Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167664/2/Zo/AE

Linz, 04.07.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Mag. x, vertreten durch RA Dr. x, x x, vom 28.02.2013 wegen Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.12.2012 abgewiesen wird.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 71 Abs.1 AVG sowie §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden  hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Berufungswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.12.2012 als unzulässig zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass der Berufungswerber auch während seines Auslandsaufenthaltes die Möglichkeit gehabt hätte, das Rechtsmittel selbst einzubringen. Er habe diese Tätigkeit natürlich an seinen Vater delegieren können, sei jedoch dafür verantwortlich, dass sein Vater das Erheben des Einspruches unterlassen habe. Es wäre seine Aufgabe gewesen, seinen Vater diesbezüglich zu befragen. Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund liege daher nicht vor.  

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er nach der Zustellung der Strafverfügung mit seinem Vater, Herrn x, vereinbart habe, dass sich dieser um die Angelegenheit kümmern und einen Einspruch gegen die Strafverfügung veranlassen werde. Dies deshalb, weil der Beschuldigte den in der Strafverfügung genannten PKW selbst nie benutze. Dieses Fahrzeug stehe ausschließlich seinem Vater zur Verfügung. Weiters habe er selbst noch am Tag der Zustellung der Strafverfügung eine längere Geschäftsreise ins Ausland antreten müssen, weshalb er die erforderlichen Veranlassungen nicht mehr selbst habe treffen können. Sein Vater habe ihm ausdrücklich zugesagt, dass er einen rechtzeitigen Einspruch veranlassen werde und dazu mit seinem ständigen Vertreter Kontakt aufnehmen werde. Sein Vater habe als Unternehmer jahrzehntelange Erfahrung im Umgang mit behördlichen Angelegenheiten und habe nach seinem Wissen noch nie eine Frist versäumt. Er hatte daher keinen Anlass, an der Verlässlichkeit seines Vaters zu zweifeln. In weiterer Folge sei er ca. 3 Wochen auf Geschäftsreise in Deutschland, Dänemark und Schweden gewesen und sei davon ausgegangen, dass der Einspruch rechtzeitig eingebracht worden sei. Erst durch die Zustellung der Androhung der Exekution habe er davon erfahren, dass offenbar kein Einspruch eingebracht worden sei. Er sei daher durch ein unvorhergesehenes und für ihn unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Einbringung eines Einspruches gehindert gewesen.

 

Zum Beweis seines Vorbringens hatte der Berufungswerber bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Einvernahme seines Vaters sowie des Zeugen x und seine eigene Einvernahme beantragt. dies habe die Erstinstanz nicht durchgeführt. Er beantragte die Durchführung einer Berufungsverhandlung zur Einvernahme der angeführten Zeugen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Gmunden  hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung trotz des Antrages nicht erforderlich war. Es wird das gesamte Vorbringen des Berufungswerbers sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch in der Berufung der Entscheidung zugrunde gelegt, weshalb es nicht notwendig war, dazu die beantragten Zeugen einzuvernehmen.

 

4.1 Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen x. Der Lenker dieses PKW hat entsprechend einer Radaranzeige am 16.04.2012 um 22:22 Uhr auf der Ax bei Km. 217,638 im Bereich einer 60 km/h-Beschränkung eine Geschwindigkeit von 129 km/h eingehalten. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat gegen den nunmehrigen Berufungswerber wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung eine Strafverfügung erlassen, welche am 10.08.2012 vom Berufungswerber persönlich übernommen wurde. Am 8.11.2012 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden ein per E-Mail eingebrachter Einspruch gegen diese Strafverfügung ein. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden informierte den Berufungswerber mit E-Mail vom 20.11.2012 sowie weiters mit einem nachweislich am 06.12.2012 zugestellten Schreiben, dass der Einspruch verspätet ist.

 

Daraufhin wurde am 18.12.2012 der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht, welcher zusammengefasst damit begründet wurde, dass der Berufungswerber noch am Tag der Zustellung der Strafverfügung zu einem 3-wöchigen Auslandsaufenthalt aufgebrochen sei und deshalb den Einspruch nicht selbst habe einbringen können. Im Übrigen handle es sich um das ausschließlich seinem Vater zur Verfügung stehende Fahrzeug, weshalb er mit seinem Vater vereinbart habe, dass dieser das Erheben eines Rechtsmittels veranlassen werde. Dieses Vorbringen ist glaubwürdig und kann auch ohne Einvernahme der dafür angebotenen Zeugen der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

5. Darüber hat der UVS des  Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1 Gemäß § 71 Abs.1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn

1.             die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2.             die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

 

 

5.2 Vorerst ist festzuhalten halten, dass eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung trotz des Antrages des Berufungswerbers nicht erforderlich war. Es wurde ohnedies der in Wiedereinsetzungsantrag und in der Berufung behauptete Sachverhalt zur Gänze der Entscheidung zugrunde gelegt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist befristet (2 Wochen ab Wegfall des Hindernisses), weshalb nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Nachschießen von Wiedereinsetzungsgründen oder ein Auswechseln der Wiedereinsetzungsgründe nach Ablauf der 2-wöchigen Frist nicht zulässig ist (vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 RZ 117). Die Zeugen hätten daher in der mündlichen Verhandlung nur Aussagen zu den bereits schriftlich gestellten Wiedereinsetzungsgründen machen können, ein darüber hinaus gehendes Vorbringen, welches allenfalls auf einen Wiedereinsetzungsgrund hinausgelaufen wäre, wäre jedenfalls verfristet gewesen. Es ist daher nicht ersichtlich, in welcher Weise eine Berufungsverhandlung die Entscheidung hätte beeinflussen können.

 

Zur Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller aktenkundig bereits per E-Mail am 20.11.2012 über die Verspätung des Einspruches informiert wurde. Es musste ihm bereits zu diesem Zeitpunkt klar sein, dass offenkundig entgegen der Vereinbarung mit seinem Vater kein Einspruch eingebracht wurde, weshalb der erst am 18.12.2012 gestellte Wiedereinsetzungsantrag unter der Annahme, dass das E-Mail vom 20.11.2012 dem Antragsteller zugegangen ist, verspätet wäre. Allerdings kann der Zugang dieses E-Mails nicht nachgewiesen werden, weshalb im Zweifel zu seinen Gunsten davon ausgegangen wird, dass er von der Verspätung seines Einspruches erst durch das am 06.12.2012 nachweislich erhaltene Schreiben informiert wurde. Der Wiedereinsetzungsantrag wird daher als rechtzeitig beurteilt.

 

Der Auslandsaufenthalt des Berufungswerbers stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund dar, weil es dem Berufungswerber wohl auch vom Ausland aus zumutbar gewesen wäre, einen Einspruch zur Post zu geben oder per E-Mail oder Telefax einzubringen. Auch der Umstand, dass sein Vater entgegen der Vereinbarung untätig geblieben ist, bildet keinen Wiedereinsetzungsgrund. Einerseits wäre es dem Berufungswerber zumutbar gewesen, sich bei seinem Vater telefonisch darüber zu erkundigen, ob er den Einspruch rechtzeitig veranlasst hat. Andererseits ist das Verschulden des Vaters an der unterlassenen Einspruchserhebung dem Verschulden des Wiedereinsetzungswerbers selbst gleichzusetzen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 RZ 44). Auch der Umstand, dass sein Vater vereinbarungswidrig die Einspruchserhebung nicht veranlasst hat, stellt daher keinen Wiedereinsetzungsgrund dar.

 

In formaler Hinsicht ist noch darauf hinzuweisen, dass die Bezirkshauptmannschaft Gmunden im Spruch des angefochtenen Bescheides den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückgewiesen hat. Aus der Begründung ergibt sich allerdings eindeutig, dass die Bezirkshauptmannschaft Gmunden davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund nicht vorliegt. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat daher offenkundig eine inhaltliche Prüfung des geltend gemachten Wiedereinsetzungsantrages durchgeführt. Es handelt sich daher eindeutig um eine Sacherledigung und nicht bloß um eine verfahrensrechtliche Zurückweisung. Durch ein derartiges "Vergreifen im Ausdruck" wurde der Berufungswerber nicht in seinen Rechten verletzt, der Spruch war vom UVS jedoch richtig zustellen. Zu dieser Thematik ist auf die in Hauer/Leukauf, § 66, Entscheidungen 207 ff angeführten Judikate des VwGH hinzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

 

 

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