Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167834/2/Br/Ai

Linz, 29.05.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung von Frau A V, geb. X, G, P, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. B P, T, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Vöcklabruck vom 2. Mai 2013, Zl.: VerkR-9624355-2012-rm, zu Recht:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 iVm Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl. I Nr. 33/2013 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 33/2013 - VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen der Übertretung nach § 102 Abs.1 KFG i.V.m. § 101 Abs.1 lit.e KFG  iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden verhängt, wobei ihr wörtlich zur Last gelegt wurde,

„sie habe sich als Lenkerin, obwohl es ihr zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihr verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern.

Es wurde festgestellt, dass sie einen ausgewachsenen Golden Retriever Hund im Kofferraum des Fahrzeugs transportierten. Dieser befand sich in keiner Tiertransport- box und im Fahrzeug war keine stabile Abtrennung zum Fahrgastraum vorhanden.

Tatort: Gemeinde U, Landesstraße Freiland, Bundesstraße Nr. X bei km 45.820 Tatzeit: 20.11.2012,12:50 Uhr

Sie habe dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 102 Abs.1 KFG i.V.m. § 101 Abs.1 lit.e KFG

Fahrzeug: pol. Kennzeichen X, PKW, Marke VW, Type Polo, Farbe grau.“

 

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 ist die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

 

Wer gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

Die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung wurde im Zuge einer Verkehrskontrolle durch die Polizeiinspektion Ampflwang im Hausruckwald festgestellt und der Behörde zur Anzeige gebracht.

 

Gegen die Strafverfügung vom 26.11.2012 haben Sie nach erhaltener Akteneinsicht vom 28.11.2012, mit Datum vom 11.12.2012 Einspruch bei der Behörde eingebracht.

 

In diesem Einspruch haben Sie die gesamte Strafverfolgung bestritten, wobei Sie folgendes angeführten:

 

"Der Polizeibeamte D M ging anschließend um das Auto herum. Schließlich sagte er zu mir, dass ich nun noch eine 2. Anzeige bekomme, da im Auto kein Hundegitter angebracht ist. Da sagen Sie jetzt nichts mehr oder? Ich konnte daraufhin wirklich nichts mehr sagen (denn wenn, dann wären es ja eh nur Märchengeschichten und Lüge, die ich erzähle). Zum Schluss erfolgte eine kurze Belehrung, dass es sich hierbei um eine schwere Übertretung handelt und sollte dies 3-mal passieren, so wäre der Führerschein weg.

 

Der Einspruch wird im Einzelnen begründet wie folgt:

1. Richtig ist, dass sich im Kofferraum des VW Pole ein ausgewachsener Golden Retriever befand. Ebenso ist richtig, dass sich kein Hundegitter im Auto befindet und ebenso auch keine Transportbox.

2. Ein geeignetes und stabiles Hundegitter für einen VW Polo hat es nach Auskunft des VW-Händlers nicht gegeben.

3. Eine Hundebox für die Größe eines Golden Retrievers passt nicht in den Kofferraum.

4. Allerdings gelten Gurte als geeignetes Mittel zur Ladungssicherung. Im Fond des VW Polo ist eine solche Gurtvorrichtung angebracht. Es ist eine solche Gurtvorrichtung, die es beispielsweise beim F zu kaufen gibt. Der Gurt ist zwischen der geteilten Rückenlehne in den Kofferraum gespannt und am Hund befestigt worden. Der Hund wurde von mir vor Antritt der Fahrt angegurtet. Ebenso wurden alle 3 Kopfstützen der Rückbank so eingestellt, dass es einem ausgewachsenem Golden Retriever nicht möglich ist, sich in den vorderen Fahrzeugbereich zu begeben.

5. Während der allgemeinen Fahrzeugkontrolle herrschten schlechte Witterungsbedingungen, Nebel. Die Heckscheibe war von außen feucht und von innen mit Hundesabber verschmiert.

6. Der Polizeibeamte hat sich überhaupt nicht vergewissert, ob der Hund im Kofferraum vorschriftsmäßig gesichert ist. Er hat nur durch einen Blick von außen sehen könne, dass sich kein Hundegitter zur Abgrenzung des Laderaumes im Auto befindet. Insbesondere befand sich der Karabiner des Gurtes auf der vom Polizisten abgewendeten Seite.

7. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und dem gezielten unter Druck setzen des Polizeibeamten während der gesamten Verkehrskontrolle, hab ich mich zu seinen Vorwürfen nicht mehr geäußert. Insbesondere behalte ich mir rechtliche Schritte gegen den Anzeiger ausdrücklich vor.

8. Ich habe im Anschluss ein paar Fotos gemacht, auf denen ersichtlich ist, dass es der Polizeibeamte - ohne weitere Kontrolle - nicht erkennen konnte, dass der Hund im Auto sehr wohl gesichert war.

 

Aus all den angeführten Gründen wird daher der Antrag gestellt das Verfahren gegen mich einzustellen."

 

Aufgrund Ihrer Angaben wurde mit Schreiben vom 17.12.2012 der Meldungsleger ersucht, eine Stellungnahme abzugeben.

 

Mit Schreiben vom 18.12.2012 ist dieser dem Ersuchen gefolgt, wobei er folgende Stellungnahme abgegeben hat:

 

"Zum Auftrag der BH-Vöcklabruck, den Meldungsleger bezüglich der Anzeige Stellung nehmen zu lassen wird berichtet, dass die Lenkerin des beanstandeten Fahrzeuges einen Beweis für die nicht ordnungsgemäße Sicherung des Hundes lieferte, indem sie ein Lichtbild dem Einspruch beifügte auf dem der ausgewachsene Golden Retriever unzureichend gesichert ist. Eine ordnungsgemäße Sicherung wäre für ein Tier dieser Größe nur durch ein zusätzliches Trenngitter gegeben gewesen. Die leitet sich aus einer Testreihe ab welche vom ÖAMTC durchgeführt wurde.

Des weiteren spricht auch das Kuratorium für Verkehrssicherheit eine Empfehlung für ein Trenngitter bzw. Trennnetz für mittelgroße Hunde (bis 50 cm Schulterhöhe) und eine Transportbox für große Hunde (mehr als 50 cm Schulterhöhe) zum sicheren Transport von Hunden aus. Dies insbesondere, da ein Hund mit einem Körpergewicht von ca. 20 kg bei einem Aufprall von 50 km/h mit dem Dreißigfachen des Körpergewichtes durch den Innenraum katapultiert werden könnte.

 

Vom Meldungsleger wurden diese Punkte beanstandet und zur Anzeige gebracht. Der Kofferraum wurde aufgrund der Gefahr, dass das im Fahrzeug befindliche Tier auf die B X laufen könnte und dadurch eine Gefährdung für den Straßenverkehr gegeben gewesen wäre, nicht geöffnet. Daher können keine Angaben darüber gemacht werden ob der Hund im Fahrzeug angeleint gewesen ist."

 

Dieser im Ermittlungsverfahren gewonnene Sachverhalt wurde Ihnen mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.01.2013 ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht.

 

Zu diesem Beweisergebnis haben Sie mit Schreiben vom 17.01.2013 folgende Stellungnahme abgegeben:

 

"Die Sachverhaltsdarstellung bzw. Stellungnahme des Meldungslegers wird zur Gänze bestritten, soweit nicht im Folgenden ausdrücklich Außerstreitsteilungen vorgenommen werden.

 

Zutreffend ist, dass die Beschuldigte im Kofferraum des VW Polos einen ausgewachsenen Golden Retriever mitführte und die Fahrgastzelle des Kombis nicht durch ein Trenngitter abgeteilt war. Hiezu ist ausdrücklich festzuhalten, dass es für einen KKW der Marke VW Polo laut Auskunft einer VW-Fachwerkstätte kein stabil zu befestigendes Trenngitter gibt.

 

Nichts desto trotz war der Hund im Kofferraum des Fahrzeuges so verstaut, dass er den Laderaum nicht verlassen und sich nur geringfügig, im gesetzlich erlaubten Maß, verändern konnte.

 

Zum einem ist festzuhalten, dass die Ladefläche des Polos so konzipiert ist, dass durch die Höhenverstellung der drei Kopfstützen der Rückbank, diese ohnehin wie ein Trenngitter wirken, da die offene Fläche zum Dach des Fahrzeuges dermaßen verringert werden kann, dass schon allein dadurch ein nach vorne Schleudern des Tieres verhindert wird. Zum anderen war der Hund zusätzlich mittels eines Gurtes, welcher zwischen der geteilten Rückenlehne befestigt war, gesichert, sodass auch dadurch jegliche Beeinträchtigung und Gefährdung vermieden wurde.

Aufgrund dieser zweifachen Sicherung des Golden Retrievers ist keinesfalls davon auszugehen, wie vom Meldungsleger behauptet, dass eine Übertretung gem. §§ 102 iVm 101 KFG eingetreten ist.

 

Wenn der Anzeiger ausführt, dass ein ordnungsgemäß gesicherter Transport eines ausgewachsenen Retrievers nur durch eine Transportbox im Kofferraum möglich wäre und hiezu auf eine Testreihe des ÖAMTCs sowie auf eine Empfehlung des VKI hinweist, so ist dem entgegen zu halten, dass weder eine Testreihe noch eine Empfehlung eine gesetzliche Grundlage darstellt und eine Übertretung nach den herangezogenen Bestimmungen des KFG allein dadurch Nichteinhaltung von Empfehlungen und dergleichen nicht eintreten kann.

 

Vielmehr ist es nach derzeitiger Gesetzeslage so, dass es keine gesetzliche Vorschrift für eine Gurtepflicht oder ein Verwahrung von Hunden in Transportboxen im PKW gibt.

 

In den Ladungssicherungsvorschriften im KFG ist lediglich ausgeführt, dass das Ladegut so zu verwahren ist, dass eine sichere Fahrt nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Wie das Ladegut also in diesem Fall der Golden Retriever nun tatsächlich gesichert wird, um diese Voraussetzung zu erfüllen, liegt im menschlichen Ermessen des Fahrzeuglenkers.

 

A V hat ihren Hund durch die Erhöhung der Kopfstützen und durch die Befestigung mit einem Gurt gesichert, dies ist jedenfalls als ausreichend zu beurteilen, sodass nicht von einer Übertretung nach den herangezogenen Bestimmungen ausgegangen werden kann.

 

Überdies ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass selbst der Anzeiger D M nicht von einer Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgegangen ist, da dieser in der Anzeige vom 6.12.2012 auf Seite 2 unter den Punkt „Beweismittel" ausführt, dass die Beladung keine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt Sohin wird der Vorwurf der Beeinträchtigung und Gefährdung, was ein essentielles Tatbestandmerkmal zur Verurteilung nach den einschlägigen Bestimmungen darstellt, vom Meldungsleger selbst ad absurdum geführt.

 

Wenn der Anzeiger vermeint durch die von A V vorgelegten Lichtbilder würde bewiesen, dass der Hund nicht ordnungsgemäß gesichert gewesen sei, so ist diese Schlussfolgerung einerseits vollkommen unrichtig und andererseits stellt dies eine rechtswidrig vom ML vorweggenommene Beweiswürdigung dar. Die Auswertung und Würdigung der Beweismittel ist einzig und allein der Behörde vorbehalten. Die vorweggenommene Beweiswürdigung ist eine Kompetenzüberschreitung eines übereifrigen Organs der Sicherheitsverwaltung und scheint es dessen einziges Interesse zu sein, eine Verurteilung herbeizuführen.

 

Tatsächlich ist es so, dass mit den bereits vorgelegten Lichtbildern dargestellt wird, dass von außen nicht beurteilt werden kann, dass der Retriever nicht gesichert ist. Die „nicht ordnungsgemäße Sicherung" des Hundes stellt in diesem Fall lediglich eine Vermutung des Anzeigers dar, welche mit den Fotos widerlegt wird. Auf eine Vermutung kann eine Verurteilung im Verwaltungsstrafverfahren nicht gestützt werden, zumal kein Beweismittel für das Vorliegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung vorhanden ist. Im konkreten Fall fehlt das einzige Beweismittel für eine Verurteilung, nämlich die eigene dienstliche Wahrnehmung eines Organes. Dies bestätigend führt der Polizist selbst in seiner Stellungnahme vom 18.12.2012 aus, er könne keine Angaben darüber machen, ob der Hund im Fahrzeug angeleint gewesen ist.

 

Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ist auszuführen:

 

Die Beschuldigte kann auf ein Einkommen in Höhe von € 720,- monatlich netto verweisen, hat weder Vermögen noch Sorgepflichten.

 

Aus all den angeführten Gründen ist die vorgeworfene Tat - mangels ausreichender Beweismittel - nicht als Erwiesen zu erachten und wird daher gestellt der Antrag das Verwaltungsstrafverfahren VerkR96-24355-2012-rm einzustellen."

 

Gemäß § 18 Abs.1 AVG hat sich die Behörde bei der Erledigung von Verfahren so viel als möglich einfacher, rascher und kostensparender Erledigungsformen zu bedienen.

 

Gemäß § 45 Abs.1 bedürfen Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind und solche für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.

 

Gemäß § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

 

Die Verwaltungsübertretung ist somit als erwiesen anzunehmen und ist diese aus den Beweisunterlagen nachzuweisen.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 ist die Ladung (dazu zählen auch Haustiere - inbesondere Hunde) und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften (dazu zählt auch eine Vollbremsung) standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können

 

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Tiere fallen unter die Ladungssicherungsvorschrift des Kraftfahrgesetzes. Ladungen und damit auch Tiere sind demnach so zu verwahren und durch geeignete Mittel zu sichern, dass eine sichere Fahrt nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Dies bedeutet, dass ua. Hunde im Auto so unterzubringen sind, dass nach menschlichem Ermessen auch im Fall einer Vollbremsung oder gar eines Unfalles möglichst wenig passieren kann. Nicht zwingend erforderlich ist, dass ein Hund in einem entsprechenden Behältnis im Kraftfahrzeug transportiert werden muss, sondern für einen sicheren und straffreien Transport Hundebox, Hundegitter, aber auch ein Sicherheitsgurt geeignet ist. Gegenständlich war der sehr kleine Hund der Rasse „Malteser" mit einem Anschnallgurt am Beifahrersitz angegurtet und konnten keine Feststellungen dazu getroffen werden, dass der Hund nicht ordnungsgemäß gesichert gewesen ist. Erkenntnis vom UVS-Kärnten vom 30.03.2012, ZI.: KUVS-2382-2383/7/2011

 

In Ihrem Fall sei erwähnt, dass es sich hierbei um einen ausgewachsenen Golden Retriever gehandelt hat, welcher ein Durchschnittsgewicht von ~ 40 kg aufweist.

 

Es kann somit nicht von einer geeigneten Ladungssicherung gesprochen werden.

 

Zur näheren Erläuterung wird auf die vom Meldungsleger erwähnten Testberichte verweisen:

http://www.oeamtc.at/?id=2500,1129779,,#knot:0

http://www.oeamtc.at/html seiten/crashtest/Specials/Tiersicherung 2008/hund unaesichert.htm http://www.oeamtc.at/html seiten/crashtest/Specials/Tiersicherung 2008/uebersicht.htm http://www.oeamtc.at/html seiten/crashtest/Specials/Tiersicherung 2008/boxladeraum.htm.

 

Weiters ist anzumerken, dass Sie selbst festgehalten haben, dass kein Trenngitter bzw. Transportbox verwendet wurde.

 

Eine Sicherung lediglich mit einem Gurt und durch Verstellen der Kopfstützen stellt keinesfalls eine geeignete Ladungssicherung im Sinne der zitierten Vorschriften, unter Berücksichtigung des Gewichtes eines Golden Retrievers und der Möglichkeit einer Vollbremsung dar.

 

Zu den Bestimmungen des § 19 VStG 1991 wird auf die von Ihnen gemachten Angaben verwiesen.

 

Strafmildernd wurde Ihre bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet. Straferschwerende Umstände lagen nicht vor.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet sich auf die gesetzlichen Bestimmungen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

2. In der fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung führt der Berufungswerberin aus:

 

I. BERUFUNG gem.  § 51 VStG

 

1. GEGENSTAND DER BERUFUNG

 

Gegen das Straferkenntnis der BH Vöcklabruck vom 02.05.2013 zu GZ: VerkR96-24355-2012-rrn, zugestellt am 07.05.2013 erhebt die Rechtsmittelwerberin durch ihre ausgewiesene rechtsfreundliche Vertretung binnen offener Frist gemäß § 51 VStG nachstehende

 

BERUFUNG

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich und wird diese ausgeführt, wie folgt:

 

2. SACHVERHALT:

 

Am 20.11.2012 gegen 12.50 Uhr wurde A V, Lenkerin des PKWs, VW Polo, X, vom Polizeibeamten D M angehalten und wurde der Berufungswerberin von diesem vorgeworfen den im Kofferraum des VW Polos mitgeführten Hund, ein Golden Retriever, nicht vorschriftsmäßig verwahrt zu haben. In weiterer Folge wurde durch den genannten Beamten bei der BH Vöcklabruck Anzeige erstattet.

 

Daraufhin wurde der Rechtsmittelwerberin von der BH Vöcklabruck eine Strafverfügung zugestellt, durch welche ein Strafbetrag in Höhe von € 150,00 vorgeschrieben wurde.

 

Dagegen hat A V fristgerecht Einspruch erhoben und ausgeführt, dass ein ausgewachsener Golden Retriever im VW Polo mitgeführt wurde, dieser im Kofferraum des Polos verwahrt war und durch einen Gurt, der zwischen den geteilten Rückenlehnen durchgeschoben wurde, gesichert war. Zusätzlich wurde erklärt, dass die drei Kopfstützen der Rückbank des gegenständlichen Fahrzeuges so eingestellt waren und sind, dass das Tier schon allein deshalb nicht nach vorne -in die Fahrgastzelle- geschleudert werden kann.

 

In der daraufhin eingeholten Stellungnahme des Meldungslegers führte dieser aus, dass für einen Hund dieser Größe eine ordnungsgemäße Sicherung nur durch ein zusätzliches Trenngitter gegeben gewesen wäre, dies würde sich aus einer Testreihe des ÖAMTC, sowie aus Empfehlungen des VKI ableiten lassen. Der Kofferraum wäre vom Meldungsleger nicht geöffnet worden, weshalb von ihm keine Angaben darüber gemacht werden können, ob der Hund angegurtet gewesen war.

 

In der weiteren Stellungnahme durch die ausgewiesene Rechtsvertreterin der Rechtsmittelwerberin wurde unter anderem festgehalten, dass der Hund im Kofferraum so verstaut war, dass er den Laderaum nicht verlassen und sich nur geringfügig, im gesetzlich erlaubten Maß, verändern konnte. Die Ladefläche des VW Polos ist so konzipiert, dass allein durch die Höhenverstellung der drei Kopfstützen der Rückbank diese wie ein Trenngitter wirken, da die offene Fläche zwischen Kopfstützen und Himmel so verkleinert wird, dass schon allein dadurch ein nach vorne Schleudern des Tieres verhindert wird. Zusätzlich war der Hund mittels eines Gurtes, der zwischen der geteilten Rücklehne befestigt war gesichert, sodass damit jede Beeinträchtigung und Gefährdung vermieden wurde. Aufgrund dieser doppelten Sicherung ist keine Übertretung gem. § 102 iVm § 101 KFG eingetreten.

 

Weiters wurde ausgeführt, dass Testreihen und Empfehlungen des ÖAMTC bzw. VKI keine gesetzliche Grundlage darstellen. Überdies wurde vorgebracht, dass die Behauptung der Hund sei nicht ordnungsgemäß gesichert gewesen, lediglich eine Vermutung des Meldungsleger darstellt, zumal nicht einmal der Kofferraumdeckel des Fahrzeuges geöffnet worden war und daher keine eigene dienstliche Wahrnehmung eines Organes vorliegt. Es wurde beantragt das Verfahren gegen A V einzustellen.

 

In der Zwischenzeit wurde von der BH Vöcklabruck am 14.2.2013 ein weiteres Schreiben betreffend Zahlungsaufforderung an die Rechtsmittelwerberin übermittelt mit dem Inhalt, dass die Strafverfügung seit dem 6.12.2012 rechtskräftig sei, dies trotz fristgerecht eingebrachten Einspruches und obwohl zu diesem Zeitpunkt die Strafverfügung keinesfalls rechtskräftig sein konnte, zumal keine zwei Wochen seit der Zustellung dieser vergangen waren. Dies wurde telefonisch gerügt und in der Folge von der BH geändert.

 

Trotz des ausführlichen schriftlichen Vorbringens der Rechtsmittelwerberin hat die Erstbehörde, ohne darauf überhaupt einzugehen, abschlägig entschieden und im nunmehr angefochtenen erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 02.05.2013 ausgeführt, dass ein ausgewachsener Golden Retriever im Kofferraum transportiert worden war und sich im Fahrzeug keine Transportbox oder eine stabile Abtrennung befunden hat, weshalb eine Übertretung gemäß der herangezogenen Bestimmungen begangen worden war. Begründet wurde dies damit, dass ein ausgewachsener Golden Retriever ein Gewicht von rund 40 kg aufweisen würde und somit nicht von einer ordnungsgemäßen Ladungssicherung gesprochen werden könne.

 

 

3. ZULÄSSIGKEIT DER BERUFUNG

 

Gegen das Straferkenntnis der BH Vöcklabruck ist gemäß § 51 VStG die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zulässig.

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde zugestellt am 07.05.2013. Die vorliegende Berufung ist daher rechtzeitig.

 

4. BERUFUNGSERKLÄRUNG

 

Die Rechtsmittelwerberin erachtet sich durch das gegenständliche Straferkenntnis in ihrem subjektiven Recht auf Nichtbestrafung bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Tatbestände für eine Bestrafung verletzt und wird daher das Straferkenntnis seinem gesamten Umfang nach angefochten.

 

5. BERUFUNGSGRÜNDE

 

Das angefochtene Straferkenntnis ist aus nachfolgenden Gründen rechtswidrig:

 

Zunächst ist festzuhalten, dass die Rechtsmittelwerberin am 20.11.2012 gegen 12.50 Uhr im VW Polo einen ausgewachsenen Golden Retriever mitgefühlt hat, welcher ein Körpergewicht rund 30 kg aufweist.

 

Der Retriever wurde im Kofferraum des gegenständlichen Fahrzeuges, also getrennt von der Fahrgastzelle, verwahrt, Im Fahrzeug befindet sich zur Abtrennung des Kofferraums kein Trenngitter.

 

Der Hund war im Kofferraum des VW Polos mittels eines Gurtes für Hunde mit einem Körpergewicht von über 25 kg befestigt und somit gesichert. Hiezu war der Gurt zwischen der geteilten Rückbank durchgeführt und am Hund befestigt worden. Der Gurt verhindert, dass der Hund, für den Fall, dass der Kofferraumdeckel aufspringt, heraushüpfen kann oder sich der Hund in den ohnehin klein dimensionierten Kofferraum besonders bewegen kann. Mit dieser Sicherung hat das Tier fast keine Bewegungsfreiheit im PKW. Allein die Sicherung des Hundes durch einen Gurt -im Fond des PKWs- ist als ausreichend im Sinne der Ladungssicherungsvorschriften des KFG anzusehen. Nichts desto trotz wurden zusätzlich die drei Kopfstützen der Rückbank so In die Höhe gestellt, dass zwischen den Kopfstützen und dem Dach nur mehr 8 cm Platz war und somit der Retriever Im Falle einer Vollbremsung nicht nach vorne geschleudert werden kann. Der. Abstand zwischen den Kopfstützen zueinander beträgt lediglich 12 cm, sodass auch ein Nachvorneschleudern des Tieres im Freiraum zwischen den Kopfstützen unmöglich ist, dies gilt selbstverständlich besonders bei einem Tier mit ca. 30 kg Gewicht. Nicht unbeachtet darf in diesem Zusammenhang bleiben, dass die Rechtsmittelwerberin die Heckfläche -durch die Herausnahme des oberen Bodenbelages im Kofferraum des VW Polos- insofern tiefer und damit für den Golden Retriever sicherer gemacht hat, als dieser in der Folge um rund 12 cm unterhalb der Rückenlehne sitzt oder liegt, wie der Hund der Berufungswerberin, der überwiegend während der Fahrt liegend schläft. Dadurch ist ein zusätzlicher Sicherheitsfaktor eingetreten.

 

Damit ist klargestellt, dass durch die ausreichend feste Abgrenzung des Lade-/Kofferraumes ein Durchdringen („Nachvorneschleudern") des Hundes verhindert wird. Folglich greifen somit im konkreten Fall die Tatbestandsmerkmale der herangezogenen Bestimmungen nicht. Außerdem gibt es nicht einmal eine gesetzlich verankerte Anschnallpflicht für Hunde.

 

Vollkommen unrichtig ist daher die Behauptung der Erstbehörde, dass von keiner ausreichenden Ladungssicherung gesprochen werden kann, weil ein ausgewachsener Golden Retriever ca. 40 kg wiegt und daher das Anschnallen nicht ausreicht.

 

Die Erstbehörde übersieht dabei die Diskrepanz, dass in der von ihr zitierten Entscheidung des UVS Kärntens -in der es als „ausreichend gesichert" angesehen wurde, dass ein Malteser „am Beifahrersitz angeschnallt" transportiert wurde, und im gegenständlichen Fall der Golden Retriever nicht am Beifahrersitz, sondern „im Kofferraum angeschnallt" befördert wurde und überdies durch die 3 höhergestellten Kopfstützen geschützt war. Die von der Erstbehörde angeführte Begründung ist somit nicht stichhaltig, zumal nicht auf den essentiellen Unterschied -Transport am Beifahrersitz bzw. im Kofferraum ­eingegangen wurde.

 

Außerdem ist dazu festzuhalten, dass auch ein ordentlich gestrafftes Anschnallen mit Gurt am Beifahrersitz für einen ca. 40 kg schweren Hund ausreichen müsste, zumal ja auch die meisten Personen, die am Beifahrersitz mitfahren und angeschnallt sind, mehr als 40 kg Körpergewicht aufweisen und ein Gurt diesem Gewicht im Zuge einer Vollbremsung jedenfalls standhalten muss.

 

Selbst in der vom ML und von der erstinstanzlichen Behörde als Entscheidungsgrundlage herangezogenen Testreihe des ÖAMTC (Artikel Crashtest; Tiersicherung im PKW) ist festgehalten, dass auch Gurte sicherer für die Insassen sind und damit das Verletzungsrisiko sinkt.

Erwähnt ist in diesem Artikel explizit nur, dass ein nicht gesicherter Hund aber auch eine lockere Sicherung des Hundes mittels Gurt auf der Rückbank gefährlich ist, Da dies jedoch in der vorliegenden Causa nicht der Fall war, geht die darauf gestützte Begründung der Erstbehörde vollkommen ins Leere. Denn ein straffer Gurt auf der Rückbank, so -wie erwähnt- die zitierte Testreihe, ist sicherer für Insassen und sinkt damit das Verletzungsrisiko, Da im Artikel weder auf das Gewicht noch auf die Größe des Hundes abgestellt wurde, hat dies für alle Hundegrössen zu gelten.

 

Zudem ist die Erstbehörde in der von ihr zitierten Entscheidung des UVS Kärntens nicht darauf eingegangen, dass es der UVS Kärnten nicht als zwingend erforderlich ansieht, dass ein Hund in einem entsprechendem Behältnis im KFZ transportiert werden muss, sondern für einen sicheren und straffreien Transport entweder eine Hundebox oder ein Hundegitter oder aber auch einen Sicherheitsgurt als geeignet betrachtet. Dies ohne jegliche Unterscheidung hinsichtlich der Größe oder des Gewichtes des Hundes,

 

Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Erstbehörde -im Hinblick auf diesen UVS-Entscheid-davon ausgehen hätte müssen, dass allein die Sicherung des Golden Retrievers durch Verwahrung im tiefer gelegten Kofferraum mittels Sicherheitsgurt allen gesetzlichen Vorschriften betreffend die Sicherung des Ladegutes entspricht Das Verwaltungsstrafverfahren gegen A V hätte daher eingestellt werden müssen.

 

Aufgrund der rechtsirrigen Interpretation der Erstbehörde, der von ihr herangezogenen Entscheidung, ist Rechtswidrigkeit eingetreten.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist das Ladegut so zu verwahren, dass es einem normalen Fahrbetrieb standhält. Zum normalen Fährbetrieb zählen vorhersehbare und beherrschbare Gefahrensituationen, wie ua eine Notbremsung und kontrolliertes Auslenken, nicht jedoch ein Verkehrsunfall.

 

Für den Fall einer Notbremsung ist mit der von der Rechtsmittelwerberin vorgenommenen Ladungssicherung genüge getan, da der Hund einerseits durch obig ausführlich dargestellten Maßnahmen nicht nach vorne geschleudert werden kann und andererseits für den Fall, dass sich die Kofferraumtür öffnet, der Hund mittels Sicherheitsgurt so gesichert ist, dass ein selbständiges Verlassen des PKWs durch das Tier nicht möglich ist.

 

Beweis:    einzuholendes kfz-technisches SV-Gutachten,

allenfalls auch einzuholende Expertise aus dem Bereich der Tiermedizin,

Beilage ./A Lichtbildkonvolut zeigend die Abmessungen im Kofferraum des VW Polos

Beilage ./B Handskizze zeigend Maße des gegenständlichen Kofferraums

 

Weiters übersieht die Erstbehörde, dass durch die einschlägige gesetzliche Bestimmung betreffend Ladegut im KFG ein Ermessen für den Fahrzeuglenker insofern eingeräumt wurde, als ihm die Variante, wie sein Ladegut gesichert wird, zur selbständigen Entscheidung überlassen wurde, sofern das Ladegut in der Folge ausreichend im Sinne des Gesetzes sicher verwahrt ist.

