Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101599/10/Sch/Rd

Linz, 09.02.1994

VwSen-101599/10/Sch/Rd Linz, am 9. Februar 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des B vom 1. November 1993 gegen Faktum 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 14. Oktober 1993, VerkR96-706-1993/Hol, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt diesbezüglich die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 14. Oktober 1993, VerkR96-706-1993/Hol, über Herrn B, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a (richtig wohl: Z11a) StVO 1960 eine Geldstrafe von 300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 13. Februar 1993 um 14.18 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen in L auf der Pichlinger Straße auf Höhe des Hauses Nr. in Richtung stadtauswärts gelenkt habe, wobei er das dort angebrachte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (richtig wohl: Zonenbeschränkung) von 30 km/h" mißachtet habe, indem er eine Geschwindigkeit von 49 km/h gefahren sei (Faktum 1.).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren diesbezüglich in der Höhe von 30 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Tatort mit "L Straße auf Höhe des Hauses Nr. in Richtung stadtauswärts" umschrieben.

Ein am 17. Jänner 1994 vom unterfertigten Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durchgeführter Lokalaugenschein hat ergeben, daß die von der Erstbehörde angenommene Fahrtrichtung des Berufungswerbers "stadtauswärts" bezogen auf den Tatort durchaus nicht eindeutig ist. In der Fahrtrichtung des Berufungswerbers kann man je nach später gewählter Fahrtstrecke sowohl stadteinwärts in Richtung Linz als auch stadtauswärts gelangen.

Entscheidend für den Ausgang des Berufungsverfahrens war jedoch folgender Umstand:

Der oben angeführte Lokalaugenschein hat ergeben, daß die P Straße ab der unbebauten Fläche zwischen den Häusern P Straße 11 und 21 in der damaligen Fahrtrichtung des Berufungswerbers eine "30 km/h-Zone" darstellt. Aufgrund der Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. Februar 1993 und der in der Folge angefertigten Lageskizze kann davon ausgegangen werden, daß das Fahrzeug des Berufungswerbers mittels Lasergerät kurz nach Beginn der "30 km/h-Zone" gemessen worden ist. Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist daher ca. beim Haus Pichlinger Straße festgestellt worden und nicht - wie von der Erstbehörde angenommen - auf Höhe des Hauses Nr. 29. Dies ergibt sich daraus, daß der Standort des messenden Polizeibeamten beim Haus Nr. 29 war und dieser laut Anzeige eine Entfernung zum gemessenen Fahrzeug von 121 m eingehalten hat. Die Anhaltung des Berufungswerbers erfolgte gegenüber dem Hause Pr. 29, sodaß feststeht, daß das Fahrzeug des Berufungswerbers an dieser Örtlichkeit zum Stillstand gebracht worden ist. Der Berufungswerber konnte daher an derselben Örtlichkeit, nämlich beim Haus P, nicht sowohl gleichzeitig eine Fahrgeschwindigkeit von 49 km/h einhalten als auch das Fahrzeug zum Stillstand bringen.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat die Umschreibung der Tat in einer qualifiziert konkreten Form zu erfolgen. Auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. Eine Abweichung zwischen angenommenem und tatsächlichem Tatort um 121 m entspricht nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich diesem Konkretisierungsgebot im vorliegenden Fall nicht.

Der Berufung war daher ohne näheres Eingehen auf das Berufungsvorbringen Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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