Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101603/5/Bi/Fb

Linz, 18.01.1994

VwSen-101603/5/Bi/Fb Linz, am 18. Jänner 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung der C, vertreten durch Dr. H, L vom 10. November 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 21.

Oktober 1993, VerkR96/1800/10-1992/Pi/Ri, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochene Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches bestätigt, die Geldstrafe jedoch auf 700 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt werden.

II. Der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 70 S; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil sie am 10. Jänner 1992 um 10.32 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen im Ortsgebiet E auf der Bezirksstraße 1219 bei Strkm 0,200 in Richtung Aschach/D. gelenkt und dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 28 km/h überschritten habe (die Geschwindigkeitsüberschreitung sei mittels Radargerät festgestellt worden). Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenersatz von 100 S auferlegt.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hatte (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich, weil in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und die Strafhöhe bekämpft wurde, eine Verhandlung aber nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Die Rechtsmittelwerberin macht im wesentlichen geltend, der Vorwurf der Verfahrensverzögerung entspreche schon deshalb nicht den Tatsachen, weil durch die Strafverfügung vom 10. Juli 1992 die Verfolgungsverjährung gegenüber ihrer Person ausgeschlossen sei. Die Aussage des Zeugen Mag.

M, er habe am 10. Jänner 1992 den PKW gelenkt, widerspreche nicht ihrer Verantwortung, zumal dieser auch bestätigt habe, daß sie ihm den PKW zeitweise überlassen habe. Sie habe sich am 10.1.1992 von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr in ihrer Arbeitsstelle befunden, sodaß es nicht möglich sei, daß der PKW von ihr gelenkt worden sei. Überdies habe die Behörde die objektive Tatseite nachzuweisen, sodaß sie beantrage, das Verfahren einzustellen, in eventu die Strafe aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit herabzusetzen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Demnach ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Die Geschwindigkeit des PKW wurde am 10. Jänner 1992 um 10.32 Uhr auf der Bezirksstraße 1219 bei km 0,200 im Ortsgebiet Eferding Richtung Aschach fahrend mit einem Radargerät gemessen und dabei festgestellt, daß der Lenker im Ortsgebiet statt der erlaubten 50 km/h 78 km/h einhielt.

Dieser Wert wurde durch Abzug eines für Verkehrsgeschwindigkeitsmesser auf Radarbasis geltenden Sicherheitsfaktors ermittelt und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundegelegt.

Eine Ermittlung bei der Zulassungsbesitzerin, der Firma T - Autoverleih, ergab, daß das Fahrzeug Herrn G, überlassen wurde, der gegen die gegen ihn erlassene Strafverfügung mit der Begründung Einspruch erhob, das Fahrzeug habe zwar er von der Firma H zur Verfügung erhalten, zum angeführten Zeitpunkt habe aber seine Lebensgefährtin C das Fahrzeug gelenkt, zumal er die Berechtigung habe, das Fahrzeug auch anderen Personen zu überlassen. Von der Zulassungsbesitzerin wurde bestätigt, daß es sich im gegenständlichen Fall um ein Leasing-Fahrzeug handelt, wobei der Vertragspartner auch berechtigt sei, das Kraftfahrzeug anderen Personen zum Lenken zu überlassen.

Am 10. Juli 1992 erging gegen die Rechtsmittelwerberin eine Strafverfügung, gegen die sie, rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht am 28. Juli 1992 einen nicht begründeten Einspruch einbrachte. Gleichzeitig wurde Vertretern der Anwaltskanzlei bei der Erstinstanz Akteneinsicht gewährt. Am 10. September 1992 wurde die Rechtsmittelwerberin seitens der Erstinstanz aufgefordert, Gründe bekanntzugeben, aus denen sie sich durch die angefochtene Strafverfügung beschwert fühle, und erstmals in der Stellungnahme vom 28.

September 1992 machte die Rechtsmittelwerberin geltend, ihr Lebensgefährte G habe ihr zwar am 10. Jänner 1992 den genannten PKW "in Bestand gegeben", jedoch habe zum relevanten Zeitpunkt das Fahrzeug nicht sie, sondern Herr Mag. N, gelenkt.