 

Wird in einer gesetzlichen Bestimmung, wie hier, ein Ermessen eingeräumt, so ist die Behörde verpflichtet, eine besonders ausführliche Begründung anzuführen, warum ihrer Ansicht nach, die von der Berufungswerberin vorgenommene Sicherung des Hundes, nicht als akzeptabel erscheint. Dies hat die Erstbehörde unterlassen. Sie hat lediglich in einem Zweizeiler ausgeführt, dass ein Hund von rund 40 kg nicht ausreichend gesichert ist.

 

Dies genügt naturgemäß nicht, um der erweiterten Begründungspflicht der Behörde für ein gesetzlich eingeräumtes Ermessen nachzukommen, weshalb das Straferkenntnis auch aus diesem Grund rechtswidrig ist.

 

Sollte widererwarten der UVS dennoch der Ansicht sein, dass der Golden Retriever der Berufungswerberin nicht sorgfältig genug im PKW gesichert war, was jedoch aufgrund obiger Ausführungen nicht zu erwarten ist und die Erfordernisse betreffend die gehörige Sicherung eines Hundes im PKW erheblich überspannen würde, so Ist jedenfalls nur von einer besonders geringen bzw. gar keiner Gefährdung und damit einhergehend nur von einem außerordentlich geringfügigen Verschulden der Rechtsmittelwerberin auszugehen, was eine Vorgehensweise gemäß § 21 VStG rechtfertigen würde, zumal selbst der ML ausdrücklich in seiner Anzeige erklärt, dass die Beladung keine Gefährdung der Sicherheit darstellt. Es ist daher von einer Bestrafung abzusehen und ist eine Ermahnung vollkommen genug, um den Unrechtsgehalt des Verhaltens zu sühnen.

 

6. BERUFUNGSANTRÄGE

 

Aus all den angeführten Gründen werden an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberästeneich gestellt nachfolgende

 

ANTRÄGE:

 

Ø  Gemäß § 51e VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung, in welcher jedenfalls ein kfz-technischer SV beigezogen wird, durchzuführen

und

Ø  das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 VStG einzustellen;

in eventu

das Verfahren aufgrund der Geringfügigkeit des Verschuldens sowie der unbedeutenden Folgen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung bei einer Ermahnung gemäß § 21 VStG bewenden zu lassen;

in eventu

Ø  die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.

 

II. URKUNDENVORLAGE:

 

Dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich werden nachfolgende Urkunden in Ablichtung vorgelegt und wird beantragt, diese zum Akt zu nehmen:

 

Beilage: ./A Lichtbildkonvolut zeigend Kofferraum und Abmessungen des gegenständlichen VW Polos

./B Handskizze zeigend Maße des Kofferraum des Polos

 

A V.

 

 

2.1. Mit diesen Ausführungen ist die Berufungswerberin im Ergebnis im Recht!

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Verfahrensakt in einem losen und nicht durchnummerierten Konvolut zur Berufungsentscheidung vorgelegt; Der Unabhängige Verwaltungssenat ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte mit Blick auf § 51e Abs.2 Z1 VStG entfallen.

 

 

4. Sachverhalt:

Aus der knappen und sich überwiegend auf die Wiedergabe des Gesetzestextes reduzierenden Anzeige lässt sich entnehmen, dass die Berufungswerberin im Gepäcksraum ihres Fahrzeuges einen Hund der Rasse Golden Retriever mitführte.  Das die zu diesem Verfahren führende Amtshandlung allenfalls nicht konsensvoll verlaufen ist, lässt etwa der Hinweis erschließen, wonach die Berufungswerberin dem Meldungsleger gegenüber bemerkt haben soll, „wenn sie mich anzeigen müssen, dann zeigen sie mich bitte an.“ Darauf wird ebenfalls in der Berufung hingewiesen, dass seitens des Einschreiters allenfalls der Sachlichkeit nicht dienliche Emotionen im Spiel gewesen wären.

Anzumerken ist an dieser Stelle jedoch, dass mit diesem Transport selbst laut Einschätzung des Meldungslegers eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht einhergegangen ist.

Aus dem von der Berufungswerberin vorgelegten Fotomaterial betreffend die Beschaffenheit des Verwahrungsraumes geht hervor, dass alleine schon bei logischer Betrachtung, ja selbst bei einer starken Bremsung, der beförderte ca. 30 kg schwere Hund nicht in den Fahrerbereich gelangen hätte können. Die Berufungswerberin verweist diesbezüglich durchaus nachvollziehbar auf die drei derart hoch eingestellten hinteren Kopfstützen, sodass nur mehr ein Freiraum von kaum 10 cm zum Fahrzeugdach verblieb. Auch der seitliche Abstand der Kopfstützen zueinander war so eng, dass der Hund nicht nach vorne gelangen hätte können. Insgesamt ergibt dies mit den lt. Skizze 41 cm hohen Rückenlehnen eine 70 cm hohe Trennwand zum Fahrgastraum. Im Falle einer Notbremsung hätte der Hund höchstens gegen die Rücksitze gedrückt werden können.

