Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-260473/4/Wg/AE

Linz, 02.07.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des x gegen Spruchabschnitt II. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 23.4.2013, GZ: Agrar96-7-2013-Zm und Wa96-8-2013-Pre, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes, zu Recht erkannt:

Die Berufung gegen Spruchabschnitt II. des Straferkenntnisses vom 23.4.2013 wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Aufgrund des vorgelegten Aktes, der Ausführung im Berufungsschriftsatz und nach Wahrung des Parteiengehörs durch den UVS steht folgender Sachverhalt fest:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems (in folgenden: belangte Behörde) lastete dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit Straferkenntnis vom 23.4.2013, GZ: Agrar96-7-2013-Zm und Wa96-8-2013-Pre, folgende Verwaltungsübertretungen an:

"I. Sie haben am 05.03.2013 in den Vormittagsstunden auf der Wiesenfläche im Bereich der Liegenschaft x, Gülle auf durchgefrorenen Boden ausgebracht, obwohl die Ausbringung von Gülle (Jauche) auf durchgefrorene Böden verboten ist.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§49 Abs. 1 Ziffer 9 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Ziffer 1 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 i.d.g.F.

 

II. Sie haben am 05.03.2013 in den Vormittagsstunden auf der Wiesenfläche im Bereich der Liegenschaft x, ca. 40 bis 50 m3 Gülle ausgebracht und gelangte in weiterer Foige in den x. Sie haben somit durch auffallende Sorglosigkeit oder vorsätzlich eine erhebliche, nicht durch eine Bewilligung gedeckte Gewässerverunreinigung bewirkt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 137 Abs. 3 Ziffer 10 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 i.d.g.F.

 

Die belangte Behörde verhängte zu I. und II. Geldstrafen von jeweils 300 Euro und Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 72 Stunden. Der zu zahlende Gesamtbetrag beläuft sich (incl Verfahrenskostenbeitrag) auf 660 Euro. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Straferkenntnisses wird darauf hingewiesen, dass die Berufung innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder mündlich einzubringen ist. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Berufungswerber das Recht hat, in Verfahren vor dem UVS eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Das Straferkenntnis wurde am 25. April 2013 nach einem erfolglosen Zustellversuch beim Postamt x hinterlegt. Beginn der Abholfrist war der 25.4.2013.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Berufung. Der Bw führt darin aus, das Straferkenntnis sei ihm am 29. April 2013 zugestellt worden. Er beantragte das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und gemäß § 21 VStG von einer Strafe abzusehen, allenfalls eine Ermahnung auszusprechen. Die Gemeinde x übermittelte der belangten Behörde die Berufung am 13.5.2013 per E-Mail.

 

1.3. Die belangte Behörde legte den Verfahrensakt dem UVS als zuständiger Berufungsbehörde zur Entscheidung vor. Der UVS wahrte mit Schreiben vom 31.5.2013 das Parteiengehör und teilte dem Berufungswerber mit, dass gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz das Straferkenntnis mit dem Beginn der Abholfrist am 25.4.2013 als zugestellt gilt, weshalb die am 13.5.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft eingelangte Berufung verspätet sei.

 

1.4. Der Berufungswerber hat dazu innerhalb der festgesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

 

 

 

2. Der UVS hat dazu erwogen:

 

2.1. Gemäß der Geschäftsverteilung des UVS hat das Einzelmitglied Mag. Weigl über Spruchabschnitt II. des Straferkenntnisses (Übertretung des Wasserrechtsgesetzes) und das Einzelmitglied Mag. Kühberger über Spruchabschnitt I. des Straferkenntnisses (Oö. Bodenschutzgesetz) zu entscheiden. Das ggst. Erkenntnis beschränkt sich daher auf die Berufung gegen Spruchabschnitt II. des Straferkenntnisses.

 

2.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den angeführten Aktenbestandteilen.

 

2.3. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gem. § 51 Abs. 1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Die Berufung ist gem. § 24 VStG iVm § 63 Abs. 5 AVG von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündigung mit dieser.

 

2.4. Gem. § 17 Abs. 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Wie schon erwähnt begann die 14-tägige Berufungsfrist mit dem Beginn der Abholfrist am 25.4.2013 zu laufen. Der letzte Tag der Frist fiel an sich auf den 9.5.2013. Da es sich hierbei um einen gesetzlichen Feiertag (Christi Himmelfahrt) handelte, endete die Frist gemäß § 33 Abs 2 AVG am 10.5.2013. Die am 13.5.2013 bei der BH Kirchdorf an der Krems eingelangte Berufung ist damit verspätet. Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 51e Abs 2 Z 1 VStG nicht erforderlich, da die Berufung als verspätet zurückzuweisen ist. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum