Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167717/13/Zo/AE

Linz, 08.07.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn x, geb. x, vertreten durch Rechtsanwälte x GesbR., x x, vom 26.03.2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 04.03.2013, Zl. VerkR96-4718-2012 wegen mehrerer Übertretungen des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 29.04.2013 sowie weitere Erhebungen  zu Recht erkannt:

 

I.             Hinsichtlich der Punkte 1, 5, 6 und 7 wird der Berufung stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.            Hinsichtlich der Punkte 2, 3 und 4 wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

 

III.           Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 283 Euro, für das Berufungsverfahren ist ein Kostenbeitrag in Höhe von 566 Euro zu bezahlen (20 % der in den Punkten 2, 3 und 4 bestätigten Geldstrafen).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a Z1, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z3 VStG;

zu II.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG sowie Art. 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) zu 561/2006

zu III.: §§64 ff VStG

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.            Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

 

Sehr geehrter Herr x!

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

1.   Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasseeinschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie in zwei jeweils aufeinander folgender Wochen nicht die vorgeschriebenen Ruhezeiten eingehaltenhaben, obwohl der Fahrer in zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten hat: Zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Beginn der zweiten
reduzierten wöchentlichen Ruhezeit mit 25 Stunden 37 Minuten am 14.06.2012 um 08.20 Uhr. Die Unterschreitung der vorgeschriebenen Ruhezeit betrug somit 9 Stunden und 23 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, Abi. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Verwaltungsübertretung nach:

§ 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 8 Abs. 6 EG-VO 561/2006

 

2.  Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im
innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasseeinschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die zulässige Tageslenkzeit verlängert haben, wobei die zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens10Stundenverlängert werden.

a) Datum: 15.06.2012, 06.17 Uhr bis 16.06.2012, 12.40 Uhr; Lenkzeit: 12 Stunden46Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden gestattet ist, betrug somit 2 Stunden und 46 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

b) Datum: 20.06.2012, 06.10 Uhr bis 22.06.2012, 14.45 Uhr; Lenkzeit: 30 Stunden 24 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden gestattet ist, betrug somit 20 Stunden und 24 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

c)  Datum: 26.06.2012, 04.22 Uhr bis 28.06.2012, 18.10 Uhr; Lenkzeit: 34 Stunden 37 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden gestattet ist, betrug somit 24 Stunden und 37 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges IN der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

d) Datum: 03.07.2012, 04.07 Uhr bis 05.07.2012, 18.07 Uhr; Lenkzeit: 22 Stunden 23 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden gestattet ist, betrug somit 12 Stunden und 23 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges II! der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

e) Datum: 09.07.2012, 05.06 Uhr bis 19.22 Uhr; Lenkzeit: 12 Stunden 6 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden gestattet ist, betrug somit 2 Stunden und 6 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

f) Datum: 10.07.2012, 05.01 Uhr bis 12.07.2012, 19.54 Uhr; Lenkzeit: 44 Stunden 46 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden gestattet ist, betrug somit 34 Stunden und 46 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI, Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß

 

Verwaltungsübertretung nach:

§ 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

 

 

3. Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

a)  Am 16.06.2012 wurde in einer Lenkzeit von 04.27 Uhr bis 12.40 Uhr, das sind 6 Stunden 13 Minuten nur 28 Minuten Lenkpause eingehalten. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 1 Stunde 43 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

b)  Am 19.06.2012 wurde in einer Lenkzeit von 07.22 Uhr bis 17.17 Uhr, das sind 6 Stunden 4 Minuten nur 23 Minuten Lenkpause eingehalten. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 1 Stunde 34 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

c)  Am 20.06.2012 wurde in einer Lenkzeit von 07.59 Uhr bis 21.06.2012, 07.24Uhr, das sind 14 Stunden 5 Minuten nur 34 Minuten Lenkpause eingehalten. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 9 Stunden 35 Minuten und stellt dies "    daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

d) Am 21.06.2012 wurde in einer Lenkzeit von 08.13 Uhr bis 22.06.2012, 11.53 Uhr, das sind 14 Stunden 2 Minuten nur 27 Minuten Lenkpause eingehalten. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 9 Stunden 32 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Am 27.06.2012 wurde in einer Lenkzeit von 04.45 Uhr bis 18.27 Uhr, das sind 12 Stunden 27 Minuten keine Lenkpause eingehalten. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 7 Stunden 57 und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

e) Am 29.06.2012 wurde in einer Lenkzeit von 05.50 Uhr bis 15.04 Uhr, das sind 5 Stunden 13 Minuten nur 21 Minuten Lenkpause eingehalten. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 43 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

f) Am 30.06.2012 wurde in einer Lenkzeit von 07.00 Uhr bis 15.32 Uhr, das sind 7 Stunden 6 Minuten nur 15 Minuten Lenkpause eingehalten. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 2 Stunden 36 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. g) Am 05.07.2012 wurde in einer Lenkzeit von 07.43 Uhr bis 18.07 Uhr, das sind 5 Stunden 41 Minuten nur 31 Minuten Lenkpause eingehalten. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 1 Stunde 11 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

h) Am 06.07.2012 wurde in einer Lenkzeit von 09.49 Uhr bis 16.47 Uhr, das sind 5 Stunden 54 Minuten nur 19 Minuten Lenkpause eingehalten. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 1 Stunde 24 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

i)  Am 09.07.2012 wurde in einer Lenkzeit von 05.06 Uhr bis 19.22 Uhr, das sind 12 Stunden 6 Minuten nur 21 Minuten Lenkpause eingehalten. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 7 Stunden 36 und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

j) Am 10.07.2012 wurde in einer Lenkzeit von 05.01 Uhr bis 22.30 Uhr, das sind 15 Stunden 10 Minuten nur 15 Minuten Lenkpause eingehalten.

k) Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 10 Stunden 40 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges IN der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

l)  Am 11.07.2012 wurde in einer Lenkzeit von 04.53 Uhr bis 21.26 Uhr, das sind 15 Stunden 25 Minuten keine Lenkpause eingehalten. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 10 Stunden 55 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

m)Am 12.07.2012 wurde in einer Lenkzeit von 04.52 Uhr bis 19.52 Uhr, das sind 14 Stunden 11 Minuten nur 24 Minuten Lenkpause eingehalten. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 9 Stunden 41 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Verwaltungsübertretung nach:

§ 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 7 EG-VO 561/2006

 

4. Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-maüge Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

a)        Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 18.06.2012 um 05.57 Uhr. Ruhezeit von 21.39 Uhr bis 5.57 Uhr, das sind 8 Stunden 18 Minuten. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit mehr als 8 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, Abi. Nr. L29, einen geringfügigen Verstoß dar.

b)        Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 20.06.2012 um 06.10 Uhr. Ruhezeit von 07.14 Uhr bis 07.58 Uhr, das sind 45 Minuten. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit weniger als 7 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, Abi. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

c)        Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 24.06.2012 um 20.50 Uhr. Ruhezeit von 21.16 Uhr bis 25.06.2012, 05.46 Uhr, das sind 8 Stunden 30 Minuten. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit mehr als 8 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, Abi. Nr. L29, einen geringfügigen Verstoß dar.

 

 

d)    Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 26.06.2012 um 04.22 Uhr. Ruhezeit von 20.21 Uhr bis 27.06.2012, 04.22 Uhr, das sind 8 Stunden 1 Minuten. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit mehr als 8 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, Abi. Nr. L29, einen geringfügigen Verstoß dar.

e)    Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 30.06.2012 um 07,00 Uhr. Ruhezeit von 18.33 Uhr bis 20.39 Uhr, das sind 2 Stunden 6 Minuten. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit weniger als 7 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, Abi. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

f)     Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 03.07.2012 um 04.07 Uhr. Ruhezeit von 08.46 Uhr bis 09.48 Uhr, das sind 1 Stunde 2 Minuten. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit weniger als 7 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, Abi. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

g)    Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 06.07.2012 um 03.16 Uhr. Ruhezeit von 16.50 Uhr bis 03.16 Uhr, das sind 10 Stunden 26 Minuten. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit nicht gestattet ist, betrug somit mehr als 10 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, Abi. Nr. L29, einen geringfügigen Verstoß dar.

h)    Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 10.07.2012 um 05.01 Uhr. Ruhezeit von 22.31 Uhr bis 11.07,2012, 04.52 Uhr, das sind 6 Stunda~22.-Minuten. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit weniger als 8 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, Abi.
Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Verwaltungsübertretung nach:

§ 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

 

 

5. Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasseeinschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt dass Sie die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden nicht zeitgerecht begonnen haben, obwohl der Fahrer eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24 Stunden Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit einzuhalten hat. Beginn des sechsten 24Stunden Zeitraumes 24.06.2012, 20.50 Uhr. Im Zeitraum bis 06.07.2012,16.48Uhr wurden nur 12 Stunden 16 Minuten wöchentliche Ruhezeit eingelegt. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der FassungderRichtlinie2009/5/EG,ABI.Nr.L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Verwaltungsübertretung nach:

§ 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 8 Abs. 1 und Abs. 6 EG-VO

 

6.  Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 ausgerüstet ist, sich bei der Bedienung des Kontrollgerätes nicht an die Bedienungsanleitung des Kontrollgerätes gehalten. Sie haben ihre Fahrerkarte an 21 Kalendertagen nicht im Kontrollgerät verwendet. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.  

 

Verwaltungsübertretung nach:                                       

§ 134 Abs. 1b iVm § 102a Abs. 4 KFG

 

7.  Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, weiches zur Güterbeförderung im
innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie das eingebaute Kontrollgerätnichtrichtig verwendet haben, da an 15 Kalendertagen die Fahrerkarte von x (Vater)verwendet wurde und an 19 Kalendertagen das Kontrollgerät unzulässigerweise auf "Out of
Scope" (Kontrollgerät nicht erforderlich) eingestellt haben. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie2009/5/EG,ABI.Nr.L29,einensehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

 

 

Verwaltungsübertretung nach:

§ 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 15 EG-VO 3821/85

 

Tatort:             Gemeinde x, auf der Bx x Straße nächst Strkm. 15,700 in Fahrtrichtung x.

Tatzeit:            12.07.2012, 19.55 Uhr.

Fahrzeug:       Kennzeichen x, Sattelzugfahrzeug, Scania

Kennzeichen x, Anhänger, Schwarzmüller

 

Geldstrafe von           falls diese uneinbringlich ist,  gemäß

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

 

1)  300,00 Euro          60 Stunden                                        § 134 Abs. 1b KFG 1967

2)  800,00 Euro          160 Stunden                           § 134 Abs. 1b KFG 1967

3)1.350,00 Euro         270 Stunden                           § 134 Abs. 1b KFG 1967

4)  680,00 Euro          136 Stunden                           § 134 Abs. 1b KFG 1967

5)  300,00 Euro          60 Stunden                                        § 134 Abs. 1b KFG 1967

6)  300,00 Euro          60 Stunden                                        § 134 Abs. 1b KFG 1967

7)300,00 Euro            60 Stunden                                        § 134 Abs. 1b KFG 1967

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

403,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 4.433,00 Euro.“

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass bei der Verkehrskontrolle lediglich geringfügige Übertretungen festgestellt worden seien. Von dieser Kontrolle sei auch ein Ergebnisprotokoll erstellt worden. Die ihm vorgeworfenen Übertretungen, nämlich das Nichteinhalten der Ruhezeiten, das Verlängern der Tageslenkzeiten, das Nichtverwenden der Fahrerkarte an 21 Kalendertagen sowie das Verwenden der Fahrerkarte seines Vaters an 15 Kalendertagen und die unzulässige Einstellung des Kontrollgerätes auf "Out of scope" würden auf reinen Vermutungen, nicht aber auf Feststellungen beruhen. Diesbezüglich habe er bereits die Einvernahme seines Vaters x beantragt. Auch der Sachverständige habe festgehalten, dass dem Akteninhalt nicht zu entnehmen sei, dass er den LKW mit der Fahrerkarte seines Vaters nachweislich gelenkt habe. Der Sachverständige vermutet dies lediglich und auch die Behörde habe keine entsprechenden Beweise für diese Vermutung dargelegt. Es würden daher jedenfalls Zweifel verbleiben, weshalb nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" seiner Berufung stattzugeben und das Verfahren einzustellen sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung  hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 29.04.2013, Einholung einer Stellungnahme der Arbeitgeberin des Herrn x sowie Wahrung des Parteiengehörs dazu. In der Verhandlung waren der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter anwesend, die Erstinstanz war entschuldigt. Der Vater des Berufungswerbers, Herr x wurde als Zeuge einvernommen und vom Sachverständigen Ing. x wurde das bereits im erstinstanzlichen Verfahren abgegebene Gutachten erörtert.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber wurde am 12.07.2012 um 19:55 Uhr in x auf der Bx, Strkm. 15,700 mit dem von ihm gelenkten Sattelkraftfahrzeug x, x zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Dabei wurde vorerst seine Fahrerkarte ausgelesen, in weiterer Folge jedoch auch das im Fahrzeug eingebaute Kontrollgerät. Auf der Fahrzeugeinheit waren im Wesentlichen Fahrten gespeichert, welche mit der Fahrerkarte des Berufungswerbers durchgeführt wurden, es waren jedoch auch in erheblichem Umfang Fahrten auf der Fahrerkarte des Herrn x (Vater des Berufungswerbers) sowie Fahrbewegungen mit einem unbekannten Fahrzeuglenker gespeichert. In der Anzeige, dem im erstinstanzlichen Verfahren erstellten Gutachten und dem Straferkenntnis wurden alle diese Zeiten dem Berufungswerber selbst zugerechnet. Der Berufungswerber räumte ein, jene Zeiten, die für einen unbekannten Lenker gespeichert waren, selbst zurückgelegt zu haben, dabei handle es sich aber ausschließlich um Fahrten entweder innerhalb des Betriebsgeländes der x oder ausschließlich innerhalb des Baustellenbereiches der S10, also um Fahrten auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr. Der Berufungswerber war der Meinung, dass diese Fahrten nicht unter die Bestimmungen der Verordnung (EG) 561/2006 fallen. Zu den auf der Fahrerkarte seines Vaters gespeicherten Zeiten gab der Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung zusammengefasst folgendes an:

 

Er betreibe ein Transportunternehmen, wobei ihm sein Vater so oft wie möglich helfe. Sein Vater sei im Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse C, nicht jedoch der Klasse E. Er dürfe daher mit dem Sattelzugfahrzeug alleine fahren, mit Anhängern jedoch nur außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr. Sein Vater habe deshalb unter anderem im Bereich der Eigenjagd "Flick" in Rottenmann die Wildfütterung durchgeführt. Dies mache er in der Weise, dass der Berufungswerber selbst das Wildfutter mit einem Planenanhänger nach Rottenmann bringe. Wenn Zeit sei, fahre sein Vater mit der Zugmaschine alleine nach Rottenmann und verteile das Futter mit einem kleineren Anhänger auf die einzelnen Fütterungsstellen innerhalb der abgeschrankten Forststraßen der Eigenjagd. Bei der Verteilung des Wildfutters innerhalb des Privatgeländes habe es sich um Fahrten gehandelt, bei denen das Kontrollgerät auf "Out of scope" gestellt wurde, weil seiner Meinung nach für diese Transporte die EG-Verordnung nicht anwendbar sei. Der Berufungswerber konnte nicht genau angeben, wie oft sein Vater derartige Fahrten in Rottenmann durchgeführt hat, es sei aber nicht oft gewesen. Es sei ihm lieber, wenn ihm sein Vater mit kleineren Fahrten mit der Zugmaschine alleine helfe, z.B. Fahrten zum Tanken oder zu Reparaturen oder zum Reifenwechseln.

 

Normalerweise fahre er selbst am Morgen mit der Zugmaschine von zu Hause zur jeweiligen Baustelle und am Abend wieder zurück. Sein Vater unterstütze ihn beispielsweise dahingehend, dass er den LKW zur Baustelle bringt, während er selbst mit dem PKW dorthin fahre. Sein Vater fahre dann von der Baustelle weg mit dem PKW zu seinem Arbeitsplatz nach x. Wenn er auf der Baustelle sehr lange fahren muss kann es auch sein, dass ihn sein Vater am Abend wieder abholt und mit dem LKW alleine nach Hause fährt, er selbst dann mit dem PKW. Auf der Fahrerkarte des Vaters des Berufungswerber, Herrn x, sind im Überwachungszeitraum folgende Zeiten gespeichert:

16.06.2012, 04:25 – 05:23 Uhr

20.06.2012, 06:09 – 09:02 Uhr sowie 12:02 – 12:45 Uhr

21.06.2012, 13:13 – 14:32 Uhr

25.06.2012, 05:46 – 07:06 Uhr

26.06.2012, 04:21 – 06:30 Uhr sowie 20:00 – 20:20 Uhr

27.06.2012, 04:45 – 08:20 Uhr sowie 12:30 – 13:29 Uhr

02.07.2012, 05:10 – 06:19 Uhr

03.07.2012, 04:06 – 05:07 Uhr

05.07.2012, 03:17 – 04:38 Uhr sowie 17:47 – 18:10 Uhr

06.07.2012, 03:16 – 05:14 Uhr

09.07.2012, 05:05 – 06:58 Uhr sowie 18:30 – 19:22 Uhr

10.07.2012, 05:01 – 08:35 Uhr sowie 12:39 – 13:26 Uhr und 18:50 – 22:30 Uhr

11.07.2012, 04:53 – 08:23 Uhr, 12:35 – 14:23 Uhr sowie 19:43 – 21:26 Uhr

12.07.2012, 04:52 – 07:35 Uhr sowie 13:01 – 15:44 Uhr

 

Zu den Fahrten vom 12.07.2012 führte der Berufungswerber aus, dass sein Vater das Fahrzeug in der Früh in die x gebracht habe, möglicherweise habe er dort auch noch Ladetätigkeiten durchgeführt. Nach Vorhalt der Zeiten von 13:40 – 15:44 Uhr gab er an, dass es sich dabei nicht um einen internen Baustellentransport gehandelt habe, möglicherweise habe er seinen Vater in die Steiermark geschickt, möglicherweise nach Hause zum Reifenwechseln. Zu den auf der Fahrerkarte seines Vaters gespeicherten Zeiten vom 10.07.2012 gab der Berufungswerber an, dass sein Vater offenbar in der Mittagspause in der Nähe gewesen sei und für ihn ca. eine Dreiviertelstunde den LKW gelenkt habe.

 

Der Berufungswerber führte weiters an, dass bei einer weiteren Verkehrskontrolle am 02.08.2012 die Fahrerkarte seines Vaters im Bereich des Armaturenbrettes gefunden wurde wobei er nicht gewusst habe, dass sich die Fahrerkarte seines Vaters im Führerhaus des LKW befinde.

 

Der Vater des Berufungswerbers, Herr x, gab bei der mündlichen Verhandlung an, dass er eine Lenkberechtigung der Klasse C besitze, nicht jedoch für Anhänger. Er arbeite bei der Firma x in x, und sei sowohl im Betrieb als auch außerhalb unterwegs. Er helfe seinem Sohn dahingehend, dass er z.B. die Zugmaschine von Linz nach Hause gefahren habe, er habe Reparaturen durchgeführt bzw. die Zugmaschine zu Reparaturen nach Hause oder in die Werkstätte gebracht und sei auch tanken gefahren. Die Fahrtzeit von Linz nach Hause schätze er auf ca. 1,5 Stunden, wenn er in St. Valentin getankt habe, könne es auch länger gedauert haben. In diesen Fällen sei er entweder mit dem eigenen Auto nach Linz gefahren, es könne auch sein, dass ihn seine Frau gefahren habe oder er sei mit dem Auto seines Sohnes gefahren.

 

Bei den Aufträgen in der x habe er ihm insofern geholfen, als er innerhalb des Werksgeländes der x mit dem LKW und Anhänger gefahren sei. Den Aufleger habe sein Sohn zuerst von zu Hause zur x gebracht, innerhalb des Werksgeländes sei er gefahren. Ob bei diesen Fahrten der Sattelaufleger im x-Gelände abgestellt war, konnte der Zeuge nicht angeben.

 

Er habe auch Fahrten im Bereich einer Eigenjagd in x durchgeführt, wobei derartige Fahrten sicher 3 Stunden gedauert hätten und er auch immer wieder stehen bleiben und abladen musste. An Arbeiten im Bereich der Baustelle der S10, bei welchem er seinem Sohn geholfen hätte, konnte sich der Zeuge nicht erinnern. Er habe seinem Sohn manchmal auch zweimal am Tag geholfen, dies sei dann möglich gewesen, wenn er sich im Urlaub oder Zeitausgleich befunden habe. Die Fahrten von mehr als 2 Stunden ohne Unterbrechung erklärte der Zeuge damit, dass es sich möglicherweise um Fahrten zur Firma x mit der Zugmaschine allein gehandelt habe und er nach dem Beladen wieder mit dem LKW allein nach Hause gefahren sei.

 

Auf konkretes Befragen, weshalb seine Fahrerkarte bei einer Verkehrskontrolle im LKW seines Sohnes gefunden wurde, gab der Zeuge an, dass er sie damals offenbar dort vergessen hatte. Er habe seine Fahrerkarte normalerweise immer selbst mitgeführt.

 

In der Verhandlung wurde der Zeuge vom Sachverständigen bezüglich des "manuellen Nachtrages" bzw. anhand eines Fotos eines Kontrollgerätes über die Bedienung dieses Gerätes befragt, wobei sich herausstellte, dass der Zeuge mit der Bedienung des Kontrollgerätes nicht betraut war. Er gab dazu an, dass bei diesen manuellen Nachträgen möglicherweise sein Sohn dabei gewesen sei und dieser für ihn das Kontrollgerät betätigt habe.

 

Vom Arbeitgeber des Zeugen x, der x GmbH, wurden auf Anfrage des UVS die Arbeitszeiten des Berufungswerbers im Zeitraum vom 14.06. – 12.07.2012 bekanntgegeben. Entsprechend dieser Mitteilung sei die Normalarbeitszeit von 07:00 – 16:00 Uhr, Herr x beginne meistens schon zwischen 05:30 – 06:00 Uhr zu arbeiten. Auffällig ist bei dieser Aufstellung, dass Herr x z.B. am 20.06.2012 8 Stunden arbeitete, am 10.07.2012 arbeitete er 9 Stunden, am 11.07.2012 7 Stunden und 12.07.2012 6,5 Stunden.

 

Diese Stellungnahme wurde dem Vertreter des Berufungswerbers zur Kenntnis übermittelt, er hat sich dazu nicht mehr geäußert.

 

4.2 Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in freier Beweiswürdigung Folgendes erwogen:

 

Grundsätzlich ist es natürlich denkbar, dass der Vater des Berufungswerbers diesen bei seiner Arbeit unterstützt hat und einzelne Fahrten mit dem LKW tatsächlich von ihm durchgeführt wurden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Vater des Berufungswerbers nicht im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse E ist, weshalb er nur mit dem LKW alleine fahren konnte. Die Erklärungen für diese angeblichen Fahrten sind jedoch nicht nachvollziehbar: Am 10.07 und am 11.07. scheinen auf seiner Fahrerkarte am Vormittag jeweils Lenkzeiten von ca. 3 Stunden und 20 Minuten auf, am 12.07. eine solche von 2 Stunden und 20 Minuten. Derartig lange Fahrten können mit der Fahrt vom Wohnort des x in x in die x und daran anschließende Ladetätigkeiten im Werksgelände nicht erklärt werden. Diese insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei Ladetätigkeiten auch entsprechende Stehzeiten aufscheinen müssten, jedoch tatsächlich durchgehende Fahrzeiten von mehr als 1 Stunde bzw. mehr als 50 Minuten aufgezeichnet sind. Am 12.07.2012 sind auf der Fahrerkarte des Zeugen am Morgen Fahrzeiten von insgesamt ca. 2,5 Stunden gespeichert, von 13:01 – 15:44 Uhr eine weitere Fahrzeit von insgesamt mehr als 2 Stunden und 40 Minuten. Der Berufungswerber konnte selbst für diesen Kontrolltag diese ungewöhnlich langen Zeiten seines Vaters nicht erklären, auch dieser konnte dazu keine konkreten Angaben machen. Dazu kommt noch, dass der Vater des Berufungswerbers an diesen Tagen bei seinem Arbeitgeber in x x 9, 7 bzw. 6,5 Stunden gearbeitet hat. Unter Berücksichtigung der Fahrzeiten vom x-Gelände in Linz, wohin sein Vater ja angeblich den LKW gebracht habe zu seinem Arbeitgeber (ca. 50 min. laut Routenplaner) erscheint es unmöglich, dass tatsächlicher Herr x zu diesen Zeiten den LKW gelenkt hat. Auch die angeführte Fahrt im Eigenjagdgebiet, welche bis zu 3 Stunden dauern könne und bei welcher der Vater des Berufungswerbers zahlreiche einzelne Wildfütterungsstellen angefahren haben solle, kann anhand der Aufzeichnungen auf seiner Fahrerkarte nicht nachvollzogen werden. Bei dieser Fahrt müssten aufgrund des notwendigen Abladens bei den einzelnen Wildfütterungsstellen zahlreiche Unterbrechungen aufscheinen. Auf der Fahrerkarte des x ist aber auffällig, dass diese nur ganz wenige Fahrtunterbrechungen aufweisen. Hätte sein Vater innerhalb der Eigenjagd das Gerät auf „Out of scope“ gestellt gehabt, müssten auf dessen Fahrerkarte unmittelbar zwischen zwei längeren Fahrten Zeiten mit einem unbekannten Lenker „Out of scope“ aufscheinen. Das ist aber nicht der Fall.

 

Der Zeuge x machte in der Berufungsverhandlung einen ausgesprochen unsicheren Eindruck, er konnte zu den einzelnen auf seiner Fahrerkarte gespeicherten Fahrten keine nachvollziehbaren Angaben machen und auch seine Erklärung, dass er seine Fahrerkarte normalerweise immer persönlich mit sich führe, sie aber gerade kurz vor der Polizeikontrolle am 02.08.2012 im LKW seines Sohnes vergessen habe, ist nur wenig glaubwürdig. Der Zeuge konnte die Bedienung des Kontrollgerätes nur sehr ungenau beschreiben, sein diesbezüglicher Erklärungsversuch, dass bei seinen Fahrten ohnedies immer sein Sohn anwesend gewesen sei und für ihn das Kontrollgerät bedient habe, ist nicht glaubwürdig und steht im Widerspruch zu den Angaben seines Sohnes, wonach dieser zu jenen Zeiten teilweise noch geschlafen habe.

 

Die Angabe des Zeugen x, dass er an jenen Tagen, an welchem er seinen Sohn 2 oder 3 mal geholfen habe, Urlaub oder Zeitausgleich gehabt habe, sind durch die Mitteilung seines Arbeitgebers für mehrere Tage (20.06., 26.06., 05.07., 09.07., 10.07., 11.07. und 12.07.) widerlegt. Letztlich darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich der Berufungswerber zu diesen Arbeitszeitaufzeichnungen des Arbeitgebers seines Vaters nicht mehr geäußert hat.

 

Insgesamt ist es daher als erwiesen anzusehen, dass Herr x in den auf seiner Fahrerkarte aufgezeichneten Zeiten den LKW nicht gelenkt hat. Da es sich beim Berufungswerber um ein Einzelunternehmen handelt und er keinen weiteren Lenker angegeben hat, ist davon auszugehen, dass auch in diesen Zeiten der Berufungswerber den LKW selber gelenkt hat. Diese Annahme wird auch dadurch gestützt, dass bei einer weiteren Kontrolle des Berufungswerbers sich die Fahrerkarte seines Vaters im LKW befunden hat, obwohl dieser nicht anwesend war.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1.1 Gemäß § 44a Z.1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

5.1.2 Dem Berufungswerber wird in Punkt 1 des Straferkenntnisses vorgeworfen, 2 reduzierte wöchentliche Ruhezeiten hintereinander eingenommen zu haben. Die zweite reduzierte wöchentliche Ruhezeit habe am 14.06.2012 um 08:20 Uhr begonnen. Aus den Aufzeichnungen der Fahrerkarte und auch dem Gutachten des Sachverständigen ergibt sich jedoch, dass diese zweite reduzierte wöchentliche Ruhezeit tatsächlich erst am 23.06.2012 begonnen hat. Im Punkt 5 des Straferkenntnisses wird dem Berufungswerber vorgeworfen, nach den sechs 24-Stunden-Zeiträumen keine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden eingelegt zu haben. Das Ende des sechsten 24-Stunden-Zeitraumes sei am 24.06.2012 um 20:50 Uhr gewesen. Aus den Aufzeichnungen der Fahrerkarte sowie dem Sachverständigengutachten ergibt sich jedoch, dass es sich dabei um den Beginn des ersten der sechs 24-Stunden-Zeiträume gehandelt hat, nicht um das Ende des sechsten 24-Stunden-Zeitraumes. In Punkt 6 wird dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er an 21 Kalendertagen seine Fahrerkarte nicht im Kontrollgerät verwendet habe und in Punkt 7 wird ihm vorgehalten, dass er an 15 Kalendertagen die Fahrerkarte des x (Vater) verwendet und an 19 Kalendertagen das Kontrollgerät unzulässiger Weise auf "Out of scope" eingestellt habe.

 

Zu diesen Tatvorwürfen ist festzuhalten, dass diese hinsichtlich der Punkte 1 und 5 nicht mit den Aufzeichnungen übereinstimmen bzw. falsch formuliert sind und bezüglich der Punkte 6 und 7 die Tatvorwürfe so ungenau sind, dass nicht klar nachvollzogen werden kann, an welchen Kalendertagen und zu welchen Zeiten der Berufungswerber seine Fahrerkarte nicht bzw. die Fahrerkarte seines Vaters verwendet haben bzw. das Kontrollgerät auf "Out of scope" eingestellt haben soll. Für eine vollständige Verfolgungshandlung wären diese Angaben jedoch notwendig im Sinne des § 44a VStG gewesen, um den Berufungswerber in die Lage zu versetzen, zum jeweiligen konkreten Tatvorwurf Stellung zu nehmen. Diese Tatvorwürfe entsprechen daher  nicht den formalen  Voraussetzungen des § 44a VStG, innerhalb der Verjährungsfrist wurden keine genaueren Verfolgungshandlungen gesetzt, sodass bezüglich dieser Delikte Verfolgungsverjährung eingetreten ist und das Straferkenntnis diesbezüglich   aufzuheben war.

 

5.2.1 Gemäß Art. 6 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) 561/2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens
15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Abs.1 eingehalten werden.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.2 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

 

5.2.2 Wie sich aus den Ausführungen zur Beweiswürdigung ergibt, sind sämtliche auf der Fahrerkarte des Herrn x gespeicherten Lenkzeiten bzw. sonstigen Einsatzzeiten dem Berufungswerber zuzurechnen. Auch die im Kontrollgerät gespeicherten unbekannten Zeiten, in welchen das Gerät auf "Out of Scope" gestellt waren, fallen aus rechtlichen Gründen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 561/2006. Sie sind dem Berufungswerber zuzurechnen, weil er nach seinen eigenen Angaben in dieser Zeit den LKW gelenkt hat. Gemäß Art. 4 lit.a der Verordnung (EG) 561/2006 gilt als "Beförderung im Straßenverkehr" jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines zu Personen– oder Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeuges. Für die Zeiten der Ladetätigkeiten innerhalb des x-Geländes durfte daher das Kontrollgerät nicht ausgeschaltet werden, weil auch diese Ladetätigkeiten im Zuge einer Güterbeförderung durchgeführt worden, welche teilweise auf einer öffentlichen Straße stattfand. Dies gilt auch für die behaupteten Fahrten im Bereich der Baustelle der S10, weil der Berufungswerber auch in jenen Zeiten entsprechend seiner eigenen Aufzeichnungen Fahrten auf öffentlichen Straßen durchgeführt hat und die "unbekannten Lenkzeiten" nur relativ kurze Zeiträume umfassen. Es liegen daher in jedem Fall Fahrten vor, welche zumindest teilweise auf öffentlichen Straßen durchgeführt wurden.

 

Es sind daher alle im Kontrollgerät gespeicherten und der Auswertung zugrunde gelegten Zeiten dem Berufungswerber zuzurechnen, wobei sich aufgrund des vom Sachverständigen am 11.12.2012 erstellten und in der mündlichen Verhandlung erörterten Gutachtens ergibt, dass der Berufungswerber tatsächlich die ihm in Punkt 2 vorgeworfenen Tageslenkzeiten, die ihm in Punkt 3 vorgeworfenen Lenkzeiten ohne ausreichende Lenkpausen sowie die ihm in Punkt 4 vorgeworfenen zu kurzen Ruhezeiten eingehalten hat. Der Berufungswerber hat daher die ihm in diesem Punkten vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Dem Berufungswerber waren diese Überschreitungen offenbar auch bewusst und er hat versucht, diese durch die Verwendung der Fahrerkarte seines Vaters sowie das Ausschalten des Kontrollgerätes zu verschleiern. Wenn ihm auch einzelne Zeitüberschreitungen aus Unachtsamkeit passiert sein mögen, ist ihm doch insgesamt aufgrund seines Verhaltens vorsätzliches Handeln vorzuwerfen.

 

5.3.1 Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für jede Übertretung beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG jeweils 5.000 Euro.

Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 vom 31. Jänner 2009, S 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.

Der Berufungswerber weist eine verkehrsrechtliche Vormerkung der BH Amstetten vom 29.03.2012 auf, weshalb ihm der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht zugute kommt. Sonstige Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.

 

Als erheblich straferschwerend sind hingegen die Häufung der Übertretungen sowie das teilweise gravierende Ausmaß der Lenkzeitüberschreitungen bzw. Ruhezeitunterschreitungen und zu kurzen Lenkpausen zu werten. Der Berufungswerber hat die erlaubte Tageslenkzeit in insgesamt 6 Fällen überschritten, wobei die längste Lenkzeit 44 Stunden und 46 Minuten betragen hat. Auch in anderen Fällen betrug die Tageslenkzeit 34, 30 bzw. 22 Stunden. Diese Lenkzeitüberschreitungen ergeben sich zwar teilweise daraus, dass der Berufungswerber zwischen den einzelnen Tagen zu kurze Ruhezeiten eingelegt hat, dies ändert aber nichts daran, dass die Überschreitungen ganz massiv sind und die Intensität der Rechtsgutverletzung als hoch einzuschätzen ist. Es handelt sich aufgrund der Dauer der Lenkzeitüberschreitungen um einen schwerwiegenden Verstoß, weshalb die gesetzliche Mindeststrafe 300 Euro beträgt.

Der Berufungswerber hat in insgesamt 13 Fällen die erforderliche Lenkpause nicht eingehalten, dabei hat er in 7 Fällen eine Lenkzeit ohne ausreichende Lenkpause von mehr als 10 Stunden eingehalten. Auch bezüglich dieser Übertretung wurde das geschützte Rechtsgut außergewöhnlich intensiv verletzt. Es handelt sich um einen sehr schwerwiegenden Verstoß, die gesetzliche Mindeststrafe beträgt 300 Euro.

Der Berufungswerber hat in insgesamt 8 Fällen die erforderliche Ruhezeit nicht eingehalten, wobei in einigen Fällen die Ruhezeit nur ganz gering war. Es handelt sich um einen sehr schwerwiegenden Verstoß, weshalb die gesetzliche Mindeststrafe 300 Euro beträgt. Auch diesbezüglich ist aufgrund der Häufung der Vorfälle und der massiven Unterschreitung der vorgeschriebenen Ruhezeit die Intensität der Rechtsgutverletzung sehr hoch.

 

Allgemein ist festzuhalten, dass bei deutlich zu langen Lenkzeiten bzw. zu kurzen Ruhezeiten die Konzentration der Kraftfahrer stark nachlässt, weshalb es immer wieder zu gefährlichen Situationen und auch zu Verkehrsunfällen kommt. Diese führen insbesondere wegen der Größe der beteiligten Fahrzeuge oft zu schweren Verletzungen und darüber hinaus zu massiven Verkehrsbeeinträchtigungen auf Durchzugstraßen. Es ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit notwendig, die Einhaltung dieser Bestimmungen durch entsprechend strenge Strafen sicherzustellen.

 

Die Erstinstanz hat bezüglich der Lenkpausen den gesetzlichen Strafrahmen zu mehr als einem Viertel ausgeschöpft, im Hinblick auf die extreme Häufung und die langen Zeiten, welche ohne ausreichende Lenkpause zurückgelegt wurden, ist diese Strafe jedoch nicht überhöht. Dies gilt sinngemäß auch für die Tageslenkzeiten und die täglichen Ruhezeiten, wobei diesbezüglich aufgrund der geringeren Zahl der Vorfälle die Erstinstanz niedrigere Geldstrafen verhängt hat. Diese schöpfen den Strafrahmen zu weniger als 20 % aus.

 

Die Gelstrafen erscheinen in dieser Höhe trotz der ungünstigen finanziellen Situation des Berufungswerbers (kein Gewinn aus seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, keine Sorgepflichten und Schulden) erforderlich, um den Berufungswerber von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Auch aus generalpräventiven Überlegungen sind entsprechend strenge Strafen erforderlich, weil der Allgemeinheit gezeigt werden muss, dass derartig gehäufte und massive Verstöße gegen die Regelungen betreffend die Lenk- und Ruhezeiten deutlich spürbare Sanktionen nach sich ziehen.   

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum