Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167801/5/Sch/JO/AK

Linz, 28.06.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Schön, Beisitzer: Mag. Kofler) über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn x, geb. am x, x x, x x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. x, xplatz x, x x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 19. April 2013, Zl. VerkR96-1311-2013-Wid, wegen einer Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 2.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Tage herabgesetzt werden.

 

II.         Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 200 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 19. April 2013, VerkR96-1311-2013-Wid, wurde über Herrn x wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 2.700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Tagen, verhängt, weil er am 4. März 2013 um 15.20 Uhr im Gemeindegebiet x, auf der B x bei Strkm. 24,300 in Fahrtrichtung x das Fahrzeug mit dem Kennzeichen x (PKW VW Passat schwarz) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,50 mg/l ergeben.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 270 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte aufgrund der Tatsache, dass eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden war, gemäß § 51c VStG durch die nach der Geschäftsverteilung des Oö. Verwaltungssenates zuständige 4. Kammer zu entscheiden.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber beim Lenken eines Kraftfahrzeuges am 4. März 2013 mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,50 mg/l betreten wurde.

Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 reicht der Strafrahmen für diese Übertretung von 800 Euro bis 3.700 Euro. Bei der Festsetzung der konkreten Strafe innerhalb dieses Rahmens war beim Berufungswerber darauf Bedacht zu nehmen, dass er offenkundig nicht in der Lage ist, dauerhaft den übermäßigen Konsum von Alkohol und die Teilnahme als Lenker eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr zu trennen. Zum Zeitpunkt der nunmehr gegenständlichen Übertretung, diese war am 4. März 2013 gesetzt worden, wies der Berufungswerber eine rechtskräftige Vormerkung aus dem Jahr 2010 wegen Übertretung des § 5 Abs.2 StVO 1960 auf. Diese ist jedenfalls als einschlägig zu werten, wobei der Berufungswerber auf die Ausführungen im hiesigen Erkenntnis von 8. April 2013, VwSen-167682/2/Sch/AK, verwiesen wird, worin es bereits um die Frage der Einschlägigkeit dieser Vormerkung ging.

Weiters liegt eine Vormerkung wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 aus dem Jahr 2012 vor, wobei das entsprechende Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates aufgrund einer Bescheidbeschwerde des Berufungswerbers noch beim Verwaltungsgerichtshof verfahrensanhängig ist. Diese Tatsache hat aber keinen Einfluss auf die Frage der Rechtskraft dieser einschlägigen Vormerkung (VwGH 10.11.1986, 86/10/0163 uva). Zur dritten von der Erstbehörde als Erschwerungsgrund herangezogenen Vormerkung wegen einer Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960, begangen vom Berufungswerber am 30. Juli 2011, ist zu bemerken, dass das entsprechende Straferkenntnis der Erstbehörde laut Ausführungen in der Begründung des nunmehr verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses am 14. Februar 2013 durch Hinterlegung zugestellt worden ist. Hiegegen wurde Berufung eingebracht, diese allerdings eingeschränkt auf die Straffrage. Somit ist der Schuldspruch mit Ablauf des 28. Februar 2013 in Rechtskraft erwachsen, die Rechtskraft hinsichtlich der Strafhöhe trat mit Zustellung des Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates vom 8. April 2013 ein. Vom Berufungswerber war seinerzeit die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe begehrt worden. Diesem Ansinnen wurde seitens der Berufungsbehörde nicht entsprochen, allerdings die Geldstrafe auf 1.200 Euro herabgesetzt.

Zum Zeitpunkt der Begehung des neuerlichen Alkoholdeliktes war somit der Schuldspruch bereits rechtskräftig gewesen, ist also verbindlich festgestanden, dass der Berufungswerber eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Tat begangen hatte. Es war der Berufungsbehörde lediglich überlassen, die konkrete Verwaltungsstrafe im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens festzulegen.

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass, wie schon oben dargelegt, dem Berufungswerber das Straferkenntnis wegen einer Übertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 am 14. Februar 2013 zugestellt worden war, diese Tatsache ihn aber nicht davon abhalten konnte, relativ kurze Zeit danach, nämlich am 4. März 2013, schon wieder einschlägig in Erscheinung zu treten. Eine solche Verhaltensweise ist nur schwer nachzuvollziehen, es sei denn, man muss, wie beim Berufungswerber eben der Fall, davon ausgehen, dass er nicht in der Lage ist, dauerhaft am Straßenverkehr ohne Verstöße gegen die Alkoholbestimmungen teilzunehmen.

 

4. Unbeschadet dieser Ausführungen erscheint der Berufungsbehörde die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 2.700 Euro doch zu hoch gegriffen. Angesichts des gegebenen Strafrahmens von 800 Euro bis 3.700 Euro ist es noch nicht geboten, beim Berufungswerber mit der mehr als 3,5-fachen Mindeststrafe vorzugehen. Alleine aus dieser Erwägung heraus erfolgte die Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe, ansonsten kann dem Berufungswerber nichts in seinem Sinne zugute gehalten werden. Eine Geldstrafe unter 2.000 Euro – wie vom Berufungswerber vorher beantragt – würde aber dem spezialpräventiven Zweck der Strafe nicht mehr gerecht werden.

Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen, insbesondere dem monatlichen Nettoeinkommen des Berufungswerbers von etwa 1.100 Euro, wurde in der Berufung nicht entgegen getreten. Dieses Einkommen wird dem Berufungswerber die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ermöglichen. Im Falle der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe sieht das Gesetz den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vor.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum