Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167506/20/Zo/AK

Linz, 10.07.2013

VwSen-167507/19/Zo/AK

VwSen-167508/19/Zo/AK

VwSen-167509/19/Zo/AK

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine I. Kammer (Vorsitzende Mag. Bissenberger, Beisitzer Dr. Keinberger, Berichter Mag. Zöbl) jeweils hins. der Punkte 1 sowie durch sein Mitglied Mag. Zöbl jeweils hins. der Punkte 2 und 3 über die Berufungen des Herrn x, geb. x, x x, vom 28.12.2012 gegen die Straferkenntnisse des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 27.12.2012, Zl. VerkR96-2765-2012 und VerkR96-2766-2012, am 12.03.2013 eingeschränkt auf die Strafhöhe,

 

I.              Die Berufung gegen die Punkte 1 der Straferkenntnisse VerkR96-2765-2012 (VwSen-167506)  und VerkR96-2766-2012 (VwSen-167508) werden durch die I. Kammer abgewiesen und die Straferkenntnisse vollinhaltlich bestätigt.

 

II.            Die Berufungen gegen die Punkte 2 und 3 der Straferkenntnisse VerkR96-2765-2012 (VwSen-167507) und VerkR96-2766-2012 (VwSen-167509) werden durch das Einzelmitglied Mag. Zöbl abgewiesen und die Straferkenntnisse vollinhaltlich bestätigt.

 

III.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren Kostenbeiträge in Höhe von 872 Euro zu I. und 486 Euro zu II. zu bezahlen (jeweils 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafen).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG sowie §§ 1 Abs.3 und 37 Abs.1 und 3 FSG

zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG sowie §§ 36 lit.a, 36 lit.d, 102 Abs.5 lit.b und 134 Abs.1 KFG und §§ 5 Abs.2 und 99 Abs.1 lit.b StVO

zu III.: §§64 ff VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.   Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis, VerkR96-2765-2012 folgendes vorgeworfen:

 

Sehr geehrter Herr x!

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

 

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

1) Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.
Tatort: Gemeinde x, Gemeindestraße x, xstraße-xstraße-
xstraße-xgasse-xstraße-xstraße-xgasse x.

Tatzeit: 07.11.2012, 23:46 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en)verletzt:

§ 37 Abs. 1 und 3 Ziffer 1 FSG i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG

 

2) Sie haben es als Lenker unterlassen den Zulassungsschein des von Ihnen gelenkten KFZ trotz Verlangens eines Organes der Straßenaufsicht dieses Dokument zur Überprüfung auszuhändigen.

Tatort: Gemeinde x, Gemeindestraße x, xstraße-xstraße-xstraße-xgasse-xstraße-xstraße-xgasse x. Tatzeit: 07.11.2012, 23:46 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 5 lit. b KFG

 

3) Sie haben am 7.11.2012 um 23.58 Uhr in x x, xgasse x nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Sie haben auf Grund der festgestellten Alkoholisierungssymptome zum angeführten Zeitpunkt bei vorangeführten Orten
das angeführte Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt.

Tatort: Gemeinde x, Gemeindestraße x, xgasse x. Tatzeit: 07.11.2012, 23:46 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 99 Abs. 1 lit. b StVO i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO

 

Fahrzeug:

Kennzeichen x, LKW, Mercedes 416 CDI Sprinter, weiß

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe(n) von 1) 2.180,00 Euro 2) 30,00 Euro 3) 2.000,00 Euro

 

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1) 1008 Stunden 2) 12 Stunden 3) 504 Stunden

 

gemäß 1) § 37 Abs. 1 und 3 Ziffer 1 FSG 2) § 134 Abs. 1 KFG 3) § 99 Abs. 1 lit. b StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

421,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 4.631,00 Euro.“

 

2.           Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis VerkR96-2766-2012 folgendes vorgeworfen:

 

Sehr geehrter Herr x!

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

 

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

1)     Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.
Tatort: Gemeinde x, Landessfraße x, x Straße in Höhe Haus Nr. x.
Tatzeit: 02.10.2012, 04:30 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 37 Abs. 1 und 3 Ziffer 1 FSG i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG

 

2)     Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war.
Fahrzeugart: PKW Beschreibung des Fahrzeuges: Fiat Brava, rot.

Tatort: Gemeinde x, Landesstraße x, x Straße in Höhe Haus Nr. x.

Tatzeit: 02,10.2012, 04:30 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 36 lit. a KFG

 

3) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass für den PKW Fiat Brava, rot, keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bestand.

Tatort: Gemeinde x, Landesstraße x, x Straße in Höhe Haus Nr. x.

Tatzeit: 02.10.2012, 04:30 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 36 lit. d KFG

 

Fahrzeug: PKW Fiat Brava, rot

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe(n) von 1) 2.180,00 Euro 2) 250,00 Euro 3) 150,00 Euro

 

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1) 1008 Stunden 2) 150 Stunden 3) 100 Stunden

 

gemäß 1) § 37 Abs. 1 und 3 Ziffer 1 FSG 2) § 134 Abs. 1 KFG 3) § 134 Abs. 1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

258,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag

Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.838,00 Euro.

 

3. In den dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufungen führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass diese nichtig seien. Nach Aufforderung durch den UVS ergänzte er die Berufungen in einer persönlichen Vorsprache am 12.03.2013 dahingehend, dass die Vorwürfe zwar grundsätzlich den Tatsachen entsprechen würden, die Strafen jedoch zu hoch seien. Er schränkte seine Berufungen in dieser Vorsprache auf die Strafhöhe ein.

 

4. Der Bezirkshauptmann von Eferding  hat die Verwaltungsakte dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Berufungsvorentscheidungen wurden nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige I. Kammer (jeweils hins. Punkt 1 der Straferkenntnisse) sowie durch sein Einzelmitglied Mag. Zöbl (jeweils hins. der Punkte 2 und 3) zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

 

5. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte. Aus diesen ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und die Berufungen sind nur gegen die Strafhöhe gerichtet, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde vom Berufungswerber auch nicht verlangt (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

5.1 Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 07.11.2012 um 23:46 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x in x und wurde vor dem Haus xgasse Nr. x angehalten. Er war nicht im Besitz einer Lenkberechtigung, führte den Zulassungsschein nicht mit und verweigerte um 23:58 Uhr trotz Aufforderung durch einen Polizeibeamten die Überprüfung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt (VerkR96-2765-2012).

 

Der Berufungswerber lenkte am 02.10.2012 um 04:30 Uhr den PKW, Fiat Brava, in x auf der x Straße in Höhe Haus Nummer x, obwohl er nicht im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B war. Das Kraftfahrzeug war zu diesem Zeitpunkt nicht zum Verkehr zugelassen und es bestand für dieses keine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (VerkR96-2766-2012).

 

Über den Berufungswerber scheinen seit 16.04.2010 4 Vormerkungen wegen Lenken eines PKW ohne gültige Lenkberechtigung, eine Vormerkung wegen eines Alkoholdeliktes und eine weitere (geringfügige) verkehrsrechtliche Vormerkung auf. Er verfügt nach der unwidersprochenen erstinstanzlichen Einschätzung über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.200 Euro, bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten. 

 

6. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich bezüglich der Punkte 1 der beiden Straferkenntnisse durch seine erste Kammer und bezüglich der Punkte 2 und 3 der beiden Straferkenntnisse durch das zuständige Einzelmitglied Mag. Zöbl in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

6.1 Vorerst ist festzuhalten, dass der Berufungswerber seine Berufungen auf die Strafhöhe eingeschränkt hat. Die Schuldsprüche der beiden Straferkenntnisse sind daher in Rechtskraft erwachsen und es ist nur die Strafbemessung zu beurteilen.

 

Der Berufungswerber hat tel. die Zurückziehung der Berufung angekündigt, wobei ihm wegen der Bedeutung dieser Verfahrenshandlung aufgetragen wurde, die Zurückziehung binnen einer Woche schriftlich bekannt zu geben. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen, weshalb die tel. Mitteilung gemäß § 13 Abs. 1 AVG nicht beachtlich ist und über die Berufungen zu entscheiden war. In diesem Zusammenhang wurde noch mehrmals erfolglos versucht, den Berufungswerber zu erreichen.

 

6.2 Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Strafrahmen für die dem Berufungswerber in den Punkten 1 vorgeworfenen Übertretungen (Schwarzfahrten) liegt gemäß § 37 Abs.1 i.V.m. Abs.3 Z1 FSG zwischen 363 und 2.180 Euro.

 

Der Strafrahmen für die dem Berufungswerber in Punkt 3 des Straferkenntnisses VerkR96-2765-2012 vorgeworfene Übertretung (Verweigerung des Alkotests) liegt gemäß § 99 Abs.1 StVO zwischen 1.600 und 5.900 Euro.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die übrigen dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretungen des KFG beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG jeweils 5.000 Euro.

 

Der Berufungswerber weist 4 einschlägige Vormerkungen wegen Übertretungen des § 1 Abs.3 FSG auf, diese bilden einen erheblichen Straferschwerungsgrund. Strafmilderungsgründe liegen hingegen nicht vor.

 

Schwarzfahrten gehören zu den schwerwiegendsten verkehrsrechtlichen Übertretungen, weshalb sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen deutlich spürbare Strafen verhängt werden müssen. Den Berufungswerber haben seine bisherigen Vormerkungen nicht davon abgehalten, weiterhin PKW zu lenken, obwohl er nicht im Besitz einer Lenkberechtigung ist, weshalb die Einschätzung der Erstinstanz, dass nunmehr die Verhängung der gesetzlich vorgesehenen höchsten Geldstrafe (allerdings ohne Verhängung einer Primärarreststrafe) erforderlich ist, zutreffend erscheint. Eine Herabsetzung der Geldstrafen kommt daher nicht in Betracht.  

 

Bezüglich der Verweigerung des Alkotests weist der Berufungswerber ebenfalls eine einschlägige verkehrsrechtliche Vormerkung auf, welche einen erheblichen Straferschwerungsgrund bildet. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes erscheint die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe von 2.000 Euro nicht überhöht, sondern im Gegenteil notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Delikten abzuhalten.

 

Die Notwendigkeit der Zulassung und einer Haftpflichtversicherung  für Kraftfahrzeuge sind kraftfahrrechtlich bedeutende Rechtsgüter, weil einerseits ein staatliches Ordnungsinteresse und andererseits ein Interesse der Allgemeinheit an einem gesicherten Ersatz von Schäden bestehen. Bei Verstößen sind daher spürbare Geldstrafen erforderlich.  Die dafür verhängten Geldstrafen, welche den Strafrahmen lediglich zu 3 bzw. 5 % ausschöpfen, erscheinen genauso wie die wegen des fehlenden Zulassungsscheines ausgesprochene Strafe nicht überhöht sondern durchaus angemessen und sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen erforderlich.

 

Der Umstand, dass der Berufungswerber anlässlich seiner persönlichen Vorsprache vor dem UVS die Vorfälle grundsätzlich eingestanden hat, bildet keinen Strafmilderungsgrund, weil die Übertretungen aufgrund der unmittelbaren Betretung durch Polizeiorgane ohnedies erwiesen waren. Das Geständnis hat daher nicht zur Wahrheitsfindung beigetragen. Die Strafen entsprechen auch den finanziellen Verhältnissen des Berufungswerbers (siehe dazu oben P. 5.1).

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.  Sollte der Berufungswerber nicht in der Lage sein, die erheblichen Geldstrafen auf einmal zu bezahlen, so hat er die Möglichkeit, bei der Erstinstanz eine Ratenzahlung zu beantragen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Karin Bissenberger                               Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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