Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-151000/6/Lg/HK

Linz, 03.07.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 27. Juni 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung von Herrn D R, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F R, F, R im Innkreis, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Linz-Land vom 18. September 2012, Zl. BauR96-879-2010, wegen einer Übertretungen des Bundesstraßenmautgesetzes (BMStG) zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als von einer Bestrafung abgesehen wird.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 21, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 150 Euro bzw. einer Ersatzfrei­heitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er eine Mautstrecke benützt habe ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Es sei am Fahrzeug eine Mautvignette angebracht gewesen, welche abgelaufen gewesen sei, da die Vignette mit dem Monat 02 und dem Tag 05 gelocht gewesen sei.

 

Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

Begründung:

 

Mit Anzeige der Asfinag vom 30.11.2010 wurde Ihnen die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung wurde ihnen mit Strafverfügung vom 03.12.2010, Zahl BauR96-879-2010 vorgeworfen.

 

Mit Schriftsatz vom 27.12.2010 haben Sie Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben und führten darin aus:

‚Wie telefonisch besprochen, erhebe ich Einspruch zu dieser Strafverfügung und möchte daher auch das Foto von Ihnen anfordern! Da ich im Juni öfters in L war und sich mit Sicherheit eine Autobahnvignette an der Windschutzscheibe meines PKWS befand. Bis zu drei Vignetten waren an der Scheibe. Nur 10 Tages-V. Daher möchte ich Sie ersuchen, um rasche Erledigung und Aufheben dieser Strafverfügung! Da ich die Maut bezahlt habe.‘

 

Mit Schriftsatz vom 17.01.2011, ha. eingelangt am 19.01.2011, führte Ihre rechtsfreundliche Vertretung wie folgt aus:

 

‚1. Vollmachtsbekanntgabe; 2. Antrag auf Aktenübersendung;

1. Vollmacht - Der Einschreiter teilt mit, dass er den einschreitenden Rechtsvertreter mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat und Vollmacht erteilt wurde. Der einschreitende Rechtsvertreter beruft sich ausdrücklich auf die mündlich erteilte Bevollmächtigung im Sinne der § 10 AVG und § 8 RAO.

2. Akteneinsicht - Der Einschreiter beantragt, seinem ausgewiesenen Rechtsvertreter Akteneinsicht zu gewähren.

Zu diesem Zweck ersucht der ausgewiesene Rechtsvertreter,

- eine Aktenablichtung zu übermitteln oder

- die bezughabende Akte an die Bezirkshauptmannschaft 4910 Ried im Innkreis zur Vornahme der Akteneinsicht zu übersenden.!

 

Mit Schriftsatz vom 10.03.2011 der Asfinag, wurde wie folgt Stellung genommen:

 

‚In Österreich besteht auf dem hochrangigen Straßennetz eine Mautpflicht. Demnach darf das mautpflichtige Straßennetz nur benutzt werden, sofern man die Maut ordnungsgemäß entrichtet.

 

Gemäß § 3 BStMG sind auch die Autobahnrastplätze des hochrangigen Straßennetzes. Mautordnung Teil A I findet Anwendung auf alle Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5t.

 

Im gegenständlichen Fällen benutzte der Lenker des Fahrzeuges am 27.06.2010 das mautpflichtige Straßennetz mit zwei abgelaufenen 10-Tagesvignetten 2010. (Lochungsdatum 07.06.2010 und 17.06.2010).

Dies wurde von der automatischen Vignettenkontrolle erkannt und registriert. Wurde die nicht ordnungsgemäße Entrichtung der Maut durch automatische Überwachung festgestellt, ohne dass es zu einer Betretung des Kraftfahrzeuges kommt, kann dem/einem der Zulassungsbesitzer gemäß der derzeit gültigen Mautordnung eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut übermittelt werden.

 

Der Aufforderung zur Leistung der Ersatzmaut wird entsprochen, wenn diese binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automatisationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält. Nachdem keine fristgerechte Zahlung auf unserem Konto eingegangen ist, war eine Anzeige einzuleiten.‘

 

Mit Schreiben vom 22.03.2011 wurde Ihnen die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme samt Stellungnahme Asfinag vom 10.03.2011 übermittelt. Gleichzeitig wurden Sie von der Behörde aufgefordert Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse darzulegen, da diese ansonst wie folgt geschätzt werden:

 

Einkommen:        1.500 Euro

Vermögen: keines

Unterhaltspflichten: keine

 

Mit Schriftsatz vom 07.04.2011, ha. eingelangt am 08.04.2011, führte Ihre rechtsfreundliche Vertretung wie folgt aus:

‚Der Einschreiter erstatte zum ihm gegenüber erhobenen Vorwurf folgende Rechtfertigung.

Herr D ist seit dem Jahr 2009 arbeitslos. Er bezieht derzeit eine Notstandshilfe in Höhe

von ca. € 500,00 monatlich.

Herr D strebt schon seit einiger Zeit an, eine Rettungsassistentenausbildung zu absolvieren. Mitte des Jahres 2010 ergab sich die Möglichkeit, die Ausbildung im Zuge einer Schulungsmaßnahme des Arbeitsmarktservices zu beginnen. Voraussetzung dazu war ein ursprünglich einwöchiger Kurs in Linz in der Zeit von 07.06. bis 11.06. Am 11.06. wurde Herrn D mitgeteilt, dass es sinnvoll wäre, zur Abklärung seiner Eignung für den Beruf des Rettungsassistenten eine weitere Kurseinheit in der Dauer von 14.06. bis 05.07.2010 in Linz zu besuchen. Dies hat Herr D dann auch gemacht. Herr D hat daher am 17.06.2010, also die erste Vignette abgelaufen war, gleich zwei Vignetten gekauft, um die Zeitspanne überrücken zu können. Herr D hat die zweite Vignette seiner Erinnerung nach in den linken unteren Bereich der Windschutzscheibe, vom Fahrer aus gesehen, geklebt, weil er oben eine Beeinträchtigung des Sichtbereiches fürchtete und sie daher dort nicht mehr anbringen wollte.

Herr D hat daher entgegen der von Ihnen implizit getroffenen Annahme, er habe sich quasi einmal mit einer Fahrt durchschwindeln wollen, nichts zu tun. Er musste sowieso noch mehrmals die Autobahn bis zum Ende des Kurses benutzen und hat daher ja bereits auch vorsorglich die notwendigen Vignetten gekauft. Beweis:

- Schreiben an das Arbeitsmarktservice vom 05.07.2010;

- Ankaufsbescheinigung der Firma H vom 17.06.2010;

- Bericht Reha-Planung 1 / Berufsfindung vom 14.07.2010;

- Einvernahme des Herrn D;

 

Es wird daher beantragt, das Strafverfahren einzustellen.‘

 

Die Behörde hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 1 Abs 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG, BGBl I Nr 109/2002 idF BGBl i Nr 135/2008) ist für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen Maut zu entrichten. Gemäß § 4 BStMG sind Kraftfahrzeuglenker und Zulassungsbesitzer gemeinsam Mautschuldner. Mehrere Mautschuldner haften zur ungeteilten Hand.

 

Die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt gemäß § 10 Abs 1 BStMG der zeitabhängigen Maut. Die zeitabhängige Maut ist gemäß §11 Abs 1 BStMG vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Wie der Behörde im Zuge einer Anzeige mitgeteilt wurde, war das auf Sie zugelassene und von Ihnen gelenkte Kraftfahrzeug (Personenkraftwagen mit dem polizeilichen Kennzeichen X), am 27.06.2010, um 14.57 Uhr, auf der A 7 im Gemeindegebiet von Ansfelden in Fahrtrichtung Unterweitersdorf, Es handelt sich beim gegenständlichen Personenkraftwagen um ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Am Fahrzeug war eine Vignette angebracht welche abgelaufen war. Dies wurde von dem automatischen Kontrollsystem der Asfinag festgestellt und am 30.11.2010 angezeigt (GZ: 770012010062712570796).

 

Die Mautordnung (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Version 25) legt in Teil A I / Punkt 7 die Regeln für die Anbringung der Mautvignette fest. Teil A I / Punkt 7.1 der Mautordnung legt fest, dass an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug (unter Berücksichtigung des Punktes 7.2 Mautordnung Teil A I) vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen ist.

 

Sie hätten daher dafür sorgen müssen, dass für den Zeitraum in dem Sie Ihr Fahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz - gelenkt haben, eine gültige, der Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette angebracht ist.

 

Gemäß § 20 Abs 1 BStMG (BGBl I Nr 109/2002 idF BGBl I Nr 135/2008) begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen. § 20 Abs 3 BStMG legt fest, dass Taten gemäß Abs 1 und 2 straflos werden, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut zahlt.

 

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 BStMG zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft gemäß §19 Abs 4 BStMG ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 BStMG den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.

 

Laut Angaben der Asfinag wurden sie am 09.08.2010 schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert. Dieser Aufforderung wurde nicht entsprochen, da die Ersatzmaut nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist dem angegebenen Konto gutgeschrieben wurde. Die Ersatzmaut haben Sie daher ebenfalls nicht bezahlt

 

Da die vorgeschriebene Maut weder durch ordnungsgemäße Anbringung einer der Fahrzeugkategorie entsprechenden gültigen Vignette vor der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes, noch im Wege der Zahlung der Ersatzmaut erfolgte, haben Sie den objektiven Tatbestand zweifelsfrei verwirklicht.

 

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei bloßen Ungehorsamsdelikten wird das Verschulden daher widerleglich vermutet. Die Glaubhaftmachung hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht. § 20 Abs 2 BStMG enthält kein Erfordernis einer bestimmten Verschuldensform. Daher reicht fahrlässiges Handeln aus.

 

Da es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein bloßes Ungehorsamsdelikt handelt, hätten Sie glaubhaft machen müssen, dass Sie an der Verletzung der Mautpflicht kein Verschulden trifft, weil Ihnen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift unmöglich war. Sie hätten initiativ alles darzutun gehabt, was für Ihre Entlastung spricht. Insbesondere hätten Sie glaubhaft machen müssen, dass Sie alle Maßnahmen getroffen haben, um unter den gegebenen Umständen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift zu gewährleisten. Weil fahrlässiges Verhalten für eine Verwirklichung des gegenständlichen Verwaltungsstraftatbestandes ausreicht, sind Sie selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne Ihr Wissen und ohne Ihren Willen begangen wurde.

 

Bezüglich ihres Verschuldens haben Sie im Ermittlungsverfahren eingewendet, dass Sie zwei 10-Tages-Vignetten an der Windschutzscheibe angebracht hatten. Diese waren jedoch abgelaufen, wie auch aus der Stellungnahme der Asfinag vom 10.03.2011 und den beigefügten Fotos ersichtlich ist.

 

Aufgrund Ihres Verhaltens ist von (zumindest) fahrlässigem Handeln auszugehen. Ein Irrtum Ihrerseits als Schuldausschließungsgrund liegt ebenfalls nicht vor, da die vorschriftsmäßige Anbringung der Vignette, dh das ordnungsgemäße Aufkleben der Vignette auf die Windschutzscheibe, bei jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug gesetzlich festgelegt ist.

 

Die Tat ist Ihnen daher in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. § 19 Abs 2 VStG sieht vor, dass im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Strafmildernd war zu werten, dass Sie bisher unbescholten sind. Erschwerungsgründe sind keine ersichtlich. Dass das Benützen einer mautpflichtigen Bundesstraße ohne ordnungsgemäße Entrichtung der fahrleistungsanhängigen Maut, einen hohen Unrechtsgehalt aufweist, ist schon aus der Höhe des für diese Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafrahmens (Geldstrafe iHv € 300,00 bis € 3.000,00) ersichtlich.

 

Im gegenständlichen Fall war die lange Verfahrensdauer strafmildernd zu werten und ist die Behörde daher der Ansicht, dass im Hinblick auf Art. 6 EMRK eine Herabsetzung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe gemäß § 20 VStG gerechtfertigt ist, zumal keine Straferschwerungsgründe vorliegen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

 

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

Der Berufungswerber erhebt gegen das Straferkenntnis vom 18.09.2012 fristgerecht

 

Berufung

 

Das Straferkenntnis wird zur Gänze angefochten. Der Vorwurf ist nicht berechtigt.

Der Berufungswerber hat, wie sich auf der vorgelegten Einkaufsbescheinigung der Firma H vom 17.06.2010 ergibt, an diesem Tag zwei 10-Tages-Vignetten angekauft, wobei die eine mit dem Ankaufstag und die andere mit dem 27.06.2010 entwertet war. Der Berufungswerber hat die ab 27.06.2010 geltende Vignette an diesem Tag vorschriftsgemäß an der Windschutzscheibe angebracht. Da der Bereich links oben in der Windschutzscheibe nicht weiter im Sichtfeld beeinträchtigt werden sollte, hat der Berufungswerber diese Vignette im linken unteren Bereich der Windschutzscheibe, vom Fahrersitz aus gesehen, angebracht. Dies wurde bereits in der Rechtfertigung entsprechend dargelegt. Dort wurde auch ausgeführt, dass über den 26.06. hinaus auch noch weitere Fahrten notwendig waren, weil der Ausbildungslehrgang bis 05.07.2010 dauerte. Ein entsprechender Nachweis wurde beigelegt.

 

Dieses Vorbringen wurde zwar von der Behörde angeführt, jedoch bei den Erwägungen der Behörde nicht gewürdigt. Es ist auch dem Straferkenntnis nicht zu entnehmen, von welchem konkreten Sachverhalt ausgegangen wird und aus welchen Überlegungen dieser Sachverhalt angenommen wird.

 

Die Beweismittel, die der Berufungswerber mit der Rechtfertigung angeboten und in Vorlage gebracht hat, wurden zwar in der Anführung der Schriftsätze erwähnt, jedoch nicht dargelegt, warum diese für nicht berücksichtigungswürdig erachtet werden.

 

Bezeichnend ist auch, dass über zwei lange Absätze der Inhalt und Sinn des § 5 Abs 1 VStG zitiert wird. In einem kurzen Hinweis wird dann bezüglich des Verschuldens nur angeführt, dass eingewendet worden wäre, es wären zwei 10-Tages-Vignetten angebracht gewesen, die sich aber laut Stellungnahme der ASFINAG als abgelaufen herausgestellt hätten.

 

Richtigerweise wurde damit argumentiert, dass im Bereich links unten an der Windschutzscheibe eine Dritte Vignette angebracht war, die korrekt entwertet und für den Zeitpunkt der angenommenen Tat gültig war. Dieses Vorbringen und die damit im Zusammenhang stehenden Beweismittel wurden in diesem Zusammenhang offenbar nicht in die Überlegungen einbezogen.

 

Der Berufungswerber legt daher nochmals folgende Urkunden vor:

 

- Schreiben an das AMS vom 05.07.2010

- Ankaufsbescheinigung der Firma H vom 17.06.2010

- Bericht Reha-Planung 1/Berufsfindung vom 14.07.2010

 

Weiters wird beantragt, die von der ASFINAG erstellten Lichtbilder dahingehend auszuwerten, dass der linke untere Bereich, vom Fahrersitz aus gesehen, der Windschutzscheibe zum Beweis dafür, dass dort eine weiter Mautvignette, die für den Benutzungszeitpunkt gültig war, angebracht war, durchgeführt wird.

Des Weiteren wird die persönliche Einvernahme des Berufungswerbers beantragt.

 

In Summe ergibt sich daher, dass die dem Berufungswerber zur Last gelegte Tat von ihm nicht begangen wurde und wird daher beantragt, der unabhängige Verwaltungssenat für das Land Oberösterreich möge dieser Berufung Folge geben und das gegen den Berufungswerber laufende Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

 

R D

 

Beilage:

-      Schreiben an das AMS vom 05.07.2010

-      Ankaufsbescheinigung der Firma H vom 17.06.2010

-      Bericht Reha-Planung 1/Berufsfindung vom 14.07.2010

 

 

3. Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Einschau in die Kontrollfotos genommen. Zur Behauptung des Vertreters des Berufungswerbers, die vom Berufungswerber geklebte Vignette sei optisch von einem weißen Fleck im (aus der Sicht des Lenkers) linken unteren Eck gleichsam optisch „verschluckt“, meinte der Amtssachverständige, dies sei bei einem Untergrund in der Farbe der Vignette, etwa einem Blatt Papier, möglich. Der Vertreter des Berufungswerbers vertrat die Auffassung, dass das temporäre Hineinrutschen eines solchen Blattes nicht als verschuldet angesehen werden könne. Für die Richtigkeit der Behauptung des Berufungswerbers spreche außerdem der nachgewiesene Ankauf von 2 Tagesvignetten am 17.06.2010 sowie die Erforderlichkeit der Mautstreckenbenutzung innerhalb des belegten zeitlichen Rahmens für die Reha.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat folgt im Zweifel der vom Amtssachverständigen für möglich gehaltene Sachverhaltsdarstellung des Berufungswerbers. Auch unter dieser Voraussetzung hat der Berufungswerber gegen die Vorschrift des Pkt. 7.1 Mautordnung verstoßen, wonach die Vignette „gut sicht- und kontrollierbar“ anzubringen ist. Die Tat ist nicht entschuldigt, da es zu den Sorgfaltspflichten des Lenkers gehört, das Armaturenbrett entsprechend in Ordnung zu halten, um die gute Sicht- und Kontrollierbarkeit der Vignette nicht zu beeinträchtigen. Andererseits ist das Verschulden geringfügig, weil die Sichtbarkeitsbeeinträchtigung nach der im Zweifel zu akzeptierenden Behauptung des Berufungswerbers am Tag der Vignettenanbringung erfolgte und daher (im Zweifel) nur kurzfristiger Natur war. Überdies handelte es sich um eine 10-Tagesvignette, bei der die Missbrauchsgefahr an sich gering ist und deren Ankauf nachgewiesen ist. Aus diesen Gründen erscheint die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG vertretbar.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

Beachte:


Die Beschwerde wurde als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

VwGH vom 17. Dezember 2014, Zl.: 2013/06/0146-7


 

 

 

 

 

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