Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560271/2/Re/Ae

Linz, 26.06.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der Frau x, x, vertretend durch die x/x Rechtsanwälte-OG, x 3, x x, vom 11.6.2013 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28.5.2013, SH20-25962/Bas, betreffend die Feststellung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen nach dem OÖ. Mindestsicherungsgesetz zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28.5.2013, SH20-25962/Bas, wird durch Entfall des Spruchpunktes „4.“ abgeändert.

 

Gleichzeitig wird der Bescheid durch Befristung der ausgesprochenen Feststellung bis 30.8.2013 ergänzt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG iVm. §§ 4, 13, 27 und 31 OÖ. Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 74/2011 – OÖ. BMSG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem Bescheid vom 28.5.2013 nach in Kraft treten einer Gesetzesänderung des OÖ. Chancengleicheitsgesetzes und des OÖ. Mindestsicherungsgesetzes nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den Spruch des Bescheides vom 23.6.2009, SH20-25962/Mie wie folgt geändert:

"1. Es wird Ihnen für sich ab 17.08.2012 Hilfe zur Sicherung des      Lebensunterhalt und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen bis 31. Dezember 2012 wie folgt zuerkannt:

 

a) x, geb. am x

Mindeststandard für Personen gemäß § 13 Abs. 3a Oö. BMSG, die alleinstehend sind (§ 1 Abs. 1 Z. 2 Oö. BMSV)

 

2.    Es wird Ihnen für sich ab 01.01.2013 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalt und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen wie folgt zuerkannt:

 

a) x, geb. am x

Mindeststandard für Personen gemäß § 13 Abs. 3a Oö. BMSG, die alleinstehend sind (§ 1 Abs. 1 2. 2 Oö. BMSV)

 

3.    Als eigene Mittel sind einzusetzen

 

a) x, geb. am  x - Taschengeld FA (Lebenshilfe )

 

4.    Sie haben ihren Unterhaltsanspruch gegenüber Ihrer Mutter x geltend zu machen und der Behörde die entsprechenden Schritte bis 15.08.2013 nachzuweisen.

 

Rechtsgrundlagen

§§ 4 ff iVm. 13, 27 und 31 Oö. BMSG iVm Artikel IV Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 2 der Novelle des Oö. ChG und des Oö. BMSG, LGBl. Nr. 18/2013, iVm. § 1 Oö. BMSV

 

Hinweis:

Der nach Maßgabe Ihres Antrages zustehende Betrag der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs für den Monat der Antragstellung und den ersten vollen Monat ist im beiliegenden Berechnungsblatt dargestellt. Dieses stellt einen integrierten Bestandteil der Begründung dieses Bescheides dar (§ 31 Abs 3 Oö. BMSG).

 

Bereits ausbezahlte Leistungen werden mit den im Berechnungsblatt dargestellten Beträgen gegenverrechnet."

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens fest und hat die Berufungswerberin entsprechend dem Bescheid vom 23.6.2009, SH20-25962, subsidiäres Mindesteinkommen gemäß § 16 Oö. ChG erhalten. Demnach ist sie volljährig, besteht für sie ein Anspruch auf Familienbeihilfe und lebt sie in der Haushaltssituation alleinstehend. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass sie als Kind dem Grundsatz nach Unterhalt beziehen könnte. Sie ist nicht Schülerin im Sinne des § 11 Abs.3 Z5 Oö. BMSG.

Bei der Darstellung der Einkommenssituation wurde ein Taschengeld aus "Fähigkeitsorientierter Aktivität" nach Oö. Chancengleichheitsgesetz mit derzeit monatlich 105,39 Euro (12 mal jährlich) angeführt. Zugestanden wird, dass sich die Berufungswerberin nach der dargestellten Einkommenssituation in einer sozialen Notlage befindet und unter die Zielgruppe des § 13 Abs.3 a Oö. BMSG falle. Sie habe einen Unterhaltsanspruch gemäß § 231 ABGB gegenüber ihrer Mutter. Bisher habe sie jedoch keine Unterhaltsleistungen erhalten und diese auch nicht im Rahmen ihrer Bemühungspflicht gemäß § 7 Abs.1 Z3 Oö. BMSG geltend gemacht. Die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen stelle jedoch eine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung einer Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung dar.

 

II. Gegen diesen Bescheid hat Frau x, vertreten durch die x Rechtsanwälte-OG, x, innerhalb offener Frist Berufung erhoben und darin begründend vorgebracht, dass die Berufungswerberin großjährig sei, sodass keine uneingeschränkte Unterhaltsverpflichtung der Kindesmutter bestehe. Diese beziehe im Rahmen eines Altersteilzeitmodelles ein monatliches Einkommen von EUR 800,- sowie aus einer geringfügigen selbstständigen Erwerbstätigkeit monatliche Einkünfte von ca. 600-700 Euro. Auf Grundlage dieser Einkünfte sei es ihr nicht zumutbar, regelmäßige Unterhaltszahlungen an die großjährige Berufungswerberin zu leisten. Mangels einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung erweise sich daher die Auflage einer Geldentmachung von Unterhaltsansprüchen gegenüber ihrer Mutter nicht gesetzeskonform. Ungeachtet dessen leiste die Kindesmutter auch Zahlungen, die ihr gegebenenfalls als Unterhaltszahlungen anzurechnen seien, es sei daher unzutreffend, dass die Berufungswerberin keine Unterhaltsleistungen erhalten würde. Die Berufungswerberin verbringe die überwiegende Anzahl von Wochenenden bei der Mutter und werde im Zuge der Aufenthalte Nautralunterhalt geleistet. Im Zuge der Übersiedlung der Berufungswerberin in die Betreuungseinrichtung der Lebenshilfe wurde von der Mutter eine Zahlung in der Höhe von 7.000 Euro geleistet; für Einrichtung wurden weiters 6.000 Euro aufgewendet. Aus der bezogenen Familienbeihilfe seien im Jahr 2012 für das teilbetreute Wohnen der Lebenshilfe Oberösterreich 4.200,84 Euro bezahlt worden und für Ferienaufenthalte 574,43 und 701,00 Euro aufgewendet. Für die Berufungswerberin würden auch Bedarfsartikel des täglichen Lebens angeschafft wie z.B. Schuhe, Kleidung, Medikamente. All diese Aufwendungen lassen die gänzliche Erfüllung einer etwaigen Unterhaltspflicht annehmen, weshalb die Berufungswerberin nicht verpflichtet sei, Unterhaltsansprüche gegenüber ihrer Mutter geltend zu machen. Beantragt  werde den,  Bescheid durch Streichung der Auflage betreffend die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen samt Nachweiserbringung abzuändern.

 

III. Mit Schreiben vom 11.6.2013 legt die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor.

Gemäß § 49 Oö. BMSG ist der Unabhängige Verwaltungssenat für die Berufungsentscheidung zuständig und hat gemäß § 67a AVG durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

IV. Der OÖ. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da schon aufgrund der Aktenlage der Sachverhalt zweifelsfrei feststeht und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wurde und auch nicht für erforderlich erachtet wird, war eine Berufungsverhandlung im Grunde des § 67 d AVG nicht anzuberaumen.

 

Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Die Berufungswerberin ist österreichische Staatsbürgerin, geboren am 6.11.1979 und somit im 34. Lebensjahr. Sie ist wohnhaft in x und lebt in einer Wohnmöglichkeit der Wohngruppe der Lebenshilfe Oberösterreich in x, xstraße x. Sie lebt in der Haushaltssituation: "Alleinstehend", ist volljährig, und es besteht laut Aktenlage ein Anspruch auf Familienbeihilfe. Als Taschengeld aus "Fähigkeitsorientierter Aktivität" nach dem Oö. ChG bezieht sie derzeit monatlich 105,39 Euro (12 mal jährlich).

