Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166926/13/Kei/AK/CG

Linz, 27.06.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. x und Mag. x, xstraße x, x x, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr (nunmehr Landespolizeidirektion Oberösterreich Polizeikommissariat Steyr), vom 2. April 2012, Zl. S 6237/St/11, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. April 2013, zu Recht:

 

 

I.            Der Berufung gegen den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung gegen den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses insoferne teilweise Folge gegeben als die die Geldstrafe auf 190 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 63 Stunden herabgesetzt wird.

Der Berufung gegen den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses wird stattgegeben, dieser Spruchpunkt wird aufgehoben und das diesbezügliche Verfahren wird eingestellt.

 

Im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses wird statt „um 14:46 Uhr“ gesetzt „um ca. 14:46 Uhr“,

statt „um 51 km/h“ wird gesetzt „um 40 km/h“ und statt „2) § 99 Abs. 2e StVO“ wird gesetzt „§ 99 Abs. 2d StVO“.

 

II.         Der Berufungswerber hat im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 19 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte im Hinblick auf diesen Spruchpunkt zu entfallen.

Im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Berufungswerber keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2, § 65 und § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugs­weise Wiedergabe):

"1) Sie waren am 10.07.2011 um 14:45 Uhr in der Gemeinde x, Bx bei Strkm 191.700 in Fahrtrichtung x mit dem Motorrad x unterwegs und haben dabei ein Fahrzeug überholt, wodurch andere Straßenbenutzer behindert und gefährdet wurden.

2) Sie waren am 10.07.2011 um 14:46 Uhr in der Gemeinde x, Bx bei Strkm 196.000 in Fahrtrichtung x mit dem Motorrad x unterwegs und haben dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 51 km/h überschritten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) § 16 Abs 1 lit a StVO

2) § 20 Abs 2 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro Falls diese uneinbringlich ist,   Gemäß §

Ersatzfreiheitsstrafe von

1) 70,-Euro 1) 35 Stunden 1) § 99 Abs 3 lit a StVO

2) 250,--Euro 2) 125 Stunden 2) § 99 Abs 2e StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zu zahlen:

€ 32,-- Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d. s. 10%

der Strafe

Der zu Zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 352,--

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)“.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bundespolizeidirektion Steyr, Zl. S 6236/ST/11 und Zl. S 6237/ST/11, jeweils vom 27. April 2012, Einsicht genommen und am 8. April 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw), x und der Zeuge GI x befragt und der technische Sachverständige Dipl.-HTL-Ing. x äußerte sich gutachterlich.

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Zum Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Nach Durchführung der Ermittlungen ist für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates das Vorliegen der dem Bw mit dem Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

 

Zum Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen GI x und auf die durch den technischen Sachverständigen Dipl.-HTL-Ing. x in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen und auf die in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen GI x wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Dipl.-HTL-Ing. x ist schlüssig.

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.000 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: für drei Kinder.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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