Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420797/6/Zo/AE/CG

Linz, 27.06.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Beschwerde des Herrn x, geb. x, x x, vom 21.5.2013 wegen der behaupteten Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 28.4.2013 durch ein dem Landespolizeidirektor von Oberösterreich zurechenbares Organ, nämlich die Abnahme des Führerscheines, zu Recht erkannt:

 

 

I.          Der Beschwerde wird stattgegeben und die vorläufige Abnahme des Führerscheines am 28.4.2013 um 04:40 Uhr durch einen Beamten der Polizeiinspektion Ebelsberg für rechtswidrig erklärt.

 

II.        Der Bund (Verfahrenspartei LPD Oberösterreich) wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Schriftsatzaufwand in Höhe von 737,60 Euro sowie die Eingabegebühr in Höhe von 18,20 Euro binnen 2 Wochen zu ersetzen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  §§ 67a Z2 und 67c AVG iVm §§ 39 Abs.1 FSG

zu II.: § 79a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl ii Nr. 456/2008

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 21.5.2013 eine Maßnahmenbeschwerde wegen der behaupteten Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 28.4.2013 durch einen Polizeibeamten der PI Ebelsberg, nämlich der vorläufigen Abnahme seines Führerscheines am 28.4.2013 um 04:40 Uhr.

 

Diese Beschwerde begründete er damit, dass er am 28.4.2013 um ca. 04:17 Uhr mit seinem Freund von 2 Polizeibeamten angehalten worden sei. Sein Freund sei zu Fuß gegangen, er sei auf seinem Fahrrad gesessen und habe dieses mit den Füßen am Boden vorwärts bewegt. Die Polizeibeamten hätten Ausweise kontrolliert und von ihm verlangt, dass er zur Polizeiinspektion mitkommen solle, sein Freund, welcher die gleiche Menge Alkohol konsumiert hatte, habe mit seinem Fahrrad nach Hause fahren dürfen. Bei der Polizeiinspektion sei ein Alkotest durchgeführt worden, welcher 1,38 ‰ ergeben hätte. Daraufhin sei ihm sein Führerschein abgenommen worden, in der entsprechenden Abnahmebescheinigung sei beim Wort "Kraftfahrzeug" der Teil "Kraft" durchgestrichen worden.

 

Am selben Tag, einem Sonntag um 11:00 Uhr sei er mit seiner Mutter zur Polizeiinspektion Ebelsberg gegangen und habe die Ausfolgung seines Führerscheines verlangt, da er lediglich mit einem Fahrrad, nicht jedoch mit einem Kraftfahrzeug gefahren sei. Dies sei mit der Behauptung verweigert worden, dass der Führerschein schon an die Behörde übermittelt worden sei.

 

2. Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und eine schriftliche Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen erstattet. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und es steht fest, dass der Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war daher nicht erforderlich (§ 67d Abs.2 Z3 AVG).

 

2.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 28.4.2013 um 04:17 Uhr sein Fahrrad in x auf der x Straße in Höhe Hausnummer x. Bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurden Alkoholisierungssymptome festgestellt. Er wurde zu einem Alkotest aufgefordert und zur Durchführung dieser Untersuchung zur PI Ebelsberg gebracht. Der Alkotest ergab ein verwertbares Messergebnis von 0,69 mg/l. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer der von der BPD Linz ausgestellte Führerschein vom 2.7.2012 für die Klassen AM und B am 28.4.2013 um 04:40 Uhr abgenommen und darüber eine Abnahmebestätigung ausgestellt. Als Begründung wurde "Alkohol- oder Suchtmittelkonsum" angegeben.

 

Der Beschwerdeführer ist in der Zwischenzeit von der Behörde wegen der Übertretung des § 5 Abs.1 StVO rechtskräftig bestraft wurden. Der Führerschein ist seiner Vertreterin am 30.4.2013 wieder ausgefolgt worden. Die LPD Oberösterreich machte in weiterer Folge umfangreiche rechtliche Ausführungen zur Vorgangsweise der Polizeibeamten.

 

3. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

3.1. Gemäß § 39 Abs.1 FSG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere in Folge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Weiters haben die Organe die genannten Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde oder der Lenker eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b oder c StVO 1960 begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird. Außerdem haben diese Organe Personen, denen die Lenkberechtigung mit Bescheid vollstreckbar entzogen wurde oder über die ein mit Bescheid vollstreckbares Lenkverbot verhängt wurde und die der Ablieferungsverpflichtung der Dokumente nicht nachgekommen sind, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente abzunehmen. Ebenso können diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen, die mit einer Entziehung geahndet werde, den Führerschein vorläufig abnehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines oder Mopedausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.

 

3.2. Aus dem Wortlaut des § 39 Abs.1 FSG ergibt sich eindeutig, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Führerschein einem Kraftfahrzeuglenker abzunehmen haben, wenn dieser (insbesondere wegen Alkoholgenusses) nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Geist und seinen Körper besitzt. Bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg oder mehr ist der Führerschein abzunehmen, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat. Der Beschwerdeführer hat jedoch (lediglich) ein Fahrrad gelenkt, dieses stellt unzweifelhaft kein Kraftfahrzeug da. Die vorläufige Abnahme des Führerscheines ist daher durch § 39 Abs.1 FSG nicht gedeckt. Aus diesem Grund war der Beschwerde stattzugeben.

 

 

Zu II:

Bei diesem Verfahrensergebnis ist der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde verpflichtet, dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom 25.6.2013 den ihm gemäß der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 zustehenden Schriftsatzaufwand zu ersetzen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1.Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

2.Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 18,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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