Die Berufungswerberin war bisher gemäß Bescheid der belangten Behörde vom 23.6.2009 Bezieherin eines subsidiären Mindesteinkommens gemäß § 16 Oö. ChG. Mit diesem Bescheid vom 23.6.2009 wurde ab 1.1.2009 ein subsidiäres Mindesteinkommen von monatlich 375,08 Euro zugesprochen.

Nach der Änderung des Oö. Chancengleichheitsgesetzes und des Oö. Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/2013, ausgegeben am 15.2.2013, ist das subsidiäre Mindesteinkommen rückwirkend ab 17.8.2012 auf eine bedarfsorientierte Mindestsicherung umzustellen. Zur Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages hat die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und von der Berufungswerberin Angaben über Wohnaufwand sowie Wohnbeihilfe eingefordert. Demnach fallen laut Auskunft der Lebenshilfe vom 15.April 2013 für die Berufungswerberin im Jahr 2013 monatlich 267,64 Euro für Miet- und Betriebsaufwand an. Weiters werden von der Lebenshilfe Taschengeldzahlungsbeträge in den Monaten September 2012 bis März 2013 angegeben und laut Berechnungsblatt daraus ein durchschnittliches Taschengeldeinkommen der Berufungswerberin mit 105,39 Euro berechnet.  

 

Mit bekämpften Bescheid vom 28.5.2013 wird der Berufungswerberin ab 17. August 2012 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen bis 31. Dezember 2012 und andererseits ab 1.1.2013 zuerkannt und zwar im Ausmaß: "Mindeststandard für Personen gemäß § 13 Abs.3 a Oö. BMSG, die alleinstehend sind (§ 1 Abs.1 Z2 Oö. BMSV). Weiters wurde verfügt, dass von der Berufungswerberin als eigene Mittel das Taschengeld der Lebenshilfe OÖ. einzusetzen ist. Unter Punkt 4. dieses Bescheides wurde ihr vorgeschrieben, ihren Unterhaltsanspruch gegenüber ihrer Mutter x geltend zu machen und der Behörde die entsprechenden Schritte bis 15.August 2013 nachzuweisen.

 

V. Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

Gemäß § 5 Oö. BMSG ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinn des § 4

  1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und
  2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Gemäß § 6 Abs.1 Oö. BMSG liegt eine soziale Notlage bei Personen vor

  1. die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder
  2. den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben,

nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

 

(2) Der Lebensunterhalt im Sinn des Abs.1 umfasst den Aufwand für die regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse, wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

 

(3) Der Wohnbedarf nach Abs.1 umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

4. Eine soziale Notlage liegt auch bei Personen vor, die

1.             von Gewaltdurch Angehörige betroffen sind,

2.             von Wohnungslosigkeit betroffen sind,

3.             von Schuldenproblemen betroffen sind,

aufgrund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind, die nur durch Gewährung einmaliger Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung behoben werden kann.

4.

 

 

 

 

 

(5) Nicht als soziale Notlage gelten Situationen, für die bereits auf der Basis anderer gesetzlicher Grundlagen ausreichend Vorsorge getroffen wurde oder durch andere Gesetzte zur Sicherung von Interessen Dritter zutreffe unter das Mindestsicherungsniveau zugelassen sind.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

Gemäß Abs.2 leg.cit. gelten als Beitrag der hilfebedürftigen Personen im Sinne des Abs.1 insbesondere:

  1. der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8 – 10;
  2. der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11;
  3. die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die

Leistung bedarfsorientiert Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie

  1. die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung

oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen

zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

 

Gemäß Abs.3 leg.cit ist – unbeschadet des § 8 Abs.4 – die unmittelbare erforderliche Bedarfsdeckung sicherzustellen, sofern Anspruche gemäß Abs.2 Z3 nicht ausreichend verfolgt werden.

 

Gemäß § 8 Abs.1 Oö. BMSG hat die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung unter Berücksichtigung

1.    des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie

(2)  bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung wird das Einkommen der (des) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährte bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartners insoweit als Einkommen der hilfebedürftigen Person betrachtet, als es jenen Betrag übersteigt, der ihr oder ihm zustünden, wenn sie oder er selbst auch bedarfsorientierte Mindestsicherung angewiesen wäre.

 

(3) Das Einkommen in Haushaltsgemeinschaften mithilfebedürftigen Personen lebende Kinder ist bis zur Erreichung der Volljährigkeit ausschließlich zur eigenen Bedarfsdeckung zu berücksichtigen.

 

(4) Ansprüche hilfebedürftiger Personen, die zur zumindest teilweisen Bedarfsdeckung nach diesem Landesgesetz geeignet sind, sind auf Verlangen des zuständigen Trägers der bedarfsorientierten Mindestsicherung diesen zur Rechtsverfolgung übertragen.

 

Gemäß § 30 Abs.1 Oö. BMSG ist die hilfesuchende Person verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens

1. erforderlichen Angaben zu machen,

2. erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen und

3. erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen.

 

Gemäß § 30 Abs.2 Oö. BMSG kann die Behörde, wenn eine hilfesuchende Person ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt, der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zu Grunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

 

Gemäß § 30 Abs.5 Oö. BMSG ist für die Mitwirkung eine angemessene Frist, die mindestens eine Woche betragen muss zu setzen. Im Mitwirkungsersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen zu bezeichnen.

 

In der bekämpften Entscheidung vom 28.5.2013 stellt die Behörde unter Punkt 4. fest, dass die Berufungswerberin ihren Unterhaltsanspruch gegenüber ihrer Mutter geltend zu machen hat und der Behörde die entsprechenden Schritte bis 15.8.2013 nachzuweisen hat. Diese Geltendmachung eines allfällig bestehenden Unterhaltsanspruches sowie die Vorlage der Nachweise wurden quasi im Rahmen der Bemühungspflicht des § 7 Abs.2 Oö. BMSG als Auflage vorgeschrieben. Diese Vorgangsweise bekämpft die Berufungswerberin als nicht gesetzeskonform und beantragt in der Berufung, diese Verknüpfung mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides durch Streichung abzuändern.

Der Unabhängige Verwaltungssenat folgt dieser Forderung der Berufungswerberin und kommt zur Auffassung, dass die rechtliche Grundlage für die Vorschreibung der Auflage des Geltendmachens eines Unterhaltsanspruches gegenüber der Mutter bzw. des Nachweises desselben gegenüber der Behörde hier nicht zulässigerweise möglich ist.

Die Frage, ob Unterhaltsansprüche bestehen und ausreichend verfolgt werden, hat gemäß § 7 Abs.2 Z3 iVm Abs.4 Oö. BMSG unmittelbar Auswirkungen auf die Höhe der beantragten Mindestsicherung und muss daher grundsätzlich vor der Entscheidung über den Antrag auf Mindestsicherung geklärt werden. Die Behörde kann dabei unter Anwendung des § 30 Oö. BMSG vom Antragsteller Unterlagen einfordern. Auf diese Bestimmung des § 30 Abs.2 Oö. BMSG wird ausdrücklich hingewiesen. Festgehalten wird darüber hinaus, dass diese Rechtsauffassung von der Berufungsbehörde gegenüber der belangten Behörde bereits im Verfahren zu VwSen-560242/4-2013 vertreten und begründet wurde.

 

Die bekämpfte Auflage verstößt somit gegen den dargestellten verfahrensrechtlichen Grundsatz und ist damit als rechtswidrig anzusehen und dem Berufungsantrag entsprechend zu beheben.

 

Gleichzeitig war jedoch aus diesem Grunde eine Befristung der ausgesprochenen Zuerkennung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes festzulegen. Dies um der Behörde die Möglichkeit des Ermittlungsverfahrens und der Berufungswerberin die Möglichkeit zur Beibringung von Unterlagen zur Klärung der grundsätzlich zu beantwortenden Fragen zu geben, ob bzw. gegebenenfalls in welcher Höhe der Berufungswerberin ein Unterhaltsanspruch gegenüber ihrer Mutter zusteht und daher geltend zu machen ist.

 

Insgesamt war somit aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger

Beachte:


Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 27.03.2014, Zl.: 2013/10/0185-5


 

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