, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Nach Erlassung des Erkenntnisses wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat durch die Erstbehörde die falsche Anführung des Ausdrucks „Bezirkshauptmannschaft Gmunden“ und „SV96-24-2010/Bd/Dm“ mitgeteilt.

 

Die Berichtigung fehlerhafter Bescheide ist gemäß § 62 Abs.4 AVG möglich, wenn die Behörde bei der Formulierung, aber nicht bei der Entscheidung selbst, einen Fehler gemacht hat.

 

Weil es sich um offensichtliche Schreibfehler lediglich in der Begründung und der Zustellverfügung, nicht aber im Spruch des Bescheides handelt, die einer Berichtigung gem. § 62 Abs.4 AVG nicht zugänglich sind, war kein Berichtigungsbescheid zu erlassen, sondern die Klarstellung erfolgte durch einen Feststellungsbescheid.  

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann

 

 

 

 

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