Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523491/2/MZ/JO

Linz, 26.06.2013

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung des X, geboren am X, X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 5. Juni 2013, GZ: FE 633/2013, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, als Spruchpunkt 2 wie folgt zu lauten hat:

„Vor Ablauf der Entzugsdauer ist eine verkehrspsychologische Stellungnahme sowie ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorzulegen.“

 

In Spruchpunkt 3 wird nach dem Wort „Nachschulung“ die Wortgruppe „für alkoholauffällige Lenker“ eingefügt.

 

Spruchpunkt 4 hat wie folgt zu lauten:

„Gemäß § 30 Abs 2 Führerscheingesetz 1997 wird Ihnen eine allfällige ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung sowie ein allfälliger ausländischer EWR-Führerschein für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 18.5.2013, entzogen.“

 

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs 4 und 67a Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG.

§§ 3 Abs 1 Z 2, 7 Abs 1 Z 1, 7 Abs 3 Z 1, 7 Abs 4, 8, 24 Abs 1 und 3, 26 Abs 2 Z 1, 30 Abs 2 Führerscheingesetz 1997 - FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 5. Juni 2013,
GZ: FE 633/2013, wurde dem Berufungswerber (in Folge: Bw) mit Spruchpunkt 1 die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 15. April 1991 unter der Zahl VerkR-1202/690/1991 ausgestellte Lenkberechtigung für die Klassen AM und B gerechnet ab 18. Mai 2013 für die Dauer von sechs Monaten bzw darüber hinaus bis zur Befolgung der begleitenden Maßnahmen entzogen.

 

Mit Spruchpunkt 2 wurde der Bw aufgefordert, eine verkehrspsychologische Stellungnahme und ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten vor Ablauf der Entziehungsdauer beizubringen, woraus sich seine Fahrtauglichkeit ableiten lasse.

 

Mit Spruchpunkt 3 wurde die begleitende Maßnahme einer Nachschulung, zu absolvieren bei einer ermächtigten Stelle, angeordnet.

 

Mit Spruchpunkt 4 wurde dem Bw eine allfällige ausländische Lenkberechtigung aberkannt und das Lenken von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet von Österreich für den gleichen Zeitraum bzw vom ausländischen Führerschein zum Nachweis der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen untersagt.

 

Schließlich wurde mit Spruchpunkt 5 einer allfälligen Berufung gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Den angefochtenen Bescheid begründend führt die belangte Behörde nach Zitierung der einschlägigen Rechtsvorschriften wie folgt aus:

 

Sie lenkten am 18.05.2013, um 20.22 Uhr in Linz, von der A7 kommend, auf der Abfahrtsrampe 2 zur Unionstraße, bis Höhe Strkm. 0,350, das Kraftfahrzeug, Opel Astra, silber, mit dem Kennzeichen X, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Ein am 18.05.2013, 20.25 Uhr durchgeführter Alkovortest ergab 0,88 mg/l. Bei der anschließenden Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit dem Alkomaten der Marke Dräger Alcotest 7110 A, ARDK-0010, durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht am 18.05.2013, um 20.44 Uhr, in Linz, am Orte der Anhaltung am mobilen Alkomaten des Streifenfahrzeuges, wurde bei Ihnen ein Atemluftalkoholgehalt von 0,80 mg/l (1,6 Promille) festgestellt.

 

Auf Grund dieser erwiesenen bestimmten Tatsachen, ihrer Wertung und der von Ihnen im Straßenverkehr gezeigten Sinnesart verfügen Sie so hin über die zur Lenkung von Kraftfahrzeugen erforderliche Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr und lässt sich auch eine negative Prognose für Ihr zukünftiges Verhalten im Straßenverkehr ableiten. Um Sie von der Begehung vergleichbarer Handlungen abzuhalten und zum Schutz der Allgemeinheit setzt die Behörde daher als vorbeugende Maßnahme die Entziehung der Lenkberechtigung.

 

Als begleitende Maßnahme zum Entzug Ihrer Lenkberechtigung war zwingend eine Nachschulung anzuordnen, welche bei einer hiezu ermächtigten Stelle zu absolvieren ist. Zwecks Feststellung Ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ist überdies ein amtsärztliches Gutachten erforderlich, welches auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.

 

Da die Weiterbelassung Ihrer Lenkberechtigung unter den gegebenen Umständen mit Gefahr für die übrigen Straßenbenützer verbunden wäre und die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten ist, handelt es sich beim Entzug Ihrer Lenkberechtigung um eine unaufschiebbare Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 2 AVG 1991 und berechtigt die Behörde, einer eventuellen Berufung die aufschiebende Wirkung zu versagen. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann daher keine Rücksicht genommen werden.

