Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167762/2/Sch/AK

Linz, 28.06.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, geb. x, xstraße x x x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 28. März 2013, Zl. VerkR96-853-2012, wegen zweier Übertretungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 66 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 28. März 2013, Zl. VerkR96-853-2012, über Herrn x, geb. x, wegen zweier Verwaltungsübertretungen Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 330 Euro, 144 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 Abs.1 KFG verhängt, weil er am 03.03.2012 um 07.00 Uhr in der Gemeinde x, Gemeindestraße Ortsgebiet, x, xstraße (Höhe Haus Nr. x),

  1. das unten angeführte Kraftfahrzeug entgegen der Bestimmung des               § 102 Abs.1 iVm § 36 lit.a KFG gelenkt habe, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war;

Geldstrafe 220 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden.

 

  1. sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, entgegen der Bestimmung des § 36 lit.d KFG, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt wurde, dass für das verwendete Fahrzeug keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bestand;

Geldstrafe 110 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden.

 

Fahrzeug: PKW, Toyota Scion TC, blau, ehemaliges weißrussisches Kennzeichen: x.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 33 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat sich bezüglich beider Tatvorwürfe aufgrund vorangegangener gleichgelagerter Sachverhalte bereits mehrmals sowohl hinsichtlich der Sach- als auch der Rechtslage in Berufungsentscheidungen auseinandergesetzt, etwa in den Erkenntnissen vom 5. Oktober 2012, VwSen-167202/2/Sch/Eg, oder vom 24. Juni 2013, VwSen-167761/2/Sch/SZ. Es kann daher, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, hierauf verwiesen werden, und zwar sowohl hinsichtlich der Würdigung des Sachverhaltes als auch der Strafbemessung.  

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

 

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