Dieser gab am 1. April 1993 bei der Bundespolizeidirektion Linz zeugenschaftlich vernommen an, er könne nicht mehr sagen, ob ihm die Beschuldigte ihr Fahrzeug zum Tatzeitpunkt zum Lenken überlassen habe; sollte er das Fahrzeug gelenkt haben, sei er entweder zu einer Verhandlung gefahren oder habe mit einem Klienten eine Unfallstelle oder ähnliches besichtigt. Er wisse auch nicht mehr, ob Zeugen für die Überlassung vorhanden gewesen seien. Er besitze zwar einen PKW; meistens sei aber die Ausfahrt verstellt und er könne manchmal das Kraftfahrzeug der Rechtsmittelwerberin in Betrieb nehmen.

In der Stellungnahme vom 18. Juni 1993 gab diese an, sie habe den PKW von Herrn S übergeben bekommen und sei daraufhin zu ihrer Arbeitsstelle in der L gefahren. Zwischen 8.00 Uhr und 13.00 Uhr dieses Tages habe sie sich in ihrer Arbeitsstelle befunden und den PKW nicht gelenkt. Außerdem sei schon Verjährung eingetreten. Sie verdiene 12.000 S netto monatlich, müsse davon aber 5.000 S für Kredit und Miete aufwenden.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß die Rechtsmittelwerberin zunächst vom offensichtlichen Leasingnehmer G als Lenkerin angegeben wurde. Die Strafverfügung gegen die Rechtsmittelwerberin wurde am 10.

Juli 1992 von der Erstinstanz zur Post gegeben und damit der Eintritt der Verfolgungsverjährung verhindert. Die sechsmonatige Verjährungsfrist begann am 10. Jänner 1992 und endete am 10. Juli 1992, wobei hinsichtlich der Fristberechnung auf die Bestimmungen des § 32 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG zu verweisen ist. Die Strafverfügung ist im Hinblick auf die Bestimmungen des § 32 Abs.2 VStG als Verfolgungshandlung anzusehen, auch wenn die Beschuldigte am letzten Tag der Frist davon keine Kenntnis erlangt hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl Erkenntnis vom 23. März 1984, 84/02/0079 ua) liegt, wenn die Strafverfügung innerhalb der Verjährungsfrist ergeht und auch noch innerhalb dieser Frist abgefertigt (zB der Post zur Beförderung übergeben) wird, eine innerhalb der Verjährungsfrist vorgenommene Verfolgungshandlung vor, auch wenn die außerhalb der Verjährungsfrist erfolgte Zustellung letztlich unwirksam war, weil zB der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Zustellung ortsabwesend war.

Der Rechtsmittelwerberin wurde in der Strafverfügung konkret vorgeworfen, als Lenkerin des genannten PKW zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 28 km/h überschritten zu haben. Damit wurden ihr die relevanten Tatbestandsmerkmale einer Übertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 zur Last gelegt, sodaß diesbezüglich keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Im Gegensatz zur Rechtsmittelwerberin vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Ansicht, daß der Zeuge Mag.

M keineswegs zum Ausdruck gebracht hat, er habe mit Sicherheit das Fahrzeug am 10. Jänner 1992 um 10.32 Uhr im Ortsgebiet Eferding gelenkt. Er hat zwar nicht ausgeschlossen, daß er manchmal den PKW der Rechtsmittelwerberin benütze, wenn zB die Ausfahrt verstellt sei und er dringend einen Termin wahrnehmen müsse, er hat aber nicht einmal darüber eine Aussage machen können, ob er selbst sich am 10. Jänner 1992 in der Anwaltskanzlei aufgehalten hat oder ob er zum angeführten Zeitpunkt auf dem Weg zu einem Termin war. Da er auch nicht in der Lage war, Zeugen für eine eventuelle Überlassung des PKW anzugeben, steht für den unabhängigen Verwaltungssenat fest, daß die Aussage des Zeugen die Verantwortung der Rechtsmittelwerberin in keiner Weise stützt, obwohl die Verfolgungsverjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, sodaß dieser keine behördliche Verfolgung mehr befürchten hätte müssen.

Obwohl die Bestimmungen des § 49 VStG keine Begründungspflicht für den Einspruch gegen eine Strafverfügung enthalten, vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, daß nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen ist, daß, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges konkret mit einem Tatvorwurf konfrontiert wird, den er nicht begangen haben kann, weil er das Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt tatsächlich nicht gelenkt hat, er diesen Umstand sofort im Einspruch geltend macht, um den in diesem Fall nicht gerechtfertigten Tatvorwurf nachdrücklich von sich zu weisen. Dem rechtsfreundlichen Vertreter der Rechtsmittelwerberin waren aufgrund der Akteneinsicht vom 28. Juli 1992 die näheren Umstände des Tatvorwurfs ausreichend bekannt, sodaß einer sofortigen Bestreitung des Tatvorwurfs nichts im Wege gestanden wäre, auch wenn es sich dabei um die Urlaubszeit gehandelt hat. Die Rechtsmittelwerberin mußte jedoch seitens der Erstinstanz erst zu einer Stellungnahme aufgefordert werden und hat letztendlich am 28. September 1992 eine andere Person als Lenker zum Tatzeitpunkt angegeben, die an der angeführten Adresse weder wohnhaft noch sonst aufzufinden war, sodaß erst langwierige und mehrmalige Erhebungen über die Wohnadresse in verschiedenen Bezirken Oberösterreichs erforderlich waren, um letztendlich festzustellen, daß es sich bei der angegebenen Adresse um die des Arbeitgebers handelte. Insoweit ist nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates der Vorwurf der Verfahrensverschleppung bezogen auf die Rechtsmittelwerberin nicht von der Hand zu weisen.

Letztlich konnte Mag. M sich zum Tatvorwurf nicht mehr in einer verwertbaren Weise äußern, zum einen weil ihm die Erinnerung fehlte, zum anderen weil er sich über von ihm eventuell am 10. Jänner 1992 wahrgenommene Termine nicht informiert hat. Diese Aussage ist daher in keiner Weise geeignet, die Verantwortung der Rechtsmittelwerberin nachvollziehbar zu machen und nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates wäre auch eine neuerliche Befragung des Zeugen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht gewinnbringend, weil dieser sich schon damals offensichtlich nicht erinnern konnte und daher nicht zu erwarten ist, daß dieser Umstand fast ein weiteres Jahr später doch eintritt.

Die von der Rechtsmittelwerberin in den Raum gestellte Behauptung, sie habe sich am 10. Jänner 1992 von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr an ihrem Arbeitsplatz in L 27, aufgehalten, sodaß sie den PKW um 10.32 Uhr nicht lenken habe können, ist durch nichts belegt.

Auf der Grundlage dieser Überlegungen gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß die Rechtsmittelwerberin selbst am 10. Jänner 1992 um 10.32 Uhr den PKW bei km 0,200 der Bezirksstraße 1219 im Ortsgebiet mit einer Geschwindigkeit von 78 km/h gelenkt hat, wobei der Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätzlich nie in Zweifel gezogen wurde.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß sich aus dem gesamten Akteninhalt kein Hinweis daraus ergibt, daß die Rechtsmittelwerberin Vormerkungen aufweisen könnte; jedoch hat die Erstinstanz den offensichtlich bestehenden Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht als solchen gewertet. Aus diesem Grund war die verhängte Strafe herabzusetzen, zumal auch keinerlei Erschwerungsgründe gegeben sind.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung als auch ist sie den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Rechtsmittelwerberin angemessen (12.000 S Nettomonatseinkommen, kein Vermögen, keine Sorgepflichten).

Die verhängte Strafe entspricht unter Berücksichtigung des Strafrahmens des § 99 Abs.3 StVO 1960, der bis 10.000 S (bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) reicht, dem "Anonymverfügungstarif" und ist im Hinblick auf generalsowie vor allem spezialpräventive Überlegungen gerechtfertigt.

Es steht der Rechtsmittelwerberin frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Strafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Kostenausspruch ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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