Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167880/2/Br/Ai

Linz, 17.06.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier, über die Berufung von Herrn X, X, X, gegen das Straferkenntnis Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, vom 23. April 2013, Zl.: VerkR96-1500-1-2013, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als verspätet  zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.3, 32 Abs.1 u. 2 u. 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsver-fahrensgesetz 1991 - AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Anlässlich der Berufungseinbringung hat die Behörde erster Instanz mit deren Schreiben vom 17. Mai 2013 den Berufungswerber darüber informiert, dass seine Berufung gegen das Straferkenntnis vom 23.4.2013 wohl verspätet wäre.

Darin war ihm zur Last gelegt worden, am 26.12.2012 14:58 Uhr, als Lenker des Pkw´s mit dem Kennzeichen  X auf der A X, bei km 191.600 in Fahrtrichtung X, die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 19 km/h überschritten zu haben.

 

 

 

1.1.      Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit seinem am 15.5.2013 an die Behörde erster Instanz gerichteten Email mit folgendem Inhalt:

„Sehr geehrte Behörde!

Es ist mir bewusst das ich die Frist für eine Berufung versäumt habe, dennoch starte ich den Versuch die Strafe zu mindern oder gar aufzuheben!

Ich möchte darauf hinweisen, dass ich in meinem Einspruch einen Beweismittelantrag stellte! Bis zum heutigen Zeitpunkt habe ich weder ein Radarfoto noch ein Eichprotokoll erhalten! Jeder von Ihnen persönlich würde diesen Umstand ebenfalls als sehr Ungerecht betrachten!!

Auf Grund dieses unfairen Verhaltens ersuche ich sie die Straferkenntnis noch einmal zu überdenken und zu einer faireren Lösung zu kommen.

Eine Einstellung des Verfahren wäre aus meiner Sicht natürlich die beste Lösung!! Mit der bitte um faire Behandlung verbleibe ich mit freundlichen grüßen X.“

 

 

 

1.2. Die Behörde erster Instanz gab dem Berufungswerber im Rahmen ihres Parteiengehörs mit deren Schreiben vom 17.5.2013 - zugestellt am 22.5.2013 - bekannt, dass ihm laut Rückschein das Straferkenntnis vom 23.04.2013, Zl. VerkR96-1500-1-2013, nachweislich am 26.04.2013 hinterlegt und damit die Zustellung bewirkt wurde.

Eine Berufung habe binnen 14 Tagen nach Zustellung der Straferkenntnisses zu erfolgen. Die Berufung hätte somit spätestens am 10.05.2013 erfolgen müssen. Seine Berufung sei jedoch nachweislich erst am 15.05.2013 per E-Mail bei der Behörde eingebracht worden.

Bevor die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes OÖ. vorgelegt würde, sei die Rechtzeitigkeit seiner Berufung zu prüfen gewesen.

Es obliege nunmehr ihm glaubhaft zu machen, dass er zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Straferkenntnisses (26.04.2013) nicht bloß vorübergehend ortsabwesend gewesen wäre. Als Beweis hierfür würde etwa eine Buchungsbestätigung eines Reisebüros, Fahrkarten, Hotelrechnungen usw. geeignet sein.

Er wurde ersucht, zur Frage der Rechtzeitigkeit des Einspruches innerhalb von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Zur Information wurde ihm mitgeteilt, dass eine regelmäßige durch Berufsverrichtung bedingte Abwesenheit von der Wohnung und der Umstand, dass der Empfänger nur tagsüber vom Aufenthaltsort abwesend ist, keine "Abwesenheit von der Abgabestelle" im Sinne des § 17 Abs.3 Zustellgesetz darstelle (VwGH vom 23.3.1981, 1799/80).

Als Zusatz wurde diesem Schreiben noch angefügt, dass ihm im Zuge der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.03.2013 das Radarlichtbild sowie Eichschein per Post übermittelt wurde, wobei er aufgefordert worden sei, eine Stellungnahme abzugeben. Es wäre ihm somit das Parteigehör gewahrt worden. Augenscheinlich dürfte dieses Schreiben nicht zugegangen sein, sodass nochmals das Radarlichtbild und der Eichschein in Kopie übermittelt wurde.

In diesen Ausführungen ist der Behörde erster Instanz vollumfänglich zu folgen!

 

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat den Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat mit dem Hinweis auf deren verspätete Einbringung am 13.6.2013 zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

2.1. Da einerseits der Berufungswerber in seinem Rechtsmittel bereits die Verspätung derselben erklärt und ihm dies auch seitens der Behörde erster Instanz im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde, kann von einem weiteren Parteiengehör abgesehen werden.

 

 

 

3. Der Berufungswerber blieb in Angelegenheit des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens offenbar jegliche Antwort auf die Mitteilungen der Behörde erster Instanz schuldig. In Vermeidung von Wiederholungen kann nach entsprechender Überprüfung dieser Feststellungen auf die Ausführungen im Schreiben an den Berufungswerber vom 17.5.2013 verwiesen werden. Nicht zuletzt erklärt der Berufungswerber selbst die offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels. Mit dem Hinweis es dennoch versuchen zu wollen, „dass dieses Straferkenntnis noch einmal überdacht werde“, vermag ihm mit Blick auf die Rechtslage ein Erfolg nicht beschieden werden.

 

 

 

4.1. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Die Rechtsmittelfrist beginnt gemäß § 63 Abs.5 AVG für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser zu laufen.

Gemäß § 32 Abs.1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll (hier der Zustelltag der 26.04.2013).

Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Die Frist begann mit Ablauf des 26.4.2013und endete demnach mit Ablauf des 10.05.2012. Das Rechtsmittel wurde jedoch erst am 15.05.2013 per E-Mail bei der Behörde erster Instanz eingebracht.

Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG weder verkürzt noch verlängert werden.

Eine inhaltliche Auseinandersetzung ist daher in Bindung an die bereits eingetretene Rechtskraft auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum