Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167832/3/Kei/SZ/CG

Linz, 27.06.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, c/o x Ges.m.b.H., xStraße x, x x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 16. April 2013, Zl. VerkR96-8214-2012-Hol, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Ihr Einspruch vom 26.03.2013, frühestens zur Post gegeben am 26.03.2013 und am 29.03.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingelangt, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28.02.2013 zu VerkR96-8214-2012 wird gegen Verspätung zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§49 Abs. 1 und Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, i.d.g.F. VStG)“.

 

2. Der angefochtene Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) am 22. April 2013 zugestellt. Dies ergibt sich aus den diesbezüglichen Vermerken auf dem gegenständlichen Zustellnachweis. Am 22. April 2013 begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 6. Mai 2013. Trotz im Hinblick auf die Berufungsfrist ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid wurde die gegenständliche mit 17. Mai 2013 datierte Berufung erst frühestens am 17. Mai 2013 der Post zur Beförderung übergeben. Sie ist am 22. Mai 2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingelangt.

 

3. Oben angeführte Tatsachen wurden dem Bw in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 6. Juni 2013, Zl. VwSen-167832/2/Kei/AK, mitgeteilt und ihm gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich zu äußern.

Eine diesbezügliche Äußerung ist nicht erfolgt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 22. Mai 2013, Zl. VerkR96-8214-2012-Hol, erwogen:

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs. 5 AVG zwei Wochen.

Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs. 4 AVG durch den Unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Der Oö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln.

Die Berufung war ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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