Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101592/13/Kei/Shn

Linz, 20.02.1995

VwSen-101592/13/Kei/Shn Linz, am 20. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des L, vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. Alfred H M und Dr. W L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. Oktober 1993, Zl.Cst.5031/92-H, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31. Jänner 1995 und mündlicher Verkündung der Entscheidung am 2. Februar 1995, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), § 45 Abs.1 Z2 und § 51 VStG.

II: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil er "am 28.2.1992 um 14.51 Uhr in Wels, a.d.Krzg. E.

m.d. Karl-Loy-Str. in Richtung Westen mit dem KFZ, Kz. das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet" habe, "indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten wurde". Dadurch habe er eine Übertretung des § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1a StVO begangen, weshalb er gemäß § 99 Abs.3a StVO zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 21. Oktober 1993 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. Jänner 1994, Zl.CSt 5031/92-H, Einsicht genommen und am 31. Jänner 1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG durchgeführt.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 38 Abs.1 StVO gilt gelbes nicht blinkendes Licht unbeschadet der Vorschriften des § 53 Z10a über das Einbiegen der Straßenbahn bei gelbem Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des Abs.7 anzuhalten, wenn (lit.a) eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie.

Gemäß § 38 Abs.5 StVO gilt rotes Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Abs.7 und des § 53 Z10a an den im Abs.1 bezeichneten Stellen anzuhalten.

Gemäß § 99 Abs.3 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer (lit.a) als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 2 oder 4 zu bestrafen ist.

4.2. Nach am 31. Jänner 1995 in Anwesenheit des Berufungswerbers, des Rechtsvertreters und eines Sachverständigen durchgeführtem Lokalaugenschein und öffentlicher mündlicher Verhandlung wird das Vorbringen des Berufungswerbers dahingehend, daß er wegen einer Sichtbeeinträchtigung, die insbesondere durch einen vor ihm fahrenden Bus - in Zusammenhang mit der Bauweise seines Fahrzeuges (Chrysler-Voyager) - verursacht wurde, das Rotlicht der Ampel nicht wahrgenommen habe, als glaubhaft beurteilt. Festgehalten wird, daß sich die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers insbesondere auch auf den persönlichen Eindruck, den er in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, abstützt. Aus diesen Gründen war der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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