Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167872/12/Br/Ai

Linz, 08.07.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier, über die Berufung von Herrn F W, geb. X, P, G, gegen das Straferkenntnis Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, vom 16. Mai 2013, Zl.: VerkR96-1442-2013-BER, nach der am 8.7.2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.            Die Berufung wird statt gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

II.         Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 – AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 – VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 u. 2 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Straferkenntnis wurden wider den Berufungswerber Geldstrafen von 2 x 40 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafen von je 19 Stunden  verhängt, weil er am 27.6.2012 um 23:58 Uhr und 23:59 Uhr, in T, L und J jeweils die Änderung der Fahrtrichtung (Rechtsabbiegen) nicht angezeigt habe.

Das Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 21.5.2013 (Datum des Poststempels) durch Hinterlegung beim Postamt G hinterlegt.

Die dagegen erhobene Berufung übermittelte der Berufungswerber am 6.6.2013 um 04:38 Uhr per Email an die Behörde erster Instanz.

 

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat den Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Am Rechtsmittel wurde der Hinweis „Termin verspätet“ angebracht, nicht jedoch am Vorlageschreiben.

 

 

2.1. Dem Berufungswerber wurde mittels h. Email am 18. Juni 2013 die vermutliche Verspätung des Rechtsmittels zur Kenntnis gebracht. Mit diesem Schreiben wurde eine Frist von einer Woche zur Äußerung eröffnet, insbesondere mit Blick auf einen allenfalls späteren Beginn des Fristenlaufes.

Dem kam der Berufungswerber mit einer Mitteilung vom 4.7.2013 und der Vorlage eines Tagesberichtes für den 22. Und 23. Mai 2013 nach. Ebenfalls wurden deren Inhalte auch noch im Rahmen der zwischenzeitig bereits anberaumt gewesenen Berufungsverhandlung erörtert. Demnach wurde glaubhaft gemacht, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Hinterlegung wegen seiner Ortsabwesenheit von diesem Vorgang keine Kenntnis erlangen hat können.

 

 

 

3. In der Sache wurde Beweis erhoben durch Verlesung des erstinstanzlichen Verfahrensaktes anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, der Einvernahme des Berufungswerbers als Beschuldigten und der beiden Einschreiter, BezInsp. R und Inspin. T.

Die Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung ohne Angaben von Gründen nicht teil.

 

 

4. Sachverhalt:

Der Berufungswerber wurde am fraglichen Tag von den späteren Anzeigelegern vorerst beanstandet, als er mit seinem Taxi im Stadtzentrum von T bei einem Internetportal sein Fahrzeug abstellte um dort persönliche Sachen (Büroangelegenheiten) online zu erledigen. Dabei wurde er von den Anzeigelegern beanstandet, dass er dort nicht stehen dürfe. Dabei dürften divergente Rechtsauffassungen aufgetreten sein, die dazu führten, dass dem Berufungswerber seitens der beanstanden Polizeibeamten nachgefahren wurde, wobei er zweimal beim Rechtsabbiegen diesen Vorgang nicht durch Blinken angezeigt haben soll.

Dies bestreitet der Berufungswerber, vermeint aber gleichzeitig, dass dies auch gar nicht notwendig gewesen wäre, weil dadurch andere Straßenbenützer nicht betroffen worden sein konnten.

Dies bestätigen im Ergebnis auch die beiden Polizeibeamten als Anzeiger. Sie seien im Abstand von einigen Fahrzeuglängen im 30 Km/h-Beschränkungsbereich nachgefahren und hätten dabei das Nichtblinken beim Rechtsabbiegen eindeutig wahrnehmen können. Jedoch waren weder sie, noch andere Fahrzeuge in der Fahrdisposition beeinträchtigt worden. Dies scheint tageszeitbedingt (Mitternacht) auch durchaus logisch. Die Zeugen scheinen offenbar das  Gebot des § 11 Abs.2 StVO bloß  auf den Selbstweck reduziert beurteilt zu haben.  Das Motiv dieser ohne Anhaltung, sondern bloß nach dem Kennzeichen erfolgten Anzeige, deren Bearbeitung letztlich einen hohen Verwaltungsaufwand nach sich zog, muss an dieser Stelle auf sich bewenden bleiben.

 

 

4.1. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Nach § 11 Abs.2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.

Das wesentliche Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach § 11 Abs.2 StVO liegt in dem Vorwurf, dass der Fahrzeuglenker die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht so rechtzeitig angezeigt hat, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können (VwGH 22.3.1995, 94/03/0319).

Nur beide Aspekte zusammen erfüllen die Voraussetzung für diese Schutznorm (vgl. ZfVB 1989/1254 mit Hinweis auf VwGH verst. Sen. 3.10.1985, 85/02/0053 u. ZfVB 1986/3/1344).

Wie oben festgestellt wurden keine Anhaltspunkte evident, inwiefern sich dadurch andere Verkehrsteilnehmer auf diesen Vorgang nicht hätten einstellen können bzw. irritiert worden wären. Weder aus der Anzeige und insbesondere auch nicht den zeugenschaftlichen Angaben der Polizeibeamten, lässt sich ein Umstand ableiten, dass die Anzeige der Fahrtrichtungsänderung im Sinne des Gesetzes erforderlich gewesen wäre.

Rechtlich war daher das Straferkenntnis in den beiden Punkten zu beheben und das Verfahren iSd § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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