Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301283/2/Gf/Rt

Linz, 28.06.2013

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung des F, vertreten durch RA Dr. R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 27. Mai 2013, Zl. VetR96-41-2012, wegen einer Übertretung des Tierschutzgesetzes zu Recht:

 

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 27. Mai 2013, Zl. VetR96-41-2012, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 45 Stunden) verhängt, weil er am 26. Oktober 2012 in seinem landwirtschaftlichen Betrieb ohne entsprechende behördliche Zulassung die rituelle Schlachtung von zwei Schafen durchgeführt habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 32 Abs. 4 des Tierschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 118/2004 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 80/2010 (im Folgenden: TierSchG), begangen, weshalb er nach § 38 Abs. 3 TierSchG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass auf Grund von Zeugenaussagen zweifelsfrei feststehe, dass die rituellen Schlachtungen auf dem Anwesen des Rechtsmittelwerbers vorgenommen worden seien und der Betrieb des Beschwerdeführers nicht über die hierfür erforderliche behördliche Zulassung verfüge.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe zu berücksichtigen gewesen; seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen (monatliches Einkommen: 1.500 Euro; durchschnittliches Vermögen; keine Sorgepflichten) und entsprechend berücksichtigt worden.  

 

1.2. Gegen dieses ihm am 29. Mai 2013 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 11. Juni 2013 – und damit rechtzeitig – per Telefax bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

 

Darin wird zunächst eingewendet, dass ihm die erstbehördlichen Zeugeneinvernahmen nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Weiters sei zu bedenken, dass jene Zeugen selbst Beschuldigte in einem Verwaltungsstrafverfahren sind, sodass deren sowohl wechselseitig als auch in sich widersprüchliche Aussagen naturgemäß darauf gerichtet seien, sich jeweils selbst nicht zu belasten, weshalb sie schon a priori nur als eingeschränkt glaubhaft erscheinen könnten. In Wahrheit habe der Beschwerdeführer jedenfalls keines der beiden Schafe selbst getötet, sondern diese nur mit einem Schlachtschussapparat betäubt; die Tötung der Tiere sei hingegen von deren jeweiligen Eigentümern vorgenommen worden. Davon abgesehen liege auch keine rechtzeitige, den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG genügende Verfolgungshandlung vor, sodass sich die Tatanlastung als verjährt erweise.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu ein Absehen von der Verhängung einer Strafe und die Erteilung einer bloßen Ermahnung bzw. jedenfalls eine Herabsetzung der Strafhöhe beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zu Zl. VetR96-41-2012; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil hier im Anlassfall eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 38 Abs. 3 i.V.m. § 32 Abs. 4 TierSchG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 Euro zu bestrafen, der rituelle Schlachtungen nicht in einer dafür eingerichteten und von der Behörde dafür zugelassenen Schlachtanlage durchführt.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall wurde dem Rechtsmittelwerber seitens der belangten Behörde mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22. November 2012, Zl. VerR96-41-2012, folgende Tat angelastet:

 

„Sie haben in ihrem landwirtschaftlichen Anwesen in O, Sch, eine rituelle Schlachtung ohne Bewilligung durchführen lassen, ohne dass Sie eine dafür zugelassene Schlachtanlage besitzen.

 

Gem. § 32 Abs 4 dürfen rituelle Schlachtungen nur in einer dafür eingerichteten und von der Behörde dafür zugelassenen Schlachtanlage durchgeführt werden. Zwei Schafe wurden ohne Betäubung getötet, obwohl das Schlachten von Tieren ohne Betäubung verboten ist.

 

Sie haben am 26.10.2012 in der Zeit von ca. 10:00 Uhr – 11:00 Uhr eine Schlachtung von zwei Schafen ohne Betäubung vor dem Blutentzug durchführen lassen.“

 

Ohne die Bestimmung des § 7 VStG explizit anzuführen, wurde ihm damit zunächst bloß die Beteiligung an einer Übertretung des § 32 Abs. 4 TierSchG angelastet. 

 

In dem – erst nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG – erlassenen Straferkenntnis wurde Tatvorwurf folgendermaßen modifiziert (Hervorhebungen nicht im Original):

 

„Sie haben in ihrem landwirtschaftlichen Anwesen in O, Sch, eine rituelle Schlachtung ohne Bewilligung durchführen lassen, sowie eine rituelle Schlachtung selbst vorgenommen, ohne dass Sie eine dafür zugelassene Schlachtanlage besitzen.

 

Gem. § 32 Abs 4 dürfen rituelle Schlachtungen nur in einer dafür eingerichteten und von der Behörde dafür zugelassenen Schlachtanlage durchgeführt werden. Zwei Schafe wurden ohne Betäubung getötet, obwohl das Schlachten von Tieren ohne Be-täubung verboten ist.

 

Sie haben am 26.10.2012 in der Zeit von ca. 10:00 Uhr – 11:00 Uhr eine Schlachtung von einem Schaf ohne Betäubung vor dem Blutentzug durchführen lassen und ein Schaf ohne Betäubung vor dem Blutentzug durchgeführt.“

 

Da hinsichtlich dieses geänderten Tatvorwurfes jedoch keine rechtzeitige Verfolgungshandlung vorliegt und eine solche auch nicht mehr nachgeholt werden kann, erweist sich das angefochtene Straferkenntnis sohin als rechtswidrig.

3.3. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG schon aus diesem Grund stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG einzustellen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  G r ó f

 

 

 

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