Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167893/4/Bi/Ka

Linz, 01.07.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, vom 17. Juni 2013 gegen die Höhe der mit Bescheid des Bezirkshaupt­mannes von Vöcklabruck vom 12. Juni 2013, VerkR96-11474-2013-Kub, wegen Übertretungen des KFG 1967 und des FSG verhängten Geldstrafen, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die mit dem angefochtenen Bescheid verhängten Geldstrafen auf 1) 40 Euro und 2) 60 Euro herabgesetzt werden.

 

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz bleibt bei jeweils 10 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Strafverfügung der Erstinstanz wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 102 Abs.1 iVm 36 lit.a und 134 Abs.1 KFG 1967 und 2) §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 FSG Geldstrafen von 1) 100 Euro (60 Stunden EFS) und 2) 250 Euro (120 Stunden EFS) verhängt. Ihm wurde zur Last gelegt, als Lenker des einspurigen Kleinkraftrades x am 16. Mai 2013, 17.12 Uhr, im Gemeindegebiet x, L540 bei km 6.854, 1) das angeführte Kraftrad verwendet zu haben, obwohl mit dem als Motorfahrrad zugelassenen Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 76 km/h erreicht werden konnte, wobei die Geschwindigkeit mittels Rolltester festgestellt wurde. Das Fahrzeug gilt daher nicht mehr als Motorfahrrad und ist daher nicht richtig zum Verkehr zugelassen, und 2) das Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt zu haben, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse A war. 

Über den ausschließlich gegen die Strafhöhe eingebrachten Einspruch hat die Erstinstanz mit Bescheid vom 12. Juni 2013 insofern entschieden, als sie die Strafe im Punkt 1) auf 50 Euro (20 Stunden EFS) und im Punkt 2) auf 80 Euro (36 Stunden EFS) herabsetzte.  

Gleichzeitig wurde ihm aber ein Verfahrenskostenbeitrag von jeweils 10 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 und 3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, es bleibe immer noch ein Betrag von 150 Euro übrig. In Anbetracht des Umstandes, dass am Moped keine Veränder­ungen vorgenommen worden seien, sei das viel zu hoch. Er ersuche um eine Reduktion auf 100 Euro, zumal er Tischlerlehrling im 1. Lehrjahr sei.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Demnach wurde, wie der Meldungsleger  x, PI St. Georgen/A.,  bestätigte, die Überprüfung des als Mofa zugelassenen Fahrzeuges im Rahmen einer Routinekontrolle durchgeführt. Dabei saß der Ml auf dem Mofa; die Displayanzeige ergab eine Geschwindigkeit von 76 km/h. Daraus wurden Rückschlüsse dahingehend gezogen, dass das Fahrzeug eine höhere als die erlaubte Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h (§ 2 Abs.1 Z14 KFG) zu erreichen imstande ist. Laut Erlass des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie – Rechtsbereich Kraftfahrwesen und Fahrzeugtechnik (BMVIT-179.302/0001-II/ST4/2008 vom 8. Mai 2009) entspricht eine am Rolltester angezeigte Geschwindigkeit von 76 km/h einer tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit von 59,6 km/h.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG in der seit 1. Juli 2013 geltenden Fassung BGBl.I Nr.33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe. Der Strafrahmen des § 37 Abs.1 FSG reicht von 36 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe – da der 1997 geborene Bw ein Jugendlicher im Sinne des § 20 VStG ist, ist beim Punkt 2) der Strafrahmen für die Geldstrafe bei einer Untergrenze von 18 Euro zu sehen.

 

Als Tischlerlehrling im 1. Lehrjahr bezieht der Bw laut AMS-Berufslexikon eine Lehrlings­entschädigung (laut KV, ab 1.5.2013) von 480 Euro netto. Ob mit seinem Wissen Manipulationen am nach seinen Angaben von seinem Vater gekauften und bereits am 9. März 2012 erstzugelassenen Fahrzeug durchgeführt wurden, ist nicht beweisbar, wobei auch der Umstand, dass die Überprüfung im Rahmen einer Routinekontrolle stattfand, nichts darüber aussagt, ob ihm bis 16. Mai 2013 die höhere Bauartgeschwindigkeit bekannt war. Er ist unbescholten und hat keine Sorgepflichten.

 

Geringfügig ist sein Verschulden aber deshalb nicht zu qualifizieren, weil er als Zulassungsbesitzer verpflichtet ist, sich entsprechende Kenntnisse über das im ggst Fall von ihm selbst gelenkte Kraftfahrzeug zu verschaffen. Angesichts der Erstzulassung bereits im Mai 2012 ist die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes durch die Übertretung vom 16. Mai 2013 als erheblich anzusehen.

 

Im Ergebnis ist nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates aus all diesen Überlegungen eine Strafherabsetzung im Hinblick auf die Geldstrafen diesmal noch gerechtfertigt. Die verhängten Strafen liegen unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG, insbesondere die Unbescholtenheit des Bw als wesentlichen Milderungsgrund, im untersten Bereich des jeweiligen gesetzlichen Strafrahmens und sollen den Bw zur Beachtung der für ihn als Lenker eines Motorfahrrades geltenden Bestimmungen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet. Seit 1. März 2013 ist der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Geldstrafe, zumindest aber 10 Euro zu bemessen – daher kommt hier eine Herabsetzung im Verhältnis zur herabgesetzten Geldstrafe nicht in Betracht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum