Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167538/2/Sch/AK

Linz, 09.07.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, geb. x, xgasse x/x, x x, vertreten durch Frau Mag. x, Rechtsabteilung des OÖAMTC, xstraße x, x x gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 14. Dezember 2012, Zl. VerkR96-4598-2012-STU, mittels welchem der Einspruch gegen das mit Strafverfügung vom 8. August 2012 festgesetzte Strafausmaß abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 14,00 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat mit Strafverfügung vom 8. August 2012, Zl. VerkR96-4598-2012-STU, über Herrn x wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 102 Abs.1 iVm 36 lit.e und 57a Abs.5 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 verhängt, weil er sich am 31. Juli 2012 um 22.00 Uhr auf der Bx bei Strkm 11,700 in der Gemeinde x als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen x, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche, da festgestellt wurde, dass am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette VIII 9608 mit der Lochung 11/11 sei abgelaufen gewesen.

 

2. Gegen diese Strafverfügung ist im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung, rechtzeitig Einspruch eingebracht worden, wobei die Anwendung des § 21 VStG angesprochen wurde, in eventu beantragt wurde, den Strafbetrag auf ein Mindestmaß zu senken.

 

Aufgrund des ausdrücklichen Begehrens auf Absehen von einer Bestrafung bzw. in eventu Herabsetzung der verhängten Strafe liegt zweifelsfrei ein auf das Strafausmaß beschränkter Einspruch im Sinne des § 49 Abs.2 zweiter Satz VStG vor. Völlig zutreffend hat sich daher die Erstbehörde im in der Folge ergangenen Straferkenntnis auf die Frage der Strafbemessung beschränkt.

 

3. Gegen dieses Straferkenntnis wurde wiederum rechtzeitig Berufung erhoben, eine Berufungsvorentscheidung ist seitens der Erstbehörde nicht ergangen, sie hat vielmehr das Rechtsmittel samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, womit seine Zuständigkeit zur Entscheidung herbeigeführt wurde.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war weder erforderlich noch beantragt und konnte sohin unterbleiben.

 

4. Nach der Aktenlage ist, wie schon oben ausgeführt, der Berufungswerber mit dem auf ihn zugelassenen PKW am 31. Juli 2012 beanstandet worden. Am Fahrzeug befand sich eine Begutachtungsplakette mit der Lochung 11/11, also November 2011. Die Begutachtung hätte daher gemäß § 57a Abs.3 zweiter Absatz KFG 1967 in diesem Monat erfolgen müssen, wobei der Gesetzgeber eine Nachfrist von 4 Monaten festgesetzt hat, innerhalb derer die Begutachtung noch erfolgen kann, wenngleich ohne Auswirkungen auf den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Begutachtungsplakette jedenfalls mit Ende März 2012 abgelaufen war. Seither ist bis zur Beanstandung am 31. Juli 2012 ein Zeitraum von weiteren vier Monaten vergangen.

Es mag nun dahingestellt bleiben, ob und wann sich das Fahrzeug des Berufungswerbers allenfalls dazwischen in einer Kfz-Werkstätte befand, weil bei einem derartig langen Zeitraum jedenfalls von einer beträchtlichen Sorglosigkeit beim Lenker – der noch dazu auch Zulassungsbesitzer ist – ausgegangen werden muss, wenn ihm nicht auffällt, dass die Begutachtungsplakette an seinem Fahrzeug bereits längst abgelaufen war. Etwas lebensfremd erscheint auch sein Einwand, dass er sich bei einem von ihm veranlassten Service des Fahrzeuges in einer Werkstätte darauf verlassen habe, dass dabei auch eine neue Begutachtungsplakette ausgestellt würde. Ohne ausdrücklichen Auftrag wird eine solche Überprüfung von einer Kfz-Werkstätte bekanntermaßen nicht durchgeführt, und auch in einem solchen Fall muss sich dann der Lenker bzw. Zulassungsbesitzer davon überzeugen, dass die Begutachtung auch erfolgt ist. Dafür hätte er nicht nur eine Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht, sondern auch ein schriftliches Gutachten gemäß § 57a Abs.4 KFG 1967 ausgehängt bekommen. Dies war beim Berufungswerber ganz offenkundig nicht der Fall und sind ihm beide fehlenden Urkunden, also die Plakette und das Gutachten, überhaupt nicht abgegangen.

 

5. Seit der Verwaltungsstrafgesetznovelle BGBl I Nr. 33/2013, in Kraft getreten mit 1. Juli 2013, ist die vom Berufungswerber angesprochene Bestimmung des § 21 VStG nicht mehr im Rechtsbestand. Sie ist abgelöst worden durch den neugefassten § 45 Abs.1 VStG wo es – neben den schon vorhanden gewesenen Tatbeständen – in Z4 heißt:

Die Behörde hat von der Einleitung und Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Mahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Das Gesetz verlangt sohin nunmehr drei kumulativ erforderliche Merkmale, um entweder überhaupt das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen oder es bei einer Ermahnung zu belassen.

Bei den Begutachtungsvorschriften des Kraftfahrgesetz 1967 handelt es sich zweifelsfrei um solche, die im Interesse des Rechtsgutes Verkehrssicherheit geboten sind. Durch die wiederkehrenden Begutachtungen soll gewährleistet werden, dass die im Straßenverkehr verwendeten Kraftfahrzeuge faktisch unter fachlicher Beobachtung bleiben und somit ihre Verkehrs- und Betriebssicherheit gewährleistet ist, wenngleich sich die Begutachtung naturgemäß nur auf einen bestimmten Zeitpunkt einmal im Jahr beziehen kann. Unbeschadet dessen trägt die gesetzliche Begutachtungspflicht dazu bei, das oben angeführte Rechtsgut Verkehrssicherheit zu schützen. Wenn nun, wie beim Berufungswerber vorliegend, die Begutachtungsfrist nach Ablauf der ohnehin vorgesehenen gesetzlichen Nachfrist noch um vier Monate überschritten wird, muss ein massiver Verstoß gegen dieses Rechtsgut geortet werden. Auch kommt hier geringfügiges Verschulden nicht mehr in Betracht, es ist schon ein beträchtliches Maß an Sorgfaltswidrigkeit erforderlich, um über einen derartig langen Zeitraum nicht zu bemerken, dass am Fahrzeug eine abgelaufene Begutachtungsplakette angebracht ist.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass von einer Anwendung des § 45 Abs.1 Z4 VStG mangels Vorliegens der Voraussetzungen Abstand genommen werden musste.

 

Aber auch die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro erscheint der Berufungsbehörde angesichts der obigen Ausführungen zu Unrechtsgehalt der Tat und Verschulden des Täters keinesfalls überhöht. Laut vorgelegtem Prüfgutachten vom 9. August 2012 hat der Berufungswerber zwar letztendlich nach der Beanstandung das Fahrzeug einer Überprüfung gemäß § 57a KFG 1967 zugeführt, dies sollte allerdings ohnehin eine Selbstverständlichkeit sein, wenn er damit weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen möchte. Irgendwelche Auswirkungen auf die Strafbemessung vermag die Berufungsbehörde hiedurch nicht zu erkennen.

 

Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde bei der Strafbemessung hinreichend berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Auf seine persönlichen Verhältnisse war nicht weiter einzugehen, da von jedermann, der als Lenker und Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden kann, dass er Verwaltungsstrafen in der Höhe wie gegenständlich ohne weiteres zu begleichen in der Lage ist. Solche lassen sich im Regelfall im Übrigen auch leicht vermeiden, wenn man sich an die Vorschriften hält.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

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