Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531360/2/Re/SZ/CG

Linz, 28.06.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn x, x, vom 15. April 2013, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 29. März 2013, Ge20-117-2002, betreffend die Abweisung eines Antrages auf gewerbebehördliche  Betriebsanlagenänderungsgenehmigung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 29. März 2013, Ge20-117-2002, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 81 i.V.m. § 77 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.           Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit dem Bescheid vom 29. März 2013, Ge20-117-2002, den Antrag des Herrn x, x, xstraße x/x, vom 25. März 2013, um Erteilung der gewerbebehördlichen Änderungsgenehmigung für den Austausch des bestehenden Gasofens durch einen neuen 5-flammigen Erdgasherd mit einer Leistung von 41,5 kW in der bestehenden Küche abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass aus den vorliegenden Genehmigungen abzuleiten sei, dass hinsichtlich Kücheneinrichtung als genehmigter Bestand lediglich ein 4-flammiger Gasherd samt Backrohr mit einem Gasverbrauch von 1,5 kg/h (ca. 19,2 kW), eine gasbetriebene Grillplatte mit einem Gasverbrauch von 0,5 kg/h (ca. 6,4 kW) eine gasbetriebene Bainmarie mit einem Gasverbrauch von 0,5 kg/h (ca. 6,4 kW) sowie eine Schankanlage mit Kühlpult und Spülautomaten im Genehmigungsumfang erfasst sei. Im Genehmigungsumfang weise die Küche einen Grundriss von 9,46 m2 und eine Raumhöhe von 2,6 m auf und sei ein 7-facher Luftwechsel vorgeschrieben. Die Absicht, den bestehenden Gasofen durch einen neuen mit einer Leistung von 41,5 kW zu ersetzen, sei der Behörde erstmals im Mai 2012 bekannt gegeben worden. Der Berufungswerber sei bereits damals darauf hingewiesen worden, dass die Aufstellung eines leistungsstärkeren Gasofens eine Erweiterung der Betriebsanlage darstelle und für das durchzuführende Verfahren wegen Nichteinhaltung der als Stand der Technik heranzuziehenden Ö-NORM H 6030 eine Genehmigung nicht zu erwarten ist. Im Rahmen einer Überprüfung sei festgestellt worden, dass der neue Gasofen bereits aufgestellt worden sei und wurde in der Folge um Genehmigung der Änderung angesucht. Unbestritten steht fest, dass diese Änderung ebenfalls als genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage zu bewerten sei. Von der belangten Behörde wird festgehalten, dass für die Küche bereits eine mechanische Lüftungsanlage mit einem 7-fachen Luftwechsel gewerbebehördlich genehmigt sei. Durch die Leistungssteigerung des Gasofens sei die dadurch erforderliche Erweiterung der Küchenlüftung und Anpassung dieser an den neuen Gerätebestand erforderlich. Diese Anpassung habe sich nach dem geltenden Stand der Technik zu richten, dabei sei für Küchenlüftungen die Ö-NORM H 6030 heranzuziehen, welche in Abhängigkeit der Leistung der beigesetzten Geräte und der Raumkubatur die erforderliche Zuluft angebe. Eine nach dieser Ö-NORM durchgeführte Berechnung ergebe die Überschreitung der Grenzwerte für sensible Wärmelast und Luftwechselrate um ein Vielfaches. Zu einer in der Vergangenheit ohne Genehmigung durchgeführten Vergrößerung der Küche um einen Lagerbereich wurde festgestellt, dass einerseits diese mangels Genehmigung nicht zu berücksichtigen sei, andererseits auch bei Berücksichtigung des vergrößerten Grundrisses die Grenzwerte weiterhin um ein Vielfaches überschritten würden. Die Erhöhung der Leistung des neuen Gasofens von 19,5 auf 41,5 kW ohne Anpassung der Lüftungsanlage und der daraus resultierenden Vergrößerung der Raumkubatur der Küche sei die Erzielung eines gesunden Raumklimas in der Küche des Gastronomiebetriebes nicht gegeben und daher die Änderungsgenehmigung zu versagen.

 

2.           Gegen diesen Bescheid hat der Antragssteller mit Schriftsatz vom 15. April 2013 innerhalb offener Frist Berufung (bezeichnet als Einspruch) erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Küche entgegen der Bewilligung aus 2002 in einer Größe von 18,7 m2/54,803 ausgeführt worden sei. Dies sei ihm beim Kauf des Gebäudes nicht bekannt gewesen. Der mittlerweile eingebaute Gasherd weise eine Leistung (Nennleistung) von maximal 41,5 kW auf, wobei davon auszugehen ist, dass nicht alle Flammen gleichzeitig in Betrieb und auf höchste Leistungsstufe geschaltet seien.

Weiters weise die eingebaute Abluftanlage eine Luftleistung von 1.100 m³/h auf, wobei seinerzeit ein 7-facher Luftwechsel (750 m3/h) vorgeschrieben gewesen sei und tatsächlich ein 22-facher Luftwechsel vorhanden sei. Er ersuche um Erteilung der Bewilligung, da ansonsten lediglich ein eingeschränkter Küchenbetrieb möglich sei.

 

3.           Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-117-2002.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und war aus Sicht der Berufungsbehörde auch nicht erforderlich.

 

4.    In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Die vom Berufungswerber beantragte Betriebsanlagenänderungsgenehmigung ist im Grunde des § 81 Abs. 1 GewO 1994 und den in Verbindung anzuwendenden §§ 74 Abs. 2 sowie 77 GewO 1994 dann zu erteilen, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen des § 77 GewO 1994 erfüllt werden. Von einer Änderung einer genehmigten Anlage kann nur dann gesprochen werden, wenn eine rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung der Anlage vorliegt, auf die sich die Änderung beziehen soll. Wenn der Berufungswerber daher vorbringt, es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass die Küche entgegen der Bewilligung in einer anderen Größe errichtet wurde, so kann dies nicht seiner Berufung zum Erfolg verhelfen. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend ergibt sich aus § 81 Abs. 1 GewO 1994, dass das Verfahren nach § 81 leg.cit. die Existenz einer genehmigten Betriebsanlage voraussetzt. Das Verfahren nach § 81 dient nicht der inhaltlichen Überprüfung des nach § 77 ergangenen Genehmigungsbescheides (im gegenständlichen Fall insb. die ursprünglich genehmigte Größe der Küche). Vielmehr ist der Inhalt des ursprünglichen Genehmigungsbescheides dem Verfahren nach § 81 zu Grunde zu legen (VwGH 26.05.1998, 98/04/0028).

Es ist daher aus diesem Grunde zutreffend die Pflicht der belangten Behörde, die erforderlichen Berechnungen vom genehmigten Zustand der Anlage vorzunehmen. Diese erforderlichen Berechnungen betreffend Raumkubatur und Lüftungsraten im Zusammenhang mit der Aufstellung eines größeren Gasofens erfolgte durch das Arbeitsinspektorat und wurden die Grenzwerte, die nach der den Stand der Technik bildenden Ö-NORM H 6030 zu fordern sind, nachweisbar nicht eingehalten.

 

Auch das Berufungsvorbringen, es sei davon auszugehen, dass nicht alle Flammen gleichzeitig in Betrieb und auf höchster Leistungsstufe geschaltet seien, führt zu keinem anderen Ergebnis. Laut Projekt liegt dem bekämpften Bescheid ein Antrag des Berufungswerbers zum uneingeschränkten Betrieb des bereits ohne Genehmigung eingebauten Gasherdes zu Grunde und ist die Behörde an diesen Antrag gebunden. Beim Verfahren um Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage handelt es sich ebenso wie beim Verfahren um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer solchen um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Legitimiert zur Antragsstellung ist der Inhaber der Anlage und ist die Behörde an diesen Antrag gebunden.

 

Wenn der Berufungswerber schließlich vorbringt, dass für den Fall, als der Gasherd nicht bewilligt würde, nur ein eingeschränkter Küchenbetrieb möglich sei, ist abschließend festzuhalten, dass es Aufgabe des Anlageninhabers sein wird, zweckmäßigerweise in Absprache mit dem beizuziehenden Arbeitsinspektorat ein Änderungsprojekt vorzubereiten, welches auch die flächenmäßige Abänderung der Raumgröße (wie vom Berufungswerber selbst in seiner Berufung festgestellt) beinhaltet und geprüft wird, wie der Betrieb des derzeit genehmigungslosen Gasherdes in Verbindung mit der bestehenden oder allenfalls abzuändernden Lüftungsanlage möglich bzw. genehmigungsfähig ist.

 

Insgesamt konnte somit aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage der Berufung keine Folge gegeben werden und war der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe 14,30 Euro  angefallen.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

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