 

2. Gegen den in Rede stehenden Bescheid erhob der Bw mit Schreiben vom 13. Juni 2013, bei der belangten Behörde persönlich abgegeben am 14. Juni 2013, rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

 

Wörtlich führt der Bw im Rechtsmittel wie folgt aus:

 

Es stimmt, dass ich am 18.05.2013 mit meinem Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gefahren bin. Ich bedaure zutiefst, dass mir so etwas passieren konnte und bitte Sie um Nachsicht und Verständnis für meine Situation.

 

Ich bin arbeitslos und Vater zweier minderjähriger Kinder, und momentan leben wir von € 900 Notstandshilfe. Für die weitere Jobsuche ist für mich der Führerschein sehr wichtig. Für meine ganze Familie hat der Führerschein existenzielle Wichtigkeit.

 

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir noch eine Möglichkeit geben würden und meine Strafe „Entziehung der Lenkberechtigung für einen Zeitraum von sechs Monaten“ verkürzen können.

 

3.1. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 14. Juni 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der Sachverhalt für eine Entscheidung ausreichend geklärt ist und der Bw die Abhaltung einer solchen auch nicht beantragt hat.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem im angefochtenen Bescheid und der Berufungsschrift dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Der Bw bittet in der Berufungsschrift darum, die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung zu verkürzen.

 

Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass der Bw den Bescheid nicht in vollem Umfang, sondern lediglich hinsichtlich der Entziehungsdauer anfechten wollte. Dennoch ist der angefochtene Bescheid in vollem Umfang, dh auch hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.

 

4.2. Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

  1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs 3 achter Satz oder
  2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs Z 7 besitzt.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 FSG gilt eine Person dann als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 hat gemäß § 7 Abs 3 Z 1 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl 1991/566, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung "wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt“.

 

Gemäß § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO begangen, ist gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.

 

Gemäß § 30 Abs 2 FSG hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln.

 

Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen:

  1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
  2. wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

4.2. Der Bw lenkte am 18. Mai 2013 um 20:22 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen PKW auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, wobei sein Atemluftalkoholgehalt 0,80 mg/l betrug. Er verwirklichte damit den Tatbestand des § 99 Abs 1 lit a StVO 1960. Die Verwaltungsübertretung stellt eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG dar.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss zählt zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit (VwGH 27.2.2004, 2002/11/0036) und ist als besonders verwerflich und gefährlich zu qualifizieren.

 

Gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG beträgt die Entziehungsdauer bei erstmaliger Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 StVO mindestens sechs Monate.

 

Der Aktenlage folgend hat der Bw aktuell erstmalig eine Übertretung nach § 99 Abs 1 StVO begangen. Die belangte Behörde hat die vom Gesetzgeber vorgesehen Mindestentzugsdauer nicht überschritten; eine Unterschreitung, wie vom Bw angestrebt, wäre nicht rechtmäßig. Es kann daher der Bitte des Bw, die sechsmonatige Entzugsdauer zu verkürzen, nicht entsprochen werden.

 

Angemerkt wird, dass es sich bei der Entziehung der Lenkberechtigung um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen handelt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0108). Persönliche und berufliche Interessen des Bw am Besitz der Lenkberechtigung haben bei der Entziehung daher aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben.

 

Es war daher Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.

 

4.3. Die Anordnung der begleitenden Maßnahmen ist durch den Gesetzgeber zwingend vorgesehen.

 

Spruchpunkt 2 war jedoch dahingehend zu modifizieren, als dem Bw bloß aufzutragen ist, eine verkehrspsychologische Stellungnahme und ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten betreffend die gesundheitliche Eignung vorzulegen.

 

Spruchpunkt 3 war dahingehend zu konkretisieren, als die zu absolvierende Nachschulung eine solche für alkoholauffällige Lenker zu sein hat (siehe § 2 Abs 1 FSG-NV).

 

4.4. Nach der letzten FSG-Novelle (14. Novelle zum FSG, BGBl I 2011/61) ist nunmehr – seit 19. Jänner 2013 – nach § 30 Abs 2 FSG einem Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung mit Wohnsitz in Österreich die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Deshalb war Spruchpunkt 4 des erstinstanzlichen Bescheides entsprechend zu modifizieren.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1.    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2.    Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Markus Zeinhofer

 

 

 

 

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