Linz, 04.07.2013
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Mag. x, vertreten durch RA Dr. x, x x, vom 28.02.2013 wegen Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.12.2012 abgewiesen wird.
Rechtsgrundlagen:
§§ 66 Abs.4, 71 Abs.1 AVG sowie §§ 24 und 51 Abs.1 VStG
Entscheidungsgründe:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Berufungswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.12.2012 als unzulässig zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass der Berufungswerber auch während seines Auslandsaufenthaltes die Möglichkeit gehabt hätte, das Rechtsmittel selbst einzubringen. Er habe diese Tätigkeit natürlich an seinen Vater delegieren können, sei jedoch dafür verantwortlich, dass sein Vater das Erheben des Einspruches unterlassen habe. Es wäre seine Aufgabe gewesen, seinen Vater diesbezüglich zu befragen. Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund liege daher nicht vor.
1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
5.2 Vorerst ist festzuhalten halten, dass eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung trotz des Antrages des Berufungswerbers nicht erforderlich war. Es wurde ohnedies der in Wiedereinsetzungsantrag und in der Berufung behauptete Sachverhalt zur Gänze der Entscheidung zugrunde gelegt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist befristet (2 Wochen ab Wegfall des Hindernisses), weshalb nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Nachschießen von Wiedereinsetzungsgründen oder ein Auswechseln der Wiedereinsetzungsgründe nach Ablauf der 2-wöchigen Frist nicht zulässig ist (vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 RZ 117). Die Zeugen hätten daher in der mündlichen Verhandlung nur Aussagen zu den bereits schriftlich gestellten Wiedereinsetzungsgründen machen können, ein darüber hinaus gehendes Vorbringen, welches allenfalls auf einen Wiedereinsetzungsgrund hinausgelaufen wäre, wäre jedenfalls verfristet gewesen. Es ist daher nicht ersichtlich, in welcher Weise eine Berufungsverhandlung die Entscheidung hätte beeinflussen können.
Zur Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller aktenkundig bereits per E-Mail am 20.11.2012 über die Verspätung des Einspruches informiert wurde. Es musste ihm bereits zu diesem Zeitpunkt klar sein, dass offenkundig entgegen der Vereinbarung mit seinem Vater kein Einspruch eingebracht wurde, weshalb der erst am 18.12.2012 gestellte Wiedereinsetzungsantrag unter der Annahme, dass das E-Mail vom 20.11.2012 dem Antragsteller zugegangen ist, verspätet wäre. Allerdings kann der Zugang dieses E-Mails nicht nachgewiesen werden, weshalb im Zweifel zu seinen Gunsten davon ausgegangen wird, dass er von der Verspätung seines Einspruches erst durch das am 06.12.2012 nachweislich erhaltene Schreiben informiert wurde. Der Wiedereinsetzungsantrag wird daher als rechtzeitig beurteilt.
Der Auslandsaufenthalt des Berufungswerbers stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund dar, weil es dem Berufungswerber wohl auch vom Ausland aus zumutbar gewesen wäre, einen Einspruch zur Post zu geben oder per E-Mail oder Telefax einzubringen. Auch der Umstand, dass sein Vater entgegen der Vereinbarung untätig geblieben ist, bildet keinen Wiedereinsetzungsgrund. Einerseits wäre es dem Berufungswerber zumutbar gewesen, sich bei seinem Vater telefonisch darüber zu erkundigen, ob er den Einspruch rechtzeitig veranlasst hat. Andererseits ist das Verschulden des Vaters an der unterlassenen Einspruchserhebung dem Verschulden des Wiedereinsetzungswerbers selbst gleichzusetzen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 RZ 44). Auch der Umstand, dass sein Vater vereinbarungswidrig die Einspruchserhebung nicht veranlasst hat, stellt daher keinen Wiedereinsetzungsgrund dar.
In formaler Hinsicht ist noch darauf hinzuweisen, dass die Bezirkshauptmannschaft Gmunden im Spruch des angefochtenen Bescheides den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückgewiesen hat. Aus der Begründung ergibt sich allerdings eindeutig, dass die Bezirkshauptmannschaft Gmunden davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund nicht vorliegt. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat daher offenkundig eine inhaltliche Prüfung des geltend gemachten Wiedereinsetzungsantrages durchgeführt. Es handelt sich daher eindeutig um eine Sacherledigung und nicht bloß um eine verfahrensrechtliche Zurückweisung. Durch ein derartiges "Vergreifen im Ausdruck" wurde der Berufungswerber nicht in seinen Rechten verletzt, der Spruch war vom UVS jedoch richtig zustellen. Zu dieser Thematik ist auf die in Hauer/Leukauf, § 66, Entscheidungen 207 ff angeführten Judikate des VwGH hinzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
Mag. Gottfried Z ö b l