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass etwa in bekannter ständiger Praxis Jagdhunde, insbesondere auf kurzen Wegstrecken, auf eben diese Weise transportiert zu werden pflegen. Es wäre wohl weitgehend lebensfremd zu erwarten, dass für kurze Fahrten ein Hund stets in eine Tierbox gesperrt werden müsste.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die hier auf die Verletzung von Ladungssicherungspflichten  gestützte Anzeige als nicht nachvollziehbar. Wie oben schon festgestellt, wurde in der vermeintlichen  „nicht gesicherten Ladung“ selbst vom Meldungsleger keine damit verbundene Gefährdung der Verkehrssicherheit“ gesehen. Das ein Hund nur schwer als Ladung einzustufen ist liegt alleine schon sprachgebräuchlich durchaus nahe. Auch das sollte hier nicht verschwiegen bleiben.

 

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Die Bestimmung des § 101 Abs.1 lit.e KFG besagt zur Ladungssicherung, dass die „Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden ….“

 

 

5.1. Alleine dieser Gesetzeswortlaut lässt in seinem Regelungsziel nur den Rückschluss auf ein Transportmaterial zu, welches es gegen die Wirkung der fahrdynamischen Kräfte primär auf der Ladefläche des Fahrzeuges  zu sichern gilt. Wohl kaum können in diesen technischen Ausführungen über die Art der Sicherung Tiere begriffen werden.

Die lit.e wurde erst durch BGBl. I Nr. 60/2003 dem § 101 Abs.1  KFG eingefügt. Die parlamentarischen Materialien verweisen darin betreffend den Transport von Tieren explizit auf die „speziellen Bestimmungen“ des Tiertransportgesetzes (23 dBlg XXII GP Seite 15).

Das demnach unter Ladung auch mittransportierte Tiere (Hunde) zu begreifen wären, lässt sich folglich dem Willen des Gesetzgebers nicht zusinnen. Selbst die von der Behörde erster Instanz zitierten Websites lassen einen derartigen Schluss nicht zu, vielmehr verstehen sich diese Testberichte bloß Empfehlungen des ÖAMTC´s, der, wie  ebenfalls seiner Website zu finden ist, die Rechtsauffassung vertritt, dass etwa ein ungesichert im Fahrzeug mitgeführter Hund keine Verletzung der Ladungssicherungspflicht darstelle. Der Behörde erster Instanz kann daher in ihrer umfassend ausgeführten Begründung des Schuld- u. Strafausspruches nicht gefolgt werden.

Vielmehr ist der Berufungswerberin insbesondere darin zu folgen, dass im Ergebnis Empfehlungen von diversen Autofahrerorganisationen oder Verkehrssicherheitsunternehmen einem Gesetz keine strafbarkeitsbegründende Inhalte zugedacht werden dürfen. Im übrigen würde die Ausdehnung eines Verwaltungsstraftatbestandes über dessen klaren Wortlaut hinaus einen klaren Verstoß gegen den Grundsatz „keine Strafe ohne Gesetz“ nach sich ziehen

 

 

5.2. Angesichts der Verfahrenseinstellung kann es auf sich bewenden, dass hier selbst der in Wortkaskarden ausufernde Spruch einer nachvollziehbaren Logik des vermeintlichen  Fehlverhaltens weitgehend entbehrt. Vor Antritt der Fahrt sich über den Transport nicht überzeugt zu haben entbehrt in diesem Zusammenhang zumindest einer inhaltlichen Logik. Die Zitierung des gesamten Absatzes der Rechtsnorm geht wohl an diesem Zweck vorbei, sodass der Spruch iSd § 44a Abs.1 VStG besser auf die wesentlichen Tatbestandselemente zu reduzieren wäre.

Hier ist jedoch das Verfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen nachdem der von der Berufungswerberin getätigte Transport des Hundes im Gepäcksteil ihres Fahrzeuges keinen Verstoß gegen die kraftfahrrechtlichen Ladungssicherungspflichten darstellt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten. 

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

VwSen-167834/2/Br/Ai vom 29. Mai 2013

 

Erkenntnis

 

 

Rechtssatz

 

KFG 1967 §101 Abs1 lit e

 

Allein der Gesetzeswortlaut des § 101 Abs 1 lit e KFG lässt in seinem Regelungsziel nur den Rückschluss auf ein Transportmaterial zu, welches es gegen die Wirkung fahrdynamischer Kräfte primär auf der Ladefläche des Fahrzeugs zu sichern gilt. Dass unter „Ladung“ auch mittransportierte Tiere zu begreifen wären, lässt sich auch dem Willen des Gesetzgebers nicht zusinnen. Die parlamentarischen Materialien verweisen betreffend den Transport von Tieren explizit auf die „speziellen Bestimmungen“ des Tiertransportgesetzes (ErläutRV 23 BlgNR XXII. GP 4).

 

 

 